Wiederaufnahme der Maßnahmen für den ländlichen Hausfleiß. — I 104/4 vom 16. 5.1941 —. Die Abt. I L (Die Landfrau) nehmen mit sofor tiger Wirkung die Arbeiten betr. Förderung des ländlichen Haus- fleißes (Spinnen und Weben) wieder auf. Hierunter fallen folgende Arbeits gebiete: Beratung der Landfrauen bei der Herstellung dauerhafter bäuerlicher Kleidung, Webschulen und -stuben, Verteilung der von den Reichsstellen zur Ver fügung gestellten Spinnstoffe und Beaufsich tigung der Verwendung derselben, Aussteuerberatung. Die unter dem 18.10.1939 — IVKI 100 — (DR. S. 777) erlassenen Kriegsarbeitspläne sind zu er gänzen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 364. perfonalverwaltung. Erholungsurlaub. — II 156/1 vom 22. 5.1941 —. Der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 30. 4. 1941 (RBVl. S. 134) ist erst nach Bekannt machung meiner Anordnung vom 7.5.1941 — VKII 150/1 — (DN. S. 320) veröffentlicht worden. Ab schnitt 8 meiner Anordnung wird nunmehr dahin er gänzt, daß bei nichtbeamteten Eefolgschaftsmitglie- , dern in der Zeit bis zum 30. 9.1941 nur ein Urlaub von zusammen 3 Wochen erteilt werden darf ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch aus dem Urlaubs jahr 1940 oder 1941 stammt. Ein etwa verbleibender Urlaubsrest aus dem Jahre 1940 wird in Höhe von -/- auf die Zeit nach dem 30. 9.1941 übertragen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 364. Kassenwesen. Der . Devisenvorschriften. Mitnahme von Zahlungsmitteln im Reiseverkehr. Dienstreisebescheinigungen. — V8 II 5 vom 22.5.1941 —. Nach der Verfügung vom 13. 5.1941 — V8 II 4 — (DN. S. 346) sind für die Erwerbung von Dinar noten, Drachmennoten oder Reichskreditkassenscheinen im Reiseverkehr nach den ehemals jugoslawischen Ge bieten und nach Griechenland von den Dienststellen des RNSt. „Dienstreisebescheinigungen" auszustellen. Diese Bescheinigungen, deren der Dienstreisende zur Ausfuhr der fremden Zahlungs mittel bedarf, sind nach dem nachstehend abgedruckten Muster anzufertigen. Bei Aushändigung der Bescheinigung ist der Dienstreisende zur genauesten Beachtung der darin enthaltenen Verbote und Vorschriften für die Abfer tigung an der Grenze bei der Einreise und Rückreise aufzufordern. An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften, und zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse. — DN. 1941 S. 364. Muster Dienstreisebescheinigung über die Mitnahme von Zahlungsmitteln nach den ehemals jugoslawischen Gebieten und nach Grie chenland. (Dienststellung, Vor- und Zuname) wohnhaft in (Ort, Straße und Hausnummer) reist in dienstlichem Auftrag nach Er ist berechtigt, folgende Zahlungsmittel mit zunehmen: Dinarnoten im Betrage von Drachmennoten im Betrage von Reichskreditkassenscheine im Betrage von Die Mitnahme von Neichsmarknoten ist verboten. Scheidemünzen und Rentenbankscheine zu 1, 2 und 5 Reichsmark dürfen bis zu einem Höchstbetrage von 10 RM (Reisefreigrenze) mitgenommen wer den. Diese Bescheinigung ist bei der Hinreise dem Grenzabfertigungsbeamten zur Anbringung eines Entwertungsvermerks vorzulegen, für die Zurück bringung eines etwa nicht verbrauchten Restbetra ges aufzubewahren und bei der Rückreise an den Grenzabfertigungsbeamten abzugeben. Die auf Grund dieser Bescheinigung mitge führten Zahlungsmittel dürfen nur in den ehemals jugoslawischen Gebieten und in Griechenland zur Bestreitung von Reisekosten verwendet werden. , den 19 Unterschrift der Dienststelle. Stempel.