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304 DN. 1841 Nr. 17 305 Pommern. Bernsen wurden Komm. AL. Hans V i ehstä d l als AL. I 5 an das VA. Rheinland. Bernsen wurde: Als Leiterin der Mädchenabteilung Maria Baumeister an die LdwSch. u. WBSt. Wittlich. Sachsen. Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Alsred Rudolph, II 8. Entlassen wurde (auf eigenen Antrag): Lehrerin der landw. Haushaltungskunde Charlotte Anger geb. Kruspe, LdwSch. u. WBSt. Döbeln. Sachsen-Anhalt. Ernannt wurde: Zum VerwJnspektor Walter Reich- stein, VA. II. Befördert wurden: LR. Georg Seelig zum OLR., AL. IO. VerwOberinspektor Joseph E n a tz y zum VerwAmt- mann, I 3. Rechnungsrevisor Otto Pfefser zum VerwOber inspektor, VB. VerwJnspektor Richard Hille zum VerwOber inspektor, Tiergesundheitsamt Schleswig-Holstein. Befördert wurde: LR. Heinz Dobert zum OLR., AL. II c. Sudetenland. Befördert wurden: LR. Walter Jürgens zum OLR., AL. II K. VerwOberinspektor Adolf Rücker zum VerwAmi- mann, VB. . VerwJnspektor Walter Bardehle zum Verw Oberinspektor, II 8. Versetzt wurde: SB. Dr. Georg Hahn vom Kar toffelkäferabwehrdienst, Dienstsitz in Gießen, als SB. an die Außenstelle des Pflanzenschutzamtes in Reichen berg. Siidmark. Befördert wurde: Gartenbauoberinspektor Karl Klein zum LR., AL. II 8. Thüringen. Verstorben ist: LR. Hugo Stöhr, Direktor der LdwSch. u. WBSt. Schleusingen. Wartheland. Befördert wurde: VerwOberinspektor Ernst Keil zum VerwAmtmann, komm. AL. VB. Württemberg. Ernannt wurde: Zum Oberforstmeister Dr. Paul Kirschfeld, AV. II8. Verstorben ist: OLR. Johann Seeger, AL. IIL Organisation und allgemeine Verwaltung. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des NBF. betr. Aufhebung des Neichsbauernrates und der Landes- und Kreisbauernräte. - VK l 192 vom 22. 4. 1941 —. 1. Der Reichsbauernrat, die Landesbauernräte und die Kreisbauernräte werden mit sofortiger Wir kung aufgehoben. Die vorhandenen Akten stellen für den Reichs bauernrat der RBF., für die Landesbauernräte die LBF. und für die Kreisbauernräte die KBF. sicher. Die Akten sind verschlossen und versiegelt aufzubewahren und an einem sicheren Ort unter zustellen. Uber Art und Ort der Aufbewahrung ist dem RBF. gesondert schriftlich zu berichten. 2. Zur Beratung des RBF. wird ein Reichsbeirat für Ernährung und Landwirtschaft gebildet. In den LBsch. werden Landesbeiräte für Ernährung und Landwirtschaft, in den KVsch. Kreisbeiräte für Ernährung und Landwirtschaft errichtet. Die Mitglieder des bisherigen Reichsbauern rates, der bisherigen Landesbauernräte und der bisherigen Kreisbauernräte gelten als Mitglie der der entsprechenden Reichs-, Landes- und Kreisbeiräte für Ernährung und Landwirtschaft. 3. Vorsitzer des Reichsbeirates für Ernährung und Landwirtschaft ist der RBF.; Vorsitzer des Landes beirates für Ernährung und Landwirtschaft ist der LBF.; Vorsitzer des Kreisbeirates für Er nährung und Landwirtschaft ist der KBF. Der Vorsitzer regelt seine Vertretung. -I. Die Mitglieder des Reichsbeirates für Ernährung und Landwirtschaft werden vom RBF., die Mit glieder der Landesbeiräte für Ernährung und Landwirtschaft werden von den LBF. und die Mitglieder der Kreisbeiräte für Ernährung und Landwirtschaft werden von den KBF. be rufen und abberufen. Bei einer Abberufung er folgt grundsätzlich keine Begründung. 5. Die Geschäfte des Reichsbeirates für Ernährung und Landwirtschaft werden durch die Kanzlei des Reichsbeirates für Ernährung und Landwirtschaft wahrgenommen; zum Leiter der Kanzlei bestelle ich den bisherigen Siegelbewahrer des Deutschen Reichsbauernrates, Bauer Gustav Giesecke. Die Kanzlei des Reichsbeirates für Ernährung und Landwirtschaft übernimmt auch die übrigen Auf gaben der bisherigen Kanzlei des Deutschen Neichsbauernrates. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landesbeirates für Ernährung und Landwirt schaft beauftragt der LBF. einen Dienstangehöri gen der LBsch.; entsprechendes gilt für die Kreis beiräte. Von jeder weiteren Veröffentlichung ist ab zu sehen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 304 Betreuung des deutschen Privatwaldes im gesamten Reichsgebiet. — VK l 153 vom 25. 4. 1941 —. Nachfolgende gemeinsame Anordnung des Reichs- sorstmeisters, des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des RBF. über die Betreuung