jeden Vewachungstag einen Entschädigungssatz von 7 RM zu zahlen. Der eingangs genannte Erlaß OKW. Kr 2f 24 Kriegsgef. — (II) Nr. 1856/39 vom 23. 11. 1939 tritt außer Kraft." Mit Runderlaß vom 28. 1. 1941 — Pol. O. — Vak IWb 4163/40 — V/VI — (RMBliV. S. 192) hat der Reichsminister des Innern angeordnet, daß die Entpflichtung der bisherigen Hilfspolizeibeamten erst Zug um Zug gegen ihre neue Beauftragung durch die Stalags vorzunehmen ist. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 348. Serufsausbil-ung unü Wirtschaftsberatung. Vordrucke für die praktische Berufsausbildung. — HK 100 vom S. 5. 1941 —. Auf Grund einiger Beschwerden wegen der un genügenden Belieferung der LVsch. mit Drucksachen für die Berufsausbildung habe ich mich mit der RNSt. Verlags-Ees. m. b. H. in Verbindung gesetzt. Die aufgetretenen Schwierigkeiten im letzten halben Jahr sind auf die besonderen Verhältnisse der jetzigen Zeit zurückzuführen. Die für den Verlag arbeitenden Druckereien konnten wegen dringender Lieferungen für die Wehrmacht und aus Leute mangel uff. ihren Verpflichtungen nicht mehr recht zeitig nachkommen. Hinzu kam dabei noch, daß ein zelne LBsch. derart hohe Bestellungen, vor allem im letzten Frühjahr, aufgegeben hatten, die weit über dem Durchschnitt lagen und anscheinend für eine län gere Bedarfszeit eingelagert werden. Um eine ge rechte Verteilung zu gewährleisten, sind die Bestellun gen von Vordrucken nur in der tatsächlich benötigten Höhe anzufordern. Desgleichen sind die Anforderun gen von Zeugnissen nicht erst kurz vor den Prüfungen aufzugeben, da durch die heutige schleppende Post beförderung keine Gewähr für rechtzeitige Über sendung gegeben ist. Der Neudruck der Grundregeln und Bestimmungen für die Landarbeits-, Haus- arbeits-, Landwirtschafts- und Hauswirtschaftslehre wird in ca. 6 Wochen fertiggestellt sein. Die bereits im NNVbl. veröffentlichten Bestim mungen für Schäfer, Geflügelzüchter, Pelztierzüchter und Imker sind als Sonderdrucke noch nicht fertig gestellt. Ich werde die LBsch. sofort nach Fertig stellung davon in Kenntnis setzen. Von der Be stellung dieser Bestimmungen ist daher vorerst ab zusehen. Das gleiche gilt für die Vordrucke für die Be rufe der Schäfer und Geflügelzüchter. Für die Vor drucke für Pelztierzüchter und Imker werde ich in Kürze die Muster für die reichseinheitlichs Form durch Sonderrundschreiben bekanntgeben. Zentrale Herstellung und zentraler Vertrieb dieser Vordrucke erfolgt nicht. Die Vordrucke sind daher im Abzugs verfahren jeweils selbst herzustellen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 350. Grun-lagen öer Setriebsführung. Nachkontrolle der Vodenbenutzungserhebung 1941. — II 8 32» vom 14. 5. 1941 —. Für sämtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft, der Planung der Lebensmit telversorgung usw. ist es unerläßlich, unbedingt zu verlässige Angaben über die landwirtschaftliche Boden benutzung zu erhalten. Ilm eine möglichst genaue, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Fest stellung der Anbauflächen zu gewährleisten, sollen auf Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft die Ergebnisse der Bodenbenutzungs erhebung vom Mai 1941 in allen Gebieten des Groß- deutschen Reiches — mit Ausnahme der eingeglie derten Ostgebiete — einer Nachprüfung unterzogen werden. Die Nachprüfung ist nach folgender Anweisung durchzuführen: 1. Im Gebiet jeder KBsch. sind drei Gemeinden für eine stichprobenweise Nachprüfung der Ergebnisse der Bodenbenutzungserhebung vom Mai 1941 aus zusuchen. Die Auswahl der Gemeinden bleibt den KBsch. überlassen. 2. Die Nachprüfung findet im Anschluß an die Vodenbenutzungserhebung in der Zeit vom 5. bis Termin 20. 6. 1941 statt. 3. Als Prüfer sind von der KBsch. in der Regel zwei geeignete Personen (KHAL. II, Landwirtschafts- lehrer, amtliche Saatenstandsberichterstatter usw.) auszuwählen, die mit den landwirtschaftlichen Ver hältnissen des betreffenden Kreises und dem Ver fahren der Bodenbenutzungserhebung vertraut und nicht in den zu prüfenden Gemeinden ansässig sind. Die Prüfer sind mit einer schriftlichen Vollmacht zu versehen sowie auf Verschwiegenheit und gewissen hafte Durchführung der Nachprüfung zu verpflichten. 4. Die Prüfer haben zunächst beim Bürger meister der betreffenden Gemeinde die Zählungs ergebnisse der Erhebung vom Mai 1941 zusammen mit dem Bürgermeister und dem OBF. zu besprechen und etwaige Unrichtigkeiten soweit als möglich zu klären. Dabei sind die Ergebnisse der Boden benutzungserhebung von 1939 (Hilfsblätter K, 6, E und v) und von 1940 (Vetriebsbogen) sowie die Ge meindeergebnisse der Wintersaatenanbauflächen erhebung vom Dezember 1940 mit heranzuziehen,