Volltext Seite (XML)
7. Bearbeitung der eingehenden An träge. Die Anträge für die Land- und Hausarbeits lehre werden bestimmungsgemäß von der KBsch., für alle übrigen Berufe von der LBsch. (Abt. IIX) erledigt. Die LBsch. und die von ihr damit be trauten fachlichen Dienststellen wachen darüber, daß die Anträge innerhalb von 4 Wochen nach der Aufforderung durch die KBsch. gestellt wer den. Wer der Aufforderung durch die KBsch. nicht nachkommt, ist von der zuständigen fachlichen Dienststelle oder deren Beauftragten (z. B. KFW.) nochmals persönlich, unter besonderem Hinweis auf die ehrenvollen Aufgaben, die der RNSt. den Lehrmeistern zumißt, zu werben. Wer sich trotz entsprechender Vorstellungen der persönlichen Auf forderung verschließt, ohne stichhaltige Gründe da für zu besitzen, soll höchstens ein zweites Mal für die Anerkennung wieder vorgeschlagen werden. 8. Arbeitsbeschleunigung, Verant wortung der fachlichen Dienststel len, Beispiel der ehrenamtlichen Führer. Die Durchführung des Ausleseverfahrens wird in manchen Verufssparten, so besonders bei der Land- und Hausarbeitslehre und der Land- und Hauswirtschaftslehre, zunächst einen erheb lichen Arbeitsanfall bringen, da hier die Zahl der Lehrmeister noch völlig unzureichend ist. Zur Be schleunigung der Arbeit wird deshalb empfohlen, in diesem Jahre (bis 31.1.1941) nur die völlig sicher erscheinenden Fälle listenmäßig zu erfassen und zu prüfen. Dabei muß klar sein, daß die er forderliche Zahl von einwandfreien Lehrstellen vor dem Schulentlassungstermin Ostern 1941 be reitstehen muß. Die genannten fachlichen Dienst stellen werden dafür verantwortlich gemacht. In der großen Zahl anerkannter Lehrmeister liegt die stärkste Werbemöglichkeit. Jeder Lebrmeister muß dazu erzogen werden, selbst durch Werbung im Kreise der Verwandten und Bekannten für Nachwuchs zu sorgen. Den ehrenamtlichen Füh rern der RNSt.-Berufe fällt die Pflicht zu, durch das Beispiel für eine möglichst rasche allgemeine Einführung der geordneten praktischen Berufsaus bildung zu werben. Sofern bei der ehrenamt lichen Belastung noch die Möglichkeit besteht, selbst als Lehrherr zu wirken, soll dies geschehen; die eigenen Kinder sollen sich der geordneten Be rufsausbildung in den Berufen der Landwirt schaft unterziehen. O. Aberkennung der Meisterwürde. Ausschluß aus den NNSt.-Verufen aus anderen als fachlichen Gründen. I. Grundlagen. 1. Aberkennung der Meisterwürde. Die Aberkennung ist bei ehrlosem Verhalten (Vergehen oder Verbrechen) auszusprechen. 2. Ausschluß vonLehrlingen aus den RNSt.-Berufen wegen Verfehlungen. Läßt das Ergebnis der Untersuchung eine Besserung des Lehrlings erwarten, so kann je nach der Schwere des Falles eine Verlängerung der Lehrzeit bis zu 3 Jahren, mindestens jedoch für die Dauer eines weiteren Jahres angeordnet werden. Die Zulassung zur Eehilfenprüfung ist von der Bewährung des Lehrlings während dieser Zeit abhängig zu machen. Werden Verfehlungen festgestellt, die die Un tauglichkeit des Lehrlings für den erwählten Be ruf erweisen, ohne daß sie eine ehrlose Gesinnung erkennen lassen, so kann die Ausbildung in einem anderen Berufe mit geringerer Verantwortung gestattet werden. Bei Vergehen oder Verbrechen, die eine Besse rung nicht mehr erwarten lassen, ist der Betrof fene zu keiner Prüfung und zu keinem nährstän dischen Beruf mehr zuzulassen. 3. Ausschluß von Gehilfen von der Zu lassung zur Meisterprüfung oder einer Sonderprüfung. Bei Vergehen oder Verbrechen, die den Mangel der für die Verleihung der Meister würde erforderlichen Reife erweisen, ist ein Prii- fungsanwärter von der Zulassung zur Prüfung auszuschließen. Der Ausschluß kann je nach der Schwere des Vergehens oder Verbrechens auf Zeit oder für immer ausgesprochen werden. 4. Ausschluß von Schülern der Fach schulen und der beruflichen Pflicht lehrgänge. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Schulordnung. Die Leiter der Fachschulen und der Pflichtlehrgänge haben jedoch in jedem Falle der LBsch. von dem Ausschluß unter Übersendung der Akten Kenntnis zu geben. Die LBsch. hat daraufhin zu prüfen, ob die Gründe, die zu dem Ausschluß aus der Schule oder dem Lehrgang geführt haben, auch einen Ausschluß nach Ziffer 2 oder 3 erfordern. II. Verfahren. 1. Die Entscheidung bei Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung der Meisterwürde sowie des Aus schlusses aus den RNSt.-Verufen aus anderen als fachlichen Gründen trifft der LVF. nach Anhörung eines besonderen Ausschusses. Diesem gehören an: a) ein Vertreter der Abt. IIK, b) ein Vertreter der Abt. 16, c) der LEW., 6) ein Vertreter der Abt. I O, e) gegebenenfalls ein Vertreter der zuständigen Fachabteilung. Der Ausschuß wird ergänzt a) bei Verfahren nach L11 durch 2 Berufsmeister, b) bei Verfahren nach EI 2 bis 4 durch den jeweiligen Beauftragten der LBsch. für die Berufsausbildung, c) bei Verfahren gegen Jugendliche durch einen Vertreter der Abt. I v. 2. Der Ausschuß trifft seine Entschließungen aus Grund mündlicher Verhandlung, in der der von