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XI. Kleidung. Die Jugendlichen sind darauf aufmerksam zu machen, sich besonders bei dem langfristigen Ein satz möglichst mit entsprechender wetterfester Klei dung auszurüsten. Wegen Versorgung mit Arbeits bekleidung und Schuhzeug sind zur Erteilung eines Ermächtigungsscheines bei Verschleiß des selbstge stellten Schuhwerks Verhandlungen eingeleitet. Die Gewährung von Beihilfen bis zur Höhe vou RM 60,— durch die Arbeitsämter zur Anschaffung von Arbeitskleidung ist zugesagt. Nähere Bestim mungen hierzp werden noch bekanntgegeben. XII. Versicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft eingesetzten Jugendlichen sind auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung der sozialen Versicherung der Ernte helfer vom 10. 8. 1938 (RGBl. I S. 999) nach folgenden Grundsätzen versichert: 1. Krankenversicherung. a) Die zur Hilfe in der Landwirtschaft einge setzten Jugendlichen sind krankenversiche rungspflichtig. b) Für die Durchführung der Krankenversiche rung ist die Landkrankenkasse und, wo eine solche nicht besteht, die Allgemeine Orts krankenkasse des Beschäftigungsortes zustän dig. Die Versicherten gelten als Mitglieder der Krankenkasse. c) An Leistungen werden gewährt: Versiche rungskrankenpflege oder an deren Stelle Krankenhauspflege. Für die Voraussetzun gen und den Umfang dieser Leistungen gel ten die allgemeinen Vorschriften der Reichs versicherungsordnung (RVO.) und die Be stimmungen der einzelnen Krankenkassen satzungen. Die Versicherten sind von der Entrichtung der Krankenscheingebühr und des Arzneikostenanteils befreit. 0) Als Beitrag ist für den Kalendertag RM 0,10 zu zahlen. Die Beiträge hat der Bauer bzw. Landwirt allein zu tragen. e) Dem Vetriebsführer liegt die Meldepflicht nach den allgemeinen Vorschriften der RVO. und den Bestimmungen der einzelnen Kran kenkassensatzungen ob. Bei Überwachung der Meldepflicht haben die Arbeitsämter den Krankenkassen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in Lie Listen der eingesetzten Jugendlichen zu gewähren. i) Die Versicherten haben auf Grund der Ver sicherung kein Weiterversicherungsrecht nach 8 313 RVO. 2. Arbeitslosenversicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft einge setzten Jugendlichen unterliegen nicht der Ar beitslosenversicherung. 3. Rentenversicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft ein gesetzten Jugendlichen unterliegen nicht der Rentenversicherung. 4. Unfallversicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft ein gesetzten Jugendlichen sind nach den allgemeinen Vorschriften der RVO. gegen Unfall versichert. Es ist Vorsorge getroffen, daß bei Unfällen von Jugendlichen, bei denen die Anwendung der bisherigen Bestimmungen eine besondere Härte bedeuten würde, die Festsetzung einer Unfall rente nach billigem Ermessen vorgenommen werden kann. XIII. Einsatz der Jugenddienstpflicht. Der Einsatz durch die Hitler-Jugend ist nach Anordnung des Jugendführers des Deutschen Reichs ein Teil der Jugenddienstpflicht. Von der Anwen dung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen ist bei Jungen unter 15 Jahren und bei Mädchen abzu sehen. Jungen über 15 Jahre sollen zur Landwirt schaftshilfe nur dann angehalten werden, wenn ihnen ausreichende Bekleidung zur Verfügung steht oder zur Verfügung gestellt werden kann." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 322. Einsatz von Kriegsgefangenen. — I 8 348/30 vom 8. 5.1941 —. Nachfolgend wird der Erlaß des Reichsarbeits ministers vom 26. 4.1941 — Va 5/35/565 — an die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter mitgeteilt. Mit der Bekanntgabe des Erlasses an die am Kriegs gefangeneneinsatz beteiligten Ressorts hat der Reichs arbeitsminister gebeten, auch deren Nachgeordnete Dienststellen zu unterrichten und sie anzuweisen, im Hinblick auf die besonders in der Landwirtschaft außerordentlich schwierige Lage die Bemühungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter tatkräftig zu unterstützen. Ich erwarte diese Mitarbeit insbeson dere von den Dienststellen des RNSt., da der Erlaß vor allem zugunsten einer'besseren Versorgung der Landwirtschaft mit Arbeitskräften ergangen ist. Von einer Veröffentlichung des Erlasses oder einer Bekanntgabe an nicht unmittelbar beteiligte Stellen, insbesondere an einzelne Betriebe, ist ab zusehen. „Ich habe wiederholt darauf hingewiesen, daß ein Einsatz von Kriegsgefangenen bis auf weiteres nur bei kriegswichtigen Arbeiten zulässig ist. Die Entwicklung der Lage erfordert, daß Kriegsgefan gene von allen nicht kriegswichtigen Arbeitsvor haben abgezogen und kriegswichtigen und kriegs entscheidenden Vorhaben zugeführt werden. Auch bei im Range nachstehenden kriegswichtigen Vor haben können Kriegsgefangene soweit und solange nicht mehr belassen werden, als kriegsentscheidende und vorrangige Arbeiten, bei denen Kriegsgefan-