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Setriebsgememschaft. Urlaubsanspruch jugendlicher landwirtschaftlicher Gefolgschaftsmitglieder und Pflichtjahrmädchen. — 18 416/40 vom 5. 4. 1941 —. I. Die zur Ableistung des Pflichtjahres verpflich teten jugendlichen Mädchen treten allgemein nach Beendigung der Schulzeit, in der Mehrzahl der Fälle also nach dem 1. 4. in ein Pslichtjahrver- hältnis ein. Da das Pflichtjahrverhältnis in der Regel ein Jahr dauert, sind sie daher in fast allen Fällen im 1. wie auch im 2. Kalenderjahr länger als 3 Monate im Pflichtjahrbetrieb tätig. Sie haben mit hin nach 8 21 Jugendschutzgesetz, der nach der Verord nung des Reichsarbeitsministers vom 18. 6. 1939 (RGBl. I S. 1029) auch in der Land- und Hauswirt schaft gilt, innerhalb der einjährigen Beschäftigungs zeit zweimal Anspruch auf den vollen Urlaub. Entsprechendes gilt jeweils für alle anderen jugendlichen Eefolgschaftsmitglieder in der Landwirt schaft. Das Reichsarbeitsgericht hat einen Abgeltungs anspruch des 2. Urlaubs zuerkannt, wenn Jugend liche bereits in einem anderen Betriebs tätig sind und dort einen neuen Urlaubsanspruch erworben haben. Danach ist es also der freien Entscheidung des Jugendlichen überlassen, ob er den früheren Betrieb oder den, in dem er später beschäftigt ist, wegen des Urlaubs in Anspruch nehmen will. — RAE. vom 7. 5.1940 1^6 202/39 — (abgedruckt in der Zeitschrift „Deutsches Recht" Nr. 30 vom 7. 9. 1940 S. 1487). Im einzelnen verweise ich auf diese Entscheidung. II. Ich halte diese Regelung für jugendliche Pflicht jahrmädchen und alle Jugendlichen, die von vornher ein nur ein Arbeitsverhältnis für ein Jahr eingehen, für nicht vertretbar. Ich hatte deshalb den Antrag gestellt, den 8 21 des Jugendschutzgesetzes entsprechend zu ändern. Der Reichsarbeitsminister hat meinem Antrag in dieser Form nicht stattgegeben, aber in seinem Erlaß vom 10. 3. 1941 — III a 4293/41 — (RAVl. Nr. 8 vom 18. 3. 1941 S. III 78) keine Bedenken gegen Entscheidungen erhoben, daß jugendliche Pflichtjahr mädchen nur für ein Kalenderjahr den Urlaub er halten. Nachfolgend gebe ich den Erlaß, der auch wegen seines übrigen Inhalts von Bedeutung ist, zur Kenntnis: „Die Hauptabteilung Volkswirtschaft/Haus- wirtschaft der Reichsfrauenführung, das Jugend amt, das Amt Soziale Selbstverantwortung und das Reichsheimstättenamt der Deutschen Arbeits front haben mit Zustimmung des Jugendführers des Deutschen Reiches durch Rundschreiben folgen des mitgeteilt: Nach A 21 des Jugendschutzgesetzes erhält die jugendliche Hausgehilfin wie die Jugendlichen in allen anderen Berufen nach dreimonatiger Beschäf tigung im gleichen Haushalt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jähr lich 13 Werktage Urlaub, vom vollendeten 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich 12 Werktage Urlaub. Bei Teilnahme an einem Freizeitlager oder einer Fahrt des VDM. erhöht sich dieser Mindesturlaub auf 18 Werktage. Die Sonntage werden bei der Berechnung des Urlaubs nicht mitgezählt. Da der Urlaub aber grundsätzlich zusammenhängend zu ge währen ist, sind auch im Haushalt die innerhalb der Urlaubszeit liegenden Sonntage arbeitsfrei, das ist bei 12 Werktagen 1 Sonntag, bei 16 bis 18 Werktagen 2 Sonntage. Für die an diesen Sonntagen von der Hausgehilfin nicht in Anspruch genommene Verpflegung wird ihr, wie für die übrigen Urlaubstage, der vom Reichstreuhänder der Arbeit festgesetzte Satz für Kost und Wohnung gezahlt. Ist vom Reichstreu händer ein solcher Vergütungssatz noch nicht fest gelegt, so ist die Vergütung nach dem vom Oberver sicherungsamt festgelegten Satz zu berechnen, llr- laubsjahr ist das Kalenderjahr. Stichtag für die Berechnung des Alters der Jugendlichen der 1. Ja nuar. Die vorstehende Urlaubsregelung gilt auch für die Mädchen, die ihr Pflichtjahr im Haushalt ableisten. Während ihres Pflichtjahres soll die Jugendliche grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr den Urlaub dem Haushalt gegenüber geltend machen. Das gilt auch dann, wenn derAblauf desPflichtjahreszeitlichinzweiver- schiedene Kalenderjahre fällt und in jedem der beiden Jahre ein Urlaubs anspruch entsteht. Gegen die in diesem Schreiben vertretene Aus legung des Z 21 des Jugendschutzgesetzes bestehen keine Bedenken. Ich bitte, Zweifelsfragen über die Anwendung der Urlaubsvorschriften auf jugendliche Pflichtjahrmädchen im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden." III. Es ist nach Abs. II zu verfahren. Die LBsch. berichten mir, falls sich die in dem Erlaß enthaltene Empfehlung nicht günstig auswirkt. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1941 S. 266. Neubildung deutschen Bauerntums. Reichszuschüsse für die Errichtung von Gehöften bei der Neubildung deutschen Bauerntums. — 18 140/10 vom 13. 4. 1941 —. Nachstehend gebe ich einen Runderlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. 3. 1941 — VIII 2, 29 573 — bekannt: „Die weitere Steigerung der Baukosten und die Tatsache, daß in den einzelnen Gebieten des