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328 DN. 1941 Nr. 18 329 gen und Mädel einer Schulklasse nur ge meinsam abberufen. Soweit zur Durchführung des Einsatzes örtliche Verwaltunqsmaßnahmen zu treffen sind, sind hierfür die Nachgeordneten Dienst stellen des Jugendführers des Deutschen Reichs zuständig. Diese haben schon fetzt zu prüfen, inwieweit noch organisatorische Mahnahmen erforderlich sind, um die Ju gend zu jedem gewünschten Zeitpunkt sofort zum Einsatz bringen zu können. Sie haben sich zu diesem Zweck mit der zuständigen Eauleituna, dem Führer des Gebietes der. HI., der LVsch. und dem Landesarbeitsamt in Verbindung zu setzen, um das örtlich jeweils zweckmäßigste Verfahren für den Einsatz, insbesondere auch für den zwischen bezirklichen Ausgleich, sicherzustellen. Die Erfahrungen des vergangenen Jahres sind weitestgehend zu verwerten. Örtlich gewährleisten die Führer der Banne den Einsatz sämtlicher Formationen der HI., des BDM. und der nicht in der HI. erfaßten Juaendlichen nach den vor stehenden Richtlinien. 6) Führung der Jugendlichen. Der gesamte Einsatz geschieht unter Lei tung der HJ.-Führer und BDM.-Führerin- nen, auch soweit geschlossene Schulklassen ein gesetzt werden. Wo durch Einberufungen zur Wehrmacht oder aus anderen Gründen keine geeianeten HJ.-Führer vorhanden sind, werden für die Führung der eingesetzten Jugendlichen ge eignete Parteigenossen nach der Anordnung K 17/41 des Stellvertreters des Führers ber- angezoaen. Sie gelten als ehrenamtliche HJ.-Führer mit allen dienstlichen Rechten und Pflichten. Allen Lagern der HI. wird der regel mäßige Einsatz in der Landwirtschaft zur Pflicht gemacht. Die Lagerleiter setzen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt, dem Hoheitsträger der NSDAP, und dem OBF. fest, wann und wo das gesamte Laaer für den Einsatz herangezogen werden soll. Fahrtengruppen der HI. werden vom HJ.-Führer in dringenden Fällen dem OVF. zum Einsatz zur Verfügung gestellt. V. Betreuung. Für die Betreuung der eingesetzten Jugend lichen stehen die gesamten Einrichtungen der NSDAP- zur Verfügung, die von den Hoheits trägern mit den nötigen Weisungen zu versehen sind. Sie haben in Zusammenarbeit mit den Dienst stellen des RNSt. und der Arbeitsämter alle Maß nahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine gesundheitliche, körperliche oder sittliche Schädi gung der Jugendlichen auszuschließen. Die Überwachung der sozialen Verhältnisse der Jugendlichen, z. B. Arbeitsbedingungen, -zeit, Ver pflegung, Unterkünfte, Behandlung usw. erfolgt zunächst laufend je nach der Zuständigkeit durch die Dienststellen der HI. oder der Schule unter Mit wirkung der Dienststellen des RNSt. und der Arbeitsämter. Wer hiermit beauftragt werden soll, ist von den Banndienststellen bzw. den Schu len rechtzeitig zu regeln. Eeeionete Vertreter für den Fall des Fehlens des zunächst Beauftrag ten sind sicherzustellen. Mädchen dürfen zur landwirtschaftlichen Hilfe nur eingesetzt werden, wenn eine sittliche Gefähr dung nach Lage der Verhältnisse nicht zu befürchten ist sval. unten VI), insbesondere ist dies bei der Beschäftigung von Kriegsgefangenen und polni schen Arbeitskräften und dergleichen zu beachten. Gegebenenfalls sind die Mädchen in andere Be triebe einzusetzen. Etwa auftretende Schwierigkeiten sind durch den Hoheitsträger in Zusammenarbeit mit HI., Schule, RNSt. und Arbeitsamt zu bereinigen. VI. Unterbringung. Bei jedem Einsatz, der eine Übernachtung außerhalb des Elternbauses des Jugendlichen oder seiner gewöhnlichen Wobnung erforderlich macht, ist für eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Inwieweit eine gemeinschaftliche Unterbringung der Jugendlichen oder eine Einzelunterbrinoung zweckmäßig ist, richtet sich nach den örtlichen Mög lichkeiten. Für die Einzelunterbrinaungen ist die Aufnahme in die Hausaemeinichaft des Bauern oder des Landwirtes Voraussetzung. Die Unterbringungsart ist von dem OBF. gemeinsam mit dem Ho heitsträger und dem örtlich zu ständigen Leiter der Einsatzmaß nahmen oder dem von ihm mit der Betreuung der Jugendlichen Beauf tragten vordem Einsatz zu übervrü- fen. Sämtliche Unterkünfte sind zu besichtigen, notfalls sind die erforderlichen Maßnabmen zur ordnungsmäßigen Betreuung der Juaendlichen zu treffen. Es ist schon letzt dafür zu sorgen, daß bis zum Einsatz Unterkünfte zur Verfügung stehen, die diesen Anforderungen entsprechen. Die Unterkünfte sind von den Bauern zu stel len, soweit nicht geeignete Unterkunftsräume (Jugendherbergen usw.) zur Verfügung stehen. Die Dienststellen der NSDAP, sind dafür ver antwortlich, daß die Jugendlichen nur in geeig neten Unterkunftsräumen untergebracht werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen eine ein wandfreie Unterbringung nicht gewährleistet ist, soll der Einsatz durch täglichen An- und Abtrans port vorgenommen werden. VII. Fahrtkosten und andere Spesen. An Unkosten können u. a. in Frage kommen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, möglicher weise Fahrtkosten für täglichen An- und Abtrans port, Fernsprechgebühren, Unkosten durch laufende Kontrolle der eingesetzten Gruppen usw. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt und für einen etwa notwendigen täglichen An- und Abtransport tragen die Betriebsführer, in deren