Personalverwaltung. Anrechnung der von Lehrkräften im Angestellten verhältnis zugebrachten Zeit. — VK II 222/22 vom 23. 5. 1941 —. Nachfolgend gebe ich den Erlaß des Reichs ministers der Finanzen vom 9. 4. 1941 — K 4910—5593 IV — und des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 26. 4. 1941 — I K 9 589 — bekannt. Es ist künftig hiernach zu verfahren. „Ich habe keine Einwendungen dagegen zu erheben, daß die außerhalb des Beamtenverhält nisses erfolgte Verwendung von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst der Verwendung im nicht öffentlichen Schuldienst gleichgestellt wird, da es nicht die Absicht des Gesetzes gewesen sein kann, die Privatschuldienstzeit höher als die Dienstzeit als Angestellter im öffentlichen Schuldienst zu be werten. Eine Anrechnung auf Grund des 8 81 DBG. kommt nur bei den sogenannten Dauer angestellten in Frage. Zu vgl. DVO. Nr. 12 zu 8 184 DBG. Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung hat Abschrift dieses Schreibens erhalten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 374. Kassenwesen. Sicherung der Kassengeschäfte bei den Zahlstellen — Nebenkassen bei den Unternehmen. — V6 ll k vom 28. 5. 1941 —. Bei den örtlichen Prüfungen der KBsch. ist vom Rechnungshof und durch die von hier entsandten Prüfungsbeauftragten festgestellt worden, daß die Eeldverwaltung bei den Zahlstellen nicht immer in geeigneten Händen lag. Die Richtlinien über die Zahlstellen (RZSt.) — Anhang 1 KONSt. — be rufen in erster Linie den SIL. zum Zahlstellenleiter. Diese Bestimmung ist getroffen worden, um die be sonders bei den Einheitszahlstellen ständig wachsen den Kassengeschäfte von vornherein unter eine ver ständnisvolle Führung zu stellen. Dabei ist voraus gesetzt worden, daß der StL. der ordnungsmäßigen Abwicklung der Kassengeschäfte vordringliches Inter esse entgegenbringt und die Kassenvorschriften am besten beherrscht. Weil der StL. wegen seiner vielseitigen Ver waltungsgeschäfte die Einzahlungen und Auszahlun gen zumeist nicht persönlich abwickeln kann, ist ihm vorsorglich gestattet worden, vertrauenswürdige Mit arbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Kenntnissen im Kassen- und Buchführungswesen zu seiner Unter stützung heranzuziehen (8 8 (1) a. a. O.). Vonder grundsätzlichen Verantwortung für die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte der Zahlstelle ist derStL. d a - durch aber nicht freige st ellt. Es wird nicht verkannt, daß es bei dem Mangel an Arbeitskräften und bei dem häufigen Stellenwechsel schwer ist, voll wertigen Ersatz für den ausscheidenden Eeldverwal- ter zu finden. Die Männer werden zum Wehrdienst einberufen, erprobte weibliche Angestellte übernehmen deren Verwaltungsarbeiten, und für die Zahlstelle bleiben vielfach nur unerfahrene weibliche Kräfte. Diese Verhältnisse haben zu erheblichen Mangel erscheinungen geführt. Der Rechnungshof, der bei der Dienststellenfllh- rung und bei dem StL. nicht immer das nötige Ver ständnis für die Wichtigkeit einer geordneten Kassen führung gefunden hat, bemängelt besonders, daß die Einzahlungen und Auszahlungen nicht sofort restlos bei der Zahlstelle angeschrieben werden (8 16 f3f Anhang 1)i die Buchungen zunächst in einer Kladde vermerkt und erst tagelang später ordnungsmäßig ange schrieben werden: nicht kassentäglich der Soll-Bestand mit dem Kaffen bestand im Abschlußheft abgestimmt wird 8 16 flf): Vermerke der Kassenaufsicht über das richtige Vor handensein des Kassenbestandes fehlten: endlich die Monatsabrechnung (8 21) nicht frist gemäß gelegt wird. Bei der Bedeutung, welche die mehr als tausend Zahlstellen in ihrer Gesamtheit für die KBsch. und Außendienststellen haben, muß der Schwund in der Sicherheit der Eeldverwaltung mit allen Mitteln rechtzeitig bekämpft werden. In erster Linie wende ich mich an die Leiter — deren Vertreter — der KBsch. und an die Leiter der Außendienststellen, die mit Zahlstellen ausgestattet sind, den Ge schäften der Zahlstelle die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und den öfteren Wechsel in der Person des Eeldverwalters zu unterbinden. Wenn der Dienststellenleiter — sein Vertreter — an der ihm obliegenden Aufsicht wegen örtlicher Abwesenheit behindert ist oder sie wegen anderer wichtiger Auf gaben zeitweise hintenanstellen muß, hat der StL. sich dafür einzusetzen. Die Oberkasse darf die Zahlstelle nicht mit Kassengeschäften belasten, die sie unmittelbar selbst abwickeln kann (Anhang 1 8 7)- Eine besondere pflichtige Aufgabe der Oberkasse ist auch, darüber zu wachen, daß nicht über den notwendigsten Bedarf hinaus Geld der Zahlstelle zugeführt oder von dieser festgehalten wird. Ich stimme mit dem Rechnungshof darin über ein, daß ein Wandel zum Besseren nur dadurch zu schaffen ist, daß der StL. sich der Notwendigkeit unterzieht, die für die Eeldverwaltung herangezoge nen Hilfskräfte mit den einfach gehaltenen Vorschrif ten der RZSt. über Einzahlungen und Auszahlungen