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Reichsprüfungsamt auf Ansuchen zu übersenden ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses seine Auswahl. Wegen der Beschasfung von Prüfungsstoff aus dem Gebiete des Kassen- und Rechnungswesens setzt sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit dem jeweils als Mitglied zu berufenden zuständigen Beamten rechtzeitig ins Benehmen. 38. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß ihre Lösung an drei aufeinanderfolgenden Tagen in je 6 Stunden möglich ist. Es sind 6 Aufgaben zu stellen, davon 3 aus dem Verwaltungsrecht und 3 aus dem Gebiete des Rechnungs- und Kastenwesens. Für die Bearbei tung einer jeden Aufgabe ist eine bestimmte, einer durchschnittsmäßigen Begabung angepaßte Zeit fest zusetzen. Mit dem Ablauf dieser Zeit hat der Prüf ling die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Eine von den 3 Aufgaben aus dem Verwaltungs recht ist so zu wählen, daß ihre Erledigung ungefähr 5 bis 6 Stunden in Anspruch nimmt. Es dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 39. (1) Die schriftlichen Aufgaben sind versiegelt aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen ein zeln vor den Augen der Prüflinge zu öffnen. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines geeigneten Beamten anzufertigen, den das Verwaltungsanrt des Reichsbauernführers bestimmt. 49. In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er einen Vorgang in angemessener Form darstellen und sich dabei richtig und erschöpfend in klarer Gedankenfolge ausdriicken kann. 41. (1) Die schriftlichen Arbeiten sind von den Mit gliedern des Prüfungsausschusses zu begutachten und vom Vorsitzenden endgültig zu bewerten. (2) Erachtet der Vorsitzende die sämtlichen schrift lichen Arbeiten eines Prüflings oder den größten Teil derselben für mißlungen, so gilt die Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden. In solchen Fällen hat die mündliche Prüfung zu unterbleiben. (3) Erklärt ein Anwärter, die Prüfung wegen Krankheit unterbrechen zu müssen, so hat er ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Der Vor sitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die etwa vor der Krankheit bereits abgelieferten schrift lichen Prüfungsarbeiten als gültig anzusehen sind. (4) Prüflinge, die in der Prüfung zu täuschen versuchen, sind von der weiteren Teilnahme an der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus schusses auszuschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 42. (1) Längstens 1 Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung hat die mündliche Prüfung stattzufinden, in der höchstens 8 Prüflinge zur gleichen Zeit geprüft werden dürfen. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung und die Gebiete, auf die sie sich erstrecken soll, bestimmt der Vorsitzende des Prü fungsausschusses. (2) In der mündlichen Prüfung soll der Prüf ling nachweisen, daß er sich die für den praktischen Dienst erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auch im Kassen- und Rechnungswesen erworben hat. Der Prüfling muß die in der allgemeinen und inneren Verwaltung und in der Verwaltung des Reichsnähr standes zur Anwendung kommenden Gesetze, Verord nungen usw. in ihren Grundziigen und wichtigsten Bestimmungen kennen, sowie mit der Organisation und den Aufgaben des Reichsnährstandes, der öffent lichen Verwaltung, den Grundzügen der Agrar und Siedlungsgesetzgebung, der Volkswirtschaft und Sozialpolitik sowie der Kulturpflege vertraut sein. Er muß ferner die beamtenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Besoldungs- und Versorgungsvor schriften sowie der Reise- und Umzugskostenbestim mungen beherrschen. Auch muß von ihm die Kennt nis der allgemeinen Rechtsbegriffe und Rechtsver hältnisse, des llrkundensteuer- und Eebührenrechts und der Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen verlangt werden. Der Prüfling muß weiter Kenntnis der Erundzüge des Scheck gesetzes, des Postscheckgesetzes und der technischen Ein richtungen für den Reichsbankgiroverkehr, den Post scheckverkehr und den Spargiroverkehr besitzen, sowie mit dem MUnzgesetz, der Bankgesetzgebung, der Wechselordnung und der kaufmännischen Buchführung vertraut sein. Auch muß er in der Vürokunde be wandert sein. Gewicht ist auch auf die Beherrschung der Erundzüge der vaterländischen Geschichte und des nationalsozialistischen Gedankengutes zu legen. Schließlich haben sich die Prüflinge über ihre Kennt nisse in den Grundzügen des nationalsozialistischen Staatsrechts auszuweisen. (3) Eine wegen Krankheit des Anwärters ab gebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. 43. (1) Nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung trifft der Vorsitzende unter Berücksichtigung der in den Personalakten des Prüf lings enthaltenen Befähigungsberichte und nach An hörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Entscheidung darüber, ob die Prüfung mißlungen oder wie sie bestanden ist. (2) Mindestforderung der Prüfung ist, daß der Prüfling die in der Prüfungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse in dem Umfange be herrscht, der die Voraussetzung für ein sachgemäßes und nutzbringendes Arbeiten in der Eingangsstelle seiner Laufbahn bildet. Mißlungen ist die Prüfung, soweit sie die Bewertung „unzulänglich" oder „nicht genügend" erhält.