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Antragsteller in der Zeit vom 1.1.1929 bis 31.12.1933 geheiratet haben und der Antrag lediglich wegen des Zeitpunkts der Eheschlie ßung vor dem 1.1.1934 abgelehnt worden ist. Diese Anträge sind als am 31.12.1940 gestellt anzusehen, soweit sie nicht später beim Finanz amt eingegangen sind. Die Gewährung eines weiteren Einrichtungszuschusses ist demgemäß frühestens im Januar 1945 zulässig. 2. Die Finanzämter sind ermächtigt, auch ledi gen Müttern Einrichtungszu- schüssezu gewähren, wenn die sonstigen Vor aussetzungen für die Gewährung eines Ein richtungszuschusses gegeben sind. An die Stelle des Tages der Eheschließung tritt der Geburts tag des ältesten Kindes. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 367. Recht. Ausgleich von Kriegsschäden. Berichte in Kriegsschädensachen. — I O 4—1006 vom 19. 5. 1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs- nnmsters des Innern vom 17. 4. 1941 — zur Beachtung bekannt: „Die politisch-stimmungsmäßige Bedeutung einer schnellen und gerechten Erledigung der Kriegsschädenfälle bringt es mit sich, daß alle Dienststellen von Partei und Staat es als ihre Aufgabe ansehen, Beschwerden über unsachgemäße Erledigung, die an sie herangetragen werden, nach zugehen. Wenn beschwerdeführende Volksgenossen sich statt an die zuständige übergeordnete Feststel lungsbehörde an mehrere andere höhere Behörden oder Dienststellen wenden, was häufig vorkommt, führt das dazu, daß die Feststellungsbehörden in ein und derselben Sache von verschiedenen, in einem bekanntgewordenen Falle von fünf verschiedenen Seiten zur Berichterstattung aufgefordert oder um Auskunft ersucht wurden. Das bedeutet eine Mehr belastung, die die Feststellungsbehörde von ihrer eigentlichen Tätigkeit abhält und gerade in jetzi gen Zeiten nicht zu verantworten ist. Um sie zu vermeiden, bitte ich, alle Beschwerden über angeb lich fehlerhafte Behandlung von Kriegsschäden- fragen, die bei einer Obersten Reichsbehörde ein gehen, mir als dem federführenden Minister zuzu leiten. Ich werde solchen Beschwerden in jedem Falle nachgehen und, wenn sie sich als begründet herausstellen, mit allem Nachdruck für eine ange messene Erledigung sorgen. Die Ihnen Nachgeord neten Dienststellen bitte ich anzuweisen, bei ihnen eingehende entsprechende Veschwerdefälle an die Regierungspräsidenten oder, wo solche nicht vor handen sind, an die Reichsstatthalter oder Landes regierungen abzugeben, die das Erforderliche ver anlassen werden." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 368. Lanübau. Neichsbeihilfen für Trocknungsanlagen. — llE 760/1 vom 19. 5. 1941 —. Verschiedene Anträge auf eine allgemeine Er höhung der Reichszuschüsse für den Bau von Trock nungsanlagen von 40 auf 50 vH, veranlassen mich, grundsätzlich folgendes festzustellen: 1. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen hängt nicht von der Höhe der Beihilfe ab, sondern vom Grade der Beschickung, also der Ausnutzung. Es müssen deshalb bei der Planung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Beteiligten genau unter sucht und festgestellt werden, ob der oder die Betriebe in der Lage sind, die notwendige auch arbeitstechnische Intensivierung vorzunehmen und durchzuhalten. Ist dies der Fall, dann ist die Wirtschaftlichkeit der Anlage auf die Dauer gesichert und Rückschläge treten nicht ein. i 2. In ganz besonders gelagerten Fällen, z. B. in ausgesprochenen Notstandsgebieten, kasrn eine höhere Beihilfe beantragt werden. Es kann sich hierbei aber immer nur um ganz wenige Ausnahmen handeln, für welche eine klare, eindeutige Begründung abzu geben ist. 3. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß bei gründlicher Planung eine höhere Beihilfe als 40 vH nur in den seltensten Fällen in Frage kommt. Jeder Antrag auf allgemeine Erhöhung ist zwecklos und daher zu unterlassen. Auch der Finanzminister ist nicht in der Lage, die bislang bewilligten Mittel zu erhöhen. 4. Bei der Beratung und Planung ist daher grundsätzlich daran festzuhalten, daß die Beihilfe für Trocknungsanlagen 40 vH der Gesamtkosten beträgt. An die Landes- und Kreisbauernschaften, Landwirt schaftsschulen und Wirtschaftsberatungsstellen. - DN. 1941 S. 368. Gebühren der Lichtpausen von Flurkarten für die Vodenuntersuchungs-Sonderaktion. — IIE 1911 vom 19.5.1941 —. Werden die Ergebnisse der Bodenuntersuchungs- Sonderaktion in Karten eingetragen, so sind die Licht pausen der Flurkarten (Mutterpausen) sehr geeignet. Die einzelnen Regierungsstellen haben sich in ver schiedenen Fällen geweigert, diese Lichtpausen zum