III. Prüfung für den gehobenen Dienst. 31. (1) In der Prüfung für den gehobenen Dienst soll der Prüfling die Eignung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nachweisen. Die Prüfung soll nicht nur Wissensstoff feststellen, sondern vor allem über das Können, die geistige Veranlagung und die charakterliche Eignung des Beamten Aufschluß geben. (2) Die Zulassung zur Prüfung für den ge hobenen Dienst setzt dienstliche Eignung, nationale Zuverlässigkeit, gute Führung, praktische Bewährung und die von einem Beamten des nationalsozialisti schen Staates zu verlangenden Charaktereigenschaften voraus. (3) Zur Prüfung wird ein Anwärter nur dann zugelassen, wenn er der NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen angehört, dort der weltanschaulichen Schulung des Nationalsozialismus sich mit Erfolg unterzogen hat und im Besitz des Reichssport abzeichens oder des SA.-Wehrabzeichens ist. Dienst beschädigte Militäranwärter und Anwärter des Reichsarbeitsdienstes, körperlich behinderte Zivil anwärter und Anwärter, die sich während der Vor bereitungszeit eine Dienstbeschädigung zugezogen haben, können vom Erwerb des Reichssportabzeichens und SA.-Wehrabzeichens befreit werden. 32. über die Zulassung zur Prüfung für den ge hobenen Dienst entscheidet das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers, das die Anwärter mit einer Nachweisung (Anlage 7), die für jeden Anwärter besonders anzufertigen ist, dem Reichsprüfungsamt beim RMdJ. überweist. Die in Nr. 23 Abs. 5 und Nr. 24 Abs. 1 genannten Hefte sowie die Bescheini gung über den Erwerb des Reichssportabzeichens oder SA.-Wehrabzeichens und die parteiamtliche Be scheinigung über die Zugehörigkeit des Anwärters zur Partei oder zu einer ihrer Gliederungen sind für jeden Anwärter zusammengeheftet mit vorzulegen. 33. Vor der Prüfung ist eine Gebühr von 25 RM zu entrichten, die der Prüfling bei der Oberkasse einer Landesbauernschaft einzuzahlen hat. Dem ltber- weisungsschreiben an das Reichsprüfungsamt ist eine Bescheinigung der Kasse über die Zahlung beizu fügen. Bei Wiederholung der Prüfung wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erlassen. 34. (1) Die Prüfung wird vor einem besonderen Ausschuß des Reichsprüfungsamtes abgelegt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sein ständiger Vertreter und die Beisitzer werden durch den Reichsminister des Innern auf die Dauer von 3 Jahren bestimmt. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus: a) einem Beamten des höheren Verwaltungs dienstes des Reichsministers des Innern als dem Vorsitzenden, b) einem Beamten des höheren Verwaltungs dienstes des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, einem im Haushalts-, Kassen- und Rechnungs wesen besonders erfahrenen Beamten des Reichsnährstandes und einem Beamten des gehobenen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung als den Beisitzern. (4) Das Reichsprüfungsamt kann jederzeit einen Beauftragten entsenden, der berechtigt ist, bei den schriftlichen Prüfungen mitzuwirken. 35. (1) Den Prüfungszeitpunkt setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Das Prüfungsamt ist zu benachrichtigen. (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich; Beauf tragte des Stellvertreters des Führers, des Verwal tungsamts des Reichsbauernführers und die Aus bildungsleiter sind jedoch zu den mündlichen Prü fungen als Hörer zuzulassen. 36. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. 37. (1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie sind dem Gebiete der praktischen Tätigkeit der Ver waltungs- und Kassenbeamten zu entnehmen. Es sind vor allem solche Aufgaben zu wählen, deren Lösung die allgemeine Kenntnis wichtiger gesetzlicher Be stimmungen voraussetzt. Ferner ist durch Aufgaben im Gebiete des Rechnungswesens (z. B. Aufstellung von Ruhegehalts-, Witwen- und Waisengeldnach weisungen usw.) und durch Aufgaben auf dem Ge biete des Kastenwesens des Reichsnährstandes (An fertigung von Abschlüssen, Abrechnungen usw.) zu er mitteln, ob der Prüfling mit den maßgebenden Be stimmungen und der schnellen und sicheren Hand habung der im Verwaltungs- und Kassendienst zur Anwendung kommenden Rechnungs- und Vuchungs- formen vollständig vertraut ist. Diese Aufgaben sind nach Bestimmung des Vorsitzenden in Form von Ve- richtsentwürfen aus vorgelegten Akten, von Ent würfen materieller Bescheide usw. zu lösen. (2) Den Prüfungsstoff beschafft sich das Reichs prüfungsamt von dem Verwaltungsamt des Reichs bauernführers, das den Stoff bereit halten muß. Zu diesem Zweck haben die Leiter der ausbildenden Dienststellen bei den Landesbauernschaften geeignete Aktenvorfälle im Einvernehmen mit dem Ausbil dungsleiter über die Landesbauernschaft dem Ver waltungsamt des Reichsbauernführers von Zeit zu Zeit vorzulegen. Uber die ausgewählten Vorgänge ist bei dem Verwaltungsamt des Reichsbauernfllhrers ein Verzeichnis nach nachstehendem Muster (Anlage 8) A zu führen. An Hand dieses Verzeichnisses, das dem