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Betrieb die Jugendlichen eingesetzt werden. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, können die Kosten für die einfache Hin- und Rückfahrt (nicht aber Pendelverkehr) ausnahmsweise und nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien vom Arbeitsamt übernommen werden. Die Unkosten, die durch die laufende Kontrolle der eingesetzten Gruppen entstehen, werden von den Trägern des Dienstes getragen. Soweit sonstige Kosten in Frage kommen, haben die Nachgeordneten Dienststellen des Jugend führers des Deutschen Reichs dafür Sorge zu tra gen, daß bis zum Einsatz geregelt ist, wer die- Kosten übernimmt. VIII. Gesundheitliche Betreuung. a) Die Eignung der Jugendlichen soll durch ärzt liche Untersuchung vor dem Einsatz geprüft wer den. Für den langfristigen Einsatz der älteren Schüler mutz eine ärztliche Untersuchung durch HI.- oder beamtete Ärzte vorausgehen. b) Soweit der Einsatz über das Arbeitsamt erfolgt, hat dieses, falls begründeter Verdacht besteht, vorher beim zuständigen Gesundheitsamt festzu stellen, ob die Gegend, in der die Jugendlichen eingesetzt werden sollen, auch frei ist von an steckenden Krankheiten. c) Für die zur Landwirtschaftshilfe eingesetzten Jugendlichen sollen nach Möglichkeit Eesund- heitsappelle durchgeführt werden. ck) Gesundheitlich gefährdete und vom Schulunter richt befreite Kinder sollen grundsätzlich für die in Rede stehenden Arbeiten nicht eingesetzt werden. e) Aus gesundheitlichen Gründen und unter Be rücksichtigung der Bekleidungsfrage, vor allem des Schuhwerks, soll, soweit betriebliche Be lange es zulassen, ein Einsatz der Jugendlichen bei ausgesprochen schlechter Witterung nicht er folgen. IX. Art der Beschäftigung und Arbeitszeit. Die Jugendlichen müssen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. 1. Der langfristige Einsatz kann unter Berücksichti gung der körperlichen Eignung und Leistungs fähigkeit des Jugendlichen in allen landwirt schaftlichen Arbeiten erfolgen. 2. Der kurzfristige, örtliche und Wochenendeinsatz kann erfolgen bei n) der Frühjahrsbestellung, b) landwirtschaftlichen Pflegearbeiten, c) Erntearbeiten (z. B. Grünfutter-, Heu-, Ge treide-, Hackfruchternte usw.), ck) Weinlese. Im allgemeinen sind die Jugendlichen, die auf dem Lande aufgewachsen sind, mit 14 Jahren voll einsatzfähig, während die städtische Jugend in der Regel erst ab 16 Jahren voll eingesetzt werden kann. Nicht voll einsatzfähige Jugendliche (vor allem DJ. und DJM.) kommen im allgemeinen nur für leichtere Arbeiten in Frage, z. V. Unkrautjäten, Rüben verziehen, Schädlingsbekämpfung, Ährenlesen, Fallobst sammeln, Kartoffeln nachlesen, sortieren, Kraut und Blätter zusammenräumen, Mieten packen, Nachrichten- und Verpflegungsdienst, Hütehilfe. Weibliche Jugendliche kommen vor allen Din gen für die Hilfe in Küche und Haushalt der Bau ersfrau, für die Kinderbetreuung und Kleinvieh versorgung, Einbringen der Obst- und Eemüse- ernte, Gartenarbeiten in Frage. Sie können auch zu den vorerwähnten leichteren Feldarbeiten her angezogen werden. Die reine Arbeitszeit soll bei Jugendlichen unter 14 Jahren nicht mehr als 6 Stunden, bei Jugendlichen über 14 Jahren nicht mehr als 8 Stunden betragen. Eine ausreichende Mittags pause und Nachtruhe ist ficherzustellen. Es ist Aufgabe der KBF. und OBF., die Bauern darüber aufzuklären, daß sie keine gelern ten Landarbeiter vor sich haben, sondern Jungen und Mädels, die ihnen nach besten Kräften bei ihrer schweren Arbeit helfen wollen. Oberstes Ge bot muß sein, eine Überanstrengung und Schädi gung der Jugendlichen zu vermeiden. X. Arbeitsentgelt. Die Jugend betrachtet ihre Arbeitshilfe auf dem Land als Ehrendienst. Zur Förderung der Arbeitsfreudigkeit und als Ausgleich für den Ver schleiß an Kleidung, Arbeitsausrüstung und der gleichen erscheint eine angemessene Vergütung zweck mäßig. . Reichseinheitlich wird deshalb folgendes angeordnet: Die zur Arbeitshilfe eingesetzten Jugendlichen Uber 14 Jahre erhalten eine Entschädigung nach den in den landwirtschaftlichen Tarifordnungen oder den Anordnungen des Reichstreuhänders der Arbeit für ihr Alter vorgesehenen Sätzen. Die Jugendlichen unter 14 Jahren erhalten ein täg liches Taschengeld, das entsprechend den in den Tarifordnungen festgesetzten Lohnsätzen besonders zu vereinbaren ist (mindestens jedoch 30 Rpf.). Für Pflege- und Erntearbeiten können nicht bewirtschaftete und, soweit Bestimmungen darüber noch getroffen werden, bewirtschaftete Lebensmittel als Zulagen neben dem Varentgelt gewährt wer den. Die Verpflegung der Jugendlichen erfolgt durch die Betriebsführer in ausreichender und an gemessener Weise. Die Lebensmittelzuweisung ist bereits geregelt. Ortsübliche Vereinbarungen, wonach Verpfle gung vom Hofe nicht gewährt wird, bleiben durch diese Richtlinien unberührt. Diese Sonderregelungen dürfen die Jugend lichen nicht ungünstiger stellen als die hier vorge sehenen Richtlinien.