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Anlage 6 Ausbildungsplan für Inspektoranwärter Zu Anlage 8 Erläuterungen zum Ausbildungsplan. Ausbildungs abschnitt Zeitraum (Monate) Dien st zweig usw. Bemerkungen 1 2 Organisation und allgemeine Verwaltung ( l) siehe Erläuterungen Abschn. 1 2 3 Kreisbauernschaft siehe Erläuterungen Abschn. 2 3 4 Oberkasse einer Landesbauernschast , siehe Erläuterungen Abschn. 3—5 und 10 4 5 Geld und Vermögensverwaltung 5 6 Personalabteilung 6 2 Landeshauptabteilung I (Abt. l 6 oder l b oder l O) 7 2 Landeshauptabteilung II (Abt. II oder II O oder IIO) siehe Erläuterungen Abschn. 6—9 8 1 Außenstelle (TGA. Ldw. UA. pp.) S 1 Landeshauptabteilung III 10 2 Rechnungsprüfung siehe Erläuterungen Abschn. 3—5 und 10 11 5 Verwaltungsschule siehe Erläuterungen Abschn. 11 3 Erholungsurlaub — Übungen 36 Ausbildungsabschnitt 1. (1) Der Jnspektoranwärter erhält einen Überblick über den Aufbau, die Aufgaben und Bedeutung der Verwal tung, seine Hauptpflichten gegen die Volksgemeinschaft und seine Behörde. Ziele und Wege der Ausbildung werden mit ihm besprochen; er erhält Kenntnis über Dienstwerke und Fachschrifttum, über Art non Leibes übungen und Beitritt zur Fachschaft. (2) Ferner soll der Jnspektoranwärter durch Anschau ung und praktische Unterweisung den allgemeinen Ver waltungsdienst kennenlernen. Unterweisung im Dienst betrieb, Einführung in den Verwaltungsdienst. Gründliche Kenntnisse des amtlichen Geschäftsverkehrs, Geschäfts ganges, der Aktenhaltung und des Kanzleibetriebes. Ausbildungsabschnitt 2. In der Kreisbauernschaft ist der Anwärter mit den in dem Sachgebiet „Allgemeine Verwaltung" anfallenden Arbeiten vertraut zu machen. Zu diesem Zweck ist er dem Büroleiter der Kreisbauernschaft zur Ausbildung zuzu weisen. Ausbildungsabschnitte 3 bis 8 und 10. In den Ausbildungsabschnitten 3—8 und 10 soll der Jnspektoranwärter in das Eesamtgebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Personalwesens eingeführt werden. Während des Ausbildungsabschnittes hat er sich gründliche Kenntnisse des Besoldungsrechts, der Erund- züge der Tarifordnungen, des Eehaltsverfahrens, des Prüfens und Abschlteßens der Zahlungslisten, der Lohn- und Bürgersteuer, der Sozialversicherung, des Haushalt- vlanes, der Kassen-, Hand- und Maschinenbuchführung, der Zeit-, Hand- und Rechnungslegungsbücher, der Haus haltsabschlüsse, des Abrechnungsverkehrs mit anderen Kassen, der Betriebs- und Kassenprüfungen, der Prüfungs verhandlungen anzueignen. Nach seiner Einführung hat er alle Arbeiten unter Anleitung zu verrichten. Ausbildungsabschnitte 6—9. Der Jnspektoranwärter wird eingeführt in die ver waltungsmäßige Behandlung der Aufgaben des Reichs nährstandes, die sich aus der Betreuung des Menschen auf dem Lande, der Ausrichtung des Bauern auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Bodens und auf eine gesunde Tierhaltung sowie aus der Ordnung des Marktes ergeben. Während dieser Ausbildungsabschnitte kann der An wärter im beiderseitigen Einvernehmen des Ausbildungs leiters des Reichsnährstandes und des Ausbildungsleiters der allgemeinen und inneren Verwaltung auf kurze Zeit einer staatlichen Dienststelle zur Ausbildung überwiesen werden. Ausbildungsabschnitt 11. Zu seiner theoretischen Ausbildung wird der Jn spektoranwärter im Anschluß an seine praktische Aus bildung zu einem geschlossenen Lehrgang an die Ver waltungsschule des Reichsnährstandes überwiesen. Durch den Unterricht sollen die durch die praktische Tätigkeit erworbenen allgemeinen und fachlichen Kennt nisse vertieft und erweitert werden mit dem Ziele, den Anwärter zum selbständigen Arbeiten nach den An forderungen des gehobenen Dienstes zu befähigen. Der Unterricht soll darüber hinaus einen Überhlick über die Beziehungen der Verwaltung des Reichsnährstandes zu Volk, Partei, Staat, Wirtschaft und zu anderen Ver waltungen gewähren. Hierbei ist der Jnspektoranwärter lehrmäßig in allen Gegenständen zu unterweisen, die ihn befähigen, Wesen und Zusammenhänge der Verwaltung zu begreifen: Unterweisung über den Aufbau und die Aufgaben des Reichsnährstandes, der obersten Reichs- und Länder behörden, Provinzial-, Kreis- und Gemeindeverwaltung, über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushalts- und Personalrecht, Agrar- und Siedlungsgesetzgebung, Rassen gesetzgebung. Einführung in das Arbeitsrecht und in die Sozialversicherungsgesetze. Vermittlung der Kenntnis der allgemeinen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse sowie des Urkundensteuer- und Eebührenrechts. Lehr mäßige Unterweisung im Rechnungs-, Kassen-, Spar kassen-, Bank- und Genossenschaftswesen. Gründliche Be handlung der Gesetze und Verordnungen ist notwendig. Die kaufmännische Buchführung, die Vilanzkunde, das Bankwesen, die Börsen- und Wertpapierkunde, die De visenbewirtschaftung, die Vermögensverwaltung, die Hinterlegung, die Wechselordnung, das Scheckgesetz, das Münzgesetz, das Geld- und Währungswesen, die Kredit- Wirtschaft, der bargeldlose Zahlungsverkehr, der Post scheckverkehr haben Gegenstand des Unterrichts zu sein.