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Organisation unü allgemeine Verwaltung. Arbeitszeit Ostern 1941. — VK I 233 vom 31. 3. 1941 —. Der Dienst zu Ostern 1941 regelt sich nach 8 7 der Verordnung Uber die Arbeitszeit vom 26. 8. 1938 — IVV I 1518/38 — (DN. S. 563) — Anlage 12 GONSt. —, nach der lediglich am Sonnabend, dem 12. April 1941, dienstfrei ist. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 246. Personalverwaltung. Schriftstellerische Arbeit und Vortragstätigkeit der Dienstangehörigen des Reichsnährstandes. — VK II 170 vom 3. 4. 1941 —. Nachstehend gebe ich die Grundsätze für die schriftstellerische Arbeit und Vortragstätigkeit der Dienstangehörigen des RNSt. bekannt. Ich setze voraus, daß die Zahlung von Honoraren aus Mitteln des RNSt., des Reiches und der Länder nur in Sonderfällen erfolgt, übertriebene Anforderun gen sind nötigenfalls dadurch abzulehnen, daß der Antragsteller mit der Arbeit dienstlich beauftragt wird. Von einer weiteren Veröffentlichung der An ordnung ist abzusehen. K. Grundsätzliches: Die umfangreiche Aufklärungsarbeit, die der RNSt. im Landvolk und darüber hinaus im ganzen Volk zu leisten hat, ist nur unter stärkstem Einsatz der Presse, des Schrifttums, des Rundfunks und des Vortragswesens zu bewältigen. Zur Mitarbeit bei diesen Einrichtungen ist daher jeder Dienstangehörige des RNSt. auf Anforderung verpflichtet. Diese An forderung erfolgt grundsätzlich durch die IVL, an die auch die Wünsche der Dienststellen des RNSt. und seiner Zusammenschlüsse zu richten sind. Ein Mitarbeiter kann eine Arbeit auch von sich aus bei der IVL anregen, die bei ihm wiederum die Arbeit anfordern kann. Über diese Mitarbeit wird im einzelnen folgen des angeordnet: 8. Genehmigung: I. Schriftstellerische Tätigkeit: a) Jedes Erzeugnis schriftstellerischer Tätigkeit (Aufsätze, Berichte, Broschüren, Bücher usw.), das ein Aufgabengebiet des RNSt. behan delt, darf nur mit Genehmigung der IVL veröffentlicht werden. Das gilt sowohl für die Arbeiten, die mit Namen und Dienstbezeichnung des Ver fassers oder ohne dieselben oder unter einem Decknamen erscheinen sollen. Veröffentlichungen nicht grundsätzlicher Art und solche, die keine neuartigen Auffassun gen enthalten, genehmigt für den Bereich einer KVsch. der KBF., für den Bereich einer LBsch. der LBF. (IVL). Ausgenommen hiervon sind Bücher und Broschüren. Die Genehmigung für die Herausgabe von Bro schüren erteilt der LBF. (IVL), sofern sie mehrere LBsch. betreffen, der RBF. (IVL). Bücher bedürfen in jedem Falle vor ihrer Drucklegung der Genehmigung des RBF. (IVL). b) Schriftstellerische Arbeiten, die auf Anforde rung der IVL entstehen, kann der Verfasser im Dienst anfertigen. Schriftstellerische Arbeiten, die ohne Anforderung der IVL ge schrieben werden, sind außerhalb der Dienst zeit anzufertigen. c) Derjenige, an den die Anforderung gerichtet ist, hat seinem dienstlichen Vorgesetzten von der Heranziehung zur schriftstellerischen Mit arbeit in jedem Einzelfall unverzüglich Kenntnis zu geben. Das Manuskript ist dem Vorgesetzten aus dessen Verlangen vor Weitergabe an die IVL zur fachlichen Genehmigung vorzulegen. 6) Für alle Dienstangehörigen des RNSt. ist der unmittelbare Verkehr mit der Presse (ein schließlich der Fachpresse), soweit er ein Auf gabengebiet des RNSt. betrifft, untersagt. Ausgenommen sind Veröffentlichungen nicht grundsätzlicher Art im Rahmen der Arbeit einer KBsch. Die Weitergabe aller sonstigen Unterlagen an die Presse geschieht nur durch die IVL. e) Die Entscheidung über Form, Zeit und Ort des Erscheinens schriftstellerischer Arbeiten obliegt der IVL bzw. dem KBF. II. Vortrags- und Rundfunkarbeiten: a) Jede Vortragstätigkeit über Aufgaben des RNSt. darf nur von Rednern ausgellbt wer den, die im Besitz eines Ausweises für Red ner des RNSt. sind. b) Da der gesamte Rednereinsatz durch die IVL gesteuert werden muß, haben Vorträge, welche die IVL anfordert, den Vorrang vor anderen Vortragsanforderungen. c) Vorträge außerhalb des RNSt. dürfen, so weit sie Aufgabengebiete des RNSt. be treffen, von Dienstangehörigen des RNSt. nur mit Genehmigung der IVL gehalten werden. cl) Der dienstliche Vorgesetzte ist unverzüglich von der ergangenen Anforderung oder der beabsichtigten Übernahme eines Vortrags in Kenntnis zu setzen. e) Wenn der Vorgesetzte oder die IVL es ver langen, ist bei besonders wichtigen Vor trägen das Manuskript vor Halten des Vor trages zur Genehmigung vorzulegen. f) Vorträge, die innerhalb des RNSt. gehalten werden, kann der Redner im Dienst an-