Wehrmacht im Benehmen mit mir eingesetzten Kriegsgefangenen zu behandeln. Ich erwarte, daß Fehlleitungen von Kriegs gefangenen nicht mehr vorkommen. Ich behatte mir eme Nachprüfung des Kriegsgefangenenein satzes in den Bezirken vor, aus denen mir mitge- terlt wird, daß Kriegsgefangene nach wie vor an weniger wichtigen Borhaben tätig sind, während sie für Arbeiten von kriegsentscheidender Bedeu tung nicht zur Verfügung gestellt werden. Die hauptsächlich beteiligten Ressorts werden von diesem Erlaß unterrichtet." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 333. Arbeitsbedingungen der südöstlichen Kriegs gefangenen. — I 6 437/19 vom 8.5.1941 —. Das Oberkommando der Wehrmacht hat durch Er- oa — Az.: 2 k 24. 17 a Kriegsges. (I e) laß vom 23. 4.1941— Nr. 2429/41? die Arbeitsbedingungen der südöstlichen Kriegsgefan genen geregelt. Der Erlaß hat folgenden Wortlaut: „Für die südöstlichen Kriegsgefangenen (Griechen, Serben, Kroaten usw.), die von den Kriegsgefangenenlagern aus zur Arbeit innerhalb der Wirtschaft eingesetzt werden, gelten die gleichen Lohn- und Auszahlungsbedingungen wie sür pol nische Kriegsgefangene." Die Arbeitsbedingungen der polnischen Kriegs gefangenen in der Land- und Forstwirtschaft und bei Meliorationsarbeiten habe ich durch Anordnung vom 13. 6.1949 — I 8 437/10 — (DN. S. 420) mitgeteilt. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 336. Kinderbeihilfen. Haushaltszugehörigkeit in der Landwirtschaft. — I 8 523/1 vom 8. 5. 1941 —. Durch Runderlaß vom 19. 4. 1940 — S. 2197 — 139 III — (RStVl. Nr. 34 S. 297) hat der Reichsfinanzminister zur Sicherung des Bedarfes an Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft und in der Hauswirtschaft angeordnet, daß für Kinder, die in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten oder die in der Hauswirtschaft als Hausgehilfinnen tätig sind, den Eltern Kinderbeihilfen auch dann gewährt werden sollen, wenn die Kinder nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehören. Die anderen Voraussetzungen müssen jedoch gegeben sein. Die an mich in dieser Sache gerichteten Fragen sind damit erledigt: An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 336. Angestelltenversicherung des Privatforstwartes. — l 8 K5Ü/5 vom 8. 5. 1941 —. Meinem Anträge, die Privatforstwarte mit vor geschriebener Ausbildung und abgelegter Forstwart- prüsung als Angestellte im Sinne des Angestellten- versicherungsge^etzes anzuerkennen, wurde inzwischen durch die grundsätzliche Entscheidung des Reichsver sicherungsamts vom 8. 11. 1940 — Nr. 5395, Alt.-Z. UI, K V 12/40 8 8 — (RABl. II 449, vgl. auch „Recht des RNSt." Heft 3/41 S. 84) und durch Erlag des Relchsarbeiisministers vom 27. 3. 1941 II a 4372/41 — entsprochen. Der Reichsarbeits minister und das Reichsversicherungsamt halten es nicht mehr für notwendig, daß die Privatforstwarte, wie ich es vor der grundsätzlichen Entscheidung des NVA. beantragt hatte, in das Berufsgruppenverzeich nis der Angestelltenversicherung ausgenommen wer den. Der Reichsarbeitsmmister macht in seinem er wähnten Erlaß noch ergänzend darauf ausmerksam, daß es für die Frage, ob der Forstwart angesteUlen- versicherungspflichtig ist, nicht aus die Prüfung des einzelnen Falles ankomme. Die Verufsvezelchnung „Privatforstwart" werde nach 8 2 der Verordnung ! Uber die Berufsbezeichnungen und die Berufskleidung sür den Privatforstdienst vom 22. 4. 1938 (RGBl. I S. 599) nur dann verliehen, wenn der Angestellte eine Forstsachausbildung besitzt, die der sür den staat lichen Forstdienst vorgeschriebenen Ausbildung gleich zusetzen ist und eine Anstellung im Privatforstbienst nachweist, die nach Art und Umfang der Tätigkeit den Verhältnissen im Staatsforstdienst entspricht oder ihr gleichzuachten ist. Den Wünschen und Bedürfnissen des Berufs standes ist mit dieser Regelung genügt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 337. Grunülagen üer Hetriebsführung. Führung der Kreiswirtschaftsmappe. — II 8 310 vom K. 5. 1941 —. Nachdem das Statistische Reichsamt die endgül tigen kreisweisen Ergebnisse der Ernteermittlung 1940 für sämtliche Fruchtarten den LBsch. übersandt hat, ist die Fortschreibung der Blätter L7o „Die Gesamterträge in Tonnen", L 8 „Die durchschnittlichen Hektarerträge in Doppelzentnern"