Kurzsthristprüfung bei Sehor-en. Nunderlasse des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 13. 4. 1937 — VI 382V/4310Z, vom 13. 7. 1937 — VI 5591/431Ü-) und Runderla'g des Reichsministers des Innern vom 24. 6. 1938 — VI a 668/38—4310"). (1) Wer sich zur Einstellung in den öffentlichen Dienst meldet, hat auf Anfordern der Behörde eine Prüfung in der Deutschen Kurzschrift abzulegeu. (2) Für diese Prüfung gilt die in der Anlage veröffentlichte Prüfungsordnung. Der erste Melde zeitpunkt (Z 2 der Prüfungsordnung) ist der 1. 1N. 1937. (3) Befreit von der Prüfung ist, 1. wer bei Inkrafttreten der Prüfungsordnung Beamter, Beamtenanwärter oder Vehörden- angestellter ist,' 2. wer ein Zeugnis über eine Kurzschriftlehrer prüfung oder ein Zeugnis über eine an einer staatlichen oder gemeindlichen Schule (auch Fachschule), bei der Deutschen Arbeitsfront oder bei einer Handelskammer erfolgreich ab gelegte Kurzschriftprüfung oder eine Urkunde der Deutschen Stenografenschaft über erfolg reiche Beteiligung am Leistungsschreiben der Deutschen Stenografenschaft oder eines Eau- gebietes oder Kreisgebietes vorlegt; das Zeug nis über die Ablegung der Kurzschriftlehrer prüfung gilt zeitlich unbegrenzt, der Ausstel lungstag der übrigen Zeugnisse darf nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Befreit von der Prüfung sind ferner Versorgungsanwärter, die ein Zeugnis der Fachschulen der Wehrmacht und der Schutzpolizei Uber den Nachweis einer genügenden Schreibfertigkeit in der Deutschen Kurzschrift vorlegen; 3. wer ein anderes Kurzschriftsystem als die Deutsche Kurzschrift seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen anwendet; 4. wer im Dienst nur wenig zu schreiben oder Akten zu lesen hat. ö. Die Obersten Reichs- und Landesbehörden kön nen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern weitere Ausnahmen zulassen. >) RMBliV. S. 606. -) RMBliV. S. 1058. ') RMBliV. S. 1147. (4) Die Durchführung der Prüfungen habe ich der Deutschen Stenografenschaft, Reichsgeschäftsfüh rung in Bayreuth, übertragen. Wo Landesämter für Kurzschrift bestehen, haben diese für ihren Bereich die Prüfungen im Benehmen mit der Deutschen Stenografenschaft unter Zugrundelegung der Prü fungsordnung durchzufllhren. Diejenigen Verwaltun gen, bei denen bereits Prüfungsordnungen bestehen, die weitergehende Bestimmungen enthalten, legen ihre Bestimmungen zugrunde. Sie führen auch die Prüfungen mit ihren eigenen Organisationen durch. (5) Die Behörden übersenden die Meldungen zur Prüfung dem für ihren Bereich vorgesehenen Prü fungsbeamten und vereinbaren mit ihm Zeit und Ort der Prüfung. Uber das Ergebnis hat der Prüfungs beamte der Dienststelle des Prüflings zu berichten. Der Bericht ist zu den Personalakten zu nehmen. (6) Die Deutsche Stenografenschaft hat in mei nem Auftrage eine Übersicht der Prüfungsbezirke und der Prüfungsbeamten aufgestellt. Die Prüfungs bezirke sind in Anlehnung an die Reg.-Vezirke, Kreise usw. abgegrenzt. (7) Die Obersten Reichsbehörden sowie die Landesregierungen, in Preußen die Ober-Präs., bitte ich, mir die Zahl der für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Übersichten bald mitzuteilen. Den Deutschen Gemeindetag bitte ich, dahin zu wirken, daß die Prüfungsordnung auch bei den Gemeinden durchgeführt wird. Einer Mitteilung über die Zahl der Übersichten, die über den Deutschen Gemeindetag an die Gemeinden zu versenden wären, sehe ich ent gegen. An die Nachgeordneten Behörden, Gemeinden, Gemeinde verbände, sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. An die Obersten Reichsbehörden, den Preutz. Minister- präs., den Preutz. Finanzminister, das Reichsbank direktorium durch Abdruck.