DN. 1941 Nr. 19 349 T-rmm Grundlagen üer Erzeugung unü ües Marktes. Schweinezwischenzählung am 4. Juni 1941. V O 214 vom 14. 5. 1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 22. 3. 1941 — IV K 9 — 358 — bekannt „Die übliche Schweinezwischenzählung wird am 4. 6. 1941 durchgeführt. Der anordnende Rund- erlaß ist im LwRMVl. 1941 Nr. 13 vom 29. 3. 1941 veröffentlicht. Aus ihm bitte ich den genauen Umfang der Zählung zu ersehen. Die Zählung wird im gesamten Eroßdeutschen Reich durch- geführt. Mit der Zählung wird eine Ermittlung der Schafe und der über 2 Jahre alten Färsen und Kühe verbunden. In den Gebieten des Groß- deutschen Reiches, in denen die Veterinärgesetze des Altreichs noch nicht eingeführt sind, werden auch die nicht b.eschaupflichtigen Hausschlachtungen er hoben. In den Hauptweidegebieten von Preußen und Oldenburg wird auch das Weidefettvieh wie üblich erfaßt. In den neu eingegliederten Ost gebieten werden aus Gründen der Vereinfachung nur Schweine und Kühe gezählt. Die Zählung ist gerade jetzt im Kriege von ganz besonderer Bedeutung. Es muß daher von den Viehhaltern und den ehrenamtlichen Zählern erwartet werden, daß sie der Zählung auch unter den heutigen erschwerten Umständen das nötige Verständnis entgegenbringen und ihren Vieh bestand wahrheitsgemäß angeben. Die Zählung dient nur statistischen und volkswirtschaftlichen Zwecken und bildet die Grundlage für eine geord nete Regelung der Vieh- und Fleischwirtschast. Ich bitte, in geeigneter Weise in Presse und Rundfunk und Vorträgen auf die Bedeutung der Zählung aufmerksam zu machen." Dem Ersuchen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft ist in geeigneter Weise zu ent sprechen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 348. Setriebsgemeinfchaft. Landarbeiterwohnungsbau — Unterbringung eindeutschungsfähiger Familien in Heuerlings- und Werkwohnungen. I 8 389/2 vom 13. 5. 1941 —. Der Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft sich durch Erlaß vom 1. 3. 1941 — IV a 6 Nr. 2930/13/41 — damit einverstanden erklärt, daß in die nach der Verordnung vom 10. 3. 1937 zu fördernden Heuerlings- und Werkwohnungen auch Angehörige solcher Familien angesetzt werden, die nach den Anordnungen des Reichsführers ff, Reichs kommissars für die Festigung deutschen Volkstums als „eindeutschungsfähig" bezeichnet werden. Wegen der Besetzung der aus Mitteln der wert schaffenden Arbeitslosenfürsorge geförderten Land- Mbeiterwohnungen mit eindeutschungsfähigen Fa milien ergeht besonderer Erlaß. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 348. Einsatz von Kriegsgefangenen, Bewachung durch Hilfsmannschasten. I 6 348/39 vom 14. 3. 1941 —. Nachfolgend gebe ich im Auszug den Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht betr. Hilfsmann schaften zur Kriegsgefangenen-Bewachung vom 27. 11. 1940 — Kr. 2 i 24.27 Kriegsgef. — (II) — bekannt: Nr. 4380 40 „Sofern die von der Wehrmacht gestellten Wachmannschaften zur Bewachung der Kriegs gefangenen nicht ausreichen, sind gemäß Ziffer 8 k, III. Abschnitt der H. Dv. 38/11 Hilfsmannschasten heranzuziehen, nachdem diese von der Polizei behörde zu Hilfspolizisten ernannt worden sind. Diese bisherige Regelung wird hiermit auf gehoben. An ihre Stelle tritt die folgende: Wird die Beschäftigung von Hilfsmannschaften erforderlich, so hat das Stalag sich an die für den Beschäftigungsart zuständige Polizeibehörde zu wenden mit der Bitte, geeignete Bewachungskräfte namhaft zu machen. Das Stalag hat den Be nannten mit den Aufgaben eines Hilfswachmannes zu betrauen und ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Diese Betrauung begründet kein Ar beitsverhältnis zum Stalag. Die Bewachung der Kriegsgefangenen durch die Hilfsmannschaften ist grundsätzlich nebenamtlich (z. V. ein beim Unternehmer beschäftigter deutscher Arbeiter beaufsichtigt neben seiner sonstigen Arbeit die Kriegsgefangenen mit) auszuüben. Die Be schäftigung hauptamtlicher Bewacher hat sich aus äußerste Ausnahmefälle zu beschränken. Durch Erlaß OKW./Kriegsgef. Kr 2 k 24.10 a Abt. U Nr. 296/39 vom 29. 9. 1939 sind die Hilfs mannschaften gemäß 8 33 des Wehrgesetzes in be zug auf den Waffengebrauch den für Soldaten geltenden gesetzlichen Vorschriften unterstellt. Sofern die Hilfsmannschaften die Bewachung nebenamtlich durchführen, hat das Stalag dem Unternehmer für die Bewachung keinerlei Ent schädigung zu zahlen. Wird der Hilfswachmann von dem Unternehmer hauptamtlich beschäftigt, so hat das Stalag, sofern es der hauptamtlichen Be schäftigung zugestimmt hat, dem Unternehmer für