Auch ich erwarte, von allen Dienststellen des RNSt., daß sie bei dieser wichtigen Aufgabe auf engste Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Reichsforstmeisters bedacht sind. Wenn die Voraussetzungen für die Einführung der neuen Organisation erfüllt sind, werden die jeweils betroffenen LVsch. in Kenntnis gesetzt wer den, so daß eine reibungslose Umstellung gewähr leistet ist. An die Lnndesbauernschaften. DN. 1941 S. 305. Gründung von landwirtschaftlichen Einrichtungen. — I 118 vom 25. 4. 1941 —. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches hat fest gestellt, daß in den LBsch. neue Vereine, Arbeits gemeinschaften und ähnliches gegründet wurden, die laufend Mitgliedsbeiträge erheben und mit Beihilfen des RNSt. oder mit anderen öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Die Erhebungen des Rechnungs hofes haben ferner ergeben, daß von diesen neu gegründeten Vereinigungen überwiegend Aufgaben wahrgenommen werden, die zum Aufgabengebiet des RNSt. oder der ihm angegliederten Vereinigungen und Verbände gehören. Zur Klärung dieser Fragen ist eine reichsein heitliche Regelung vorgesehen. Unter Hinweis auf meine Anordnung vom 16. 5. 1939 — IVK I 118 — (DN. S. 331) untersage ich daher jede selbständige Neugründung von landwirtschaftlichen Vereinigun gen (Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften und ähnliches). Eine Neugründung solcher Einrichtungen ist künftig nur noch mit meiner Genehmigung zu lässig, die nur in besonders begründeten Fällen er teilt wird. Einem entsprechenden Gesuch der LBsch. ist neben einer ausführlichen Begründung ein Satzungsentwurf beizufügen. Die federführende Be arbeitung obliegt der VA. l. Anträge sind in drei facher Ausfertigung einzureichen und vom LBF., LO. oder HStL. zu unterzeichnen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 308. Arbeitszeit der Beamten, Angestellten und Arbeiter des RNSt. — I 233 vom 27. 4. 1941 —. Durch Anordnung vom 6. 2. 1940 — IVK I 233 (DN. S. 95) habe ich den Runderlaß des Reichs ministers des Innern zugleich im Namen des Reichs ministers der Finanzen vom 12. 1. 1940 — II 88 5521/39 — 6450 — bekanntgegeben. Nach Mitteilung des Reichsministers des Innern sind aus verschiedenen Quellen Nachrichten an den Führer gelangt, daß dieser Runderlaß nicht überall die notwendige Beachtung gefunden hat. Mit aller Entschiedenheit und mit allen Mitteln ist darauf hinzuwirken, daß die getroffenen Anordnungen überall restlos durchgeführt werden, zumal anderen falls beamtenpolitische Auswirkungen unvermeidlich sind. Nur bei strengster Durchführung des Erlasses kann auch damit gerechnet werden, daß den dann noch notwendig werdenden Uk.-Anträgen stattgege ben wird. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Anordnung über die Arbeitszeit am Mittwoch nach mittag vom 21. 4. 1941 — VK I 233 — (DN. S. 282). An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 308. Strafantragsrecht der Dienstvorgesetzten des RNSt. — V/t I 451 vom 25. 4. 1941 —. Zur einheitlichen Handhabung des Strafantrags rechts der Dienstvorgesetzten nach 8 196 StGB, ordne ich folgendes an: 1. Ein Strafantrag wegen Beleidigung oder Verleumdung eines BF., Beamten oder Ange stellten darf nur dann gestellt werden, wenn die Beleidigung während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit oder in bezug auf die dienstliche Tätigkeit erfolgte. Ein Strafantrag ist nur bei besonders schwerwiegenden Fällen von Beleidigung oder Verleumdung zu stel len. Persönliche Empfindsamkeiten dürfen nicht berücksichtigt werden. Bei Beleidigungen von Dienstangehörigen untereinander ist ein Strafantrag nicht zu stellen. Hier hat der Dienstvorgesetzte einen Ausgleich herbeizu führen. 2. Ist die Beleidigung in Gesuchen und Be schwerden enthalten, die bei mir eingegangen sind, so darf Strafantrag nur mit meiner Ge nehmigung gestellt werden Das gilt auch, wenn diese Gesuche an Nachgeordnete Dienst stellen zur Bearbeitung weitergeleitet werden. 3. Das Strafantragsrecht nach 8 196 StGB, be halte ich mir bei den Dienstangehörigen der Reichsdienststellen und bei den LBF. vor. 4. Bei den Dienstangehörigen der LBsch. und deren Nachgeordneten Dienststellen steht das Strafantragsrecht allein dem LBF. zu. 5. Für die Bearbeitung der Strafanträge ist in meinem VA. die Abt. VA. I, in den LBsch. die Abt. I 6 zuständig. 6. Bei drohendem Ablauf der Strafantragsfrist können Anträge ohne die erforderliche dienst liche Genehmigung gestellt werden. In diesen Fällen ist mir bzw. dem LBF. sofort unter Darlegung des Sachverhalts zu berichten. 7. Stellt der Dienstvorgesetzte keinen Strafan trag, so bleibt es dem Dienstangehörigen un-' benommen, selbst Strafantrag zu stellen oder Privatklage zu erheben. Ziff. 2 bleibt un berührt. 8. Der Reichsminister der Justiz hat durch Rund verfügung vom 9. 6. 1936 — 4052 — Ila 18 698/36 — an die Eeneralstaatsanwälte das Strafantragsrecht der Dienstvorgesetzten des RNSt. anerkannt. — Vgl. Anordnung vom 27. 7. 1936 — IV/^ I 102/36 — (DN. S. 246). An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 309