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erforderlichen Wissen pädagogisches Geschick besitzt und seiner ganzen Persönlichkeit nach für die Ausbildung des Beamtennachwuchses geeignet ist. 11. Dem Ausbildungsleiter liegen insbesondere ob: a) die allgemeine Überwachung der Ausbildung, b) die Auswertung der Befähigungsberichte und der häuslichen Probearbeiten. Der Ausbildungsleiter ist bei der Auswahl der Be werber tunlichst zu hören. 12. Der Ausbildungsleiter selbst hat sich durch stän dige persönliche Fühlungnahme mit den Anwärtern ein Bild über die Persönlichkeit jedes einzelnen, ins besondere auch über seine charakterliche Veranlagung zu verschaffen. Er soll für die Anwärter die Ver trauensperson sein, an die sie sich freimütig um Rat und Beistand wenden. Durch sein Vorbild und sein erzieherisches Verhalten soll er in dem Anwärter den Geist des Nationalsozialismus erhalten und vor allem darauf hinwirken, daß die Anwärter sich neben der Gehorsamspflicht gegenüber den Vorgesetzten der hohen Bedeutung kameradschaftlichen Verbundenseins gegenüber allen Mitarbeitern bewußt sind. Den An wärtern mutz eingeprägt werden, datz sie bei Erfül lung ihrer Amtspflichten dem Volksgenossen, mit dem sie zu tun haben, helfen sollen und ihn — bei aller Bestimmtheit des Auftretens da, wo es geboten ist — verständnisvoll und freundlich zu behandeln haben. 13. Die Ausbildung soll nur erfahrenen und dafür besonders geeigneten Beamten übertragen werden; diese haben sich der Ausbildung des einzelnen beson ders anzunehmen, ihm die Dienstvorschriften usw. zu bezeichnen, die er während des jeweiligen Ausbil dungsabschnittes durchzuarbeiten hat, sich von seinen Fortschritten regelmäßig zu überzeugen und ihn mit Rat und Tat bei der Selbstarbeit zu unterstützen. 6. Lehrzeit. 14. (1) Die Lehrzeit soll sich möglichst an die Schul zeit anschlietzen; sie dauert 2 Jahre, kann aber ver kürzt werden, wenn der Dienstanfänger das 18. Lebensjahr überschreitet und zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geeignet erscheint. (2) Bei Antritt seines ersten Dienstes ist der Dienstanfänger nach den 88 2 und 4 der Allgemeinen Tarifordnung für Eefolgschaftsmitglieder im öffent lichen Dienst (ATO.)Z zu verpflichten. Die Verhand lung ist von dem Dienstanfänger und dem Beamten, der die Verpflichtung vorgenommen hat, zu unter zeichnen. Sie ist dem Personalbogen beizufügen. 15. (1) Während der Lehrzeit führen die Dienst anfänger die Dienstbezeichnung Verwaltungslehrling. Der Verwaltungslehrling ist Lernender, nicht Arbeits- -) Vgl. RABl. 1938 S. VI 471; RBesBl. 1938 S.121: PrBesBl. 1938 S. 95. kraft; seine Beschäftigung dient nur der Ausbildung zum diensttüchtigen Beamten. (2) Der Verwaltungslehrling wird nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden festen Plan über das Wesen der Verwaltung im allgemeinen unterrichtet und in allen durch den äußeren Dienst betrieb bedingten Verrichtungen gründlich unter wiesen. Eine Ausfertigung dieses Planes ist dem Verwaltungsamt des Reichsbauernführers vorzu legen. Der Verwaltungslehrling hat an dem gesetz lich vorgeschriebenen Berufsschulunterricht teilzu nehmen. Bestehen an den Schulen kaufmännische Fachklassen, so ist dafür zu sorgen, daß er in diese eingereiht wird. Die Verwaltung trägt das zu zah lende Schulgeld; Lehrmittel hat sich der Dienst anfänger auf seine Kosten zu beschaffen. Die Zeit des Berufsschulunterrichts ist auf die Arbeitszeit anzu rechnen — 8 8 des Jugendschutzges. vom 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 437). Die Schulzeugnisse sind dem Dienstvorgesetzten vorzulegen. Der Verwaltungs lehrling leistet Dienst in den Einheiten der HI. oder in einer sonstigen Gliederung der Partei. (3) Das erste Vierteljahr gilt als Probezeit, der Verwaltungslehrling erhält während dieser Zeit monatlich 30 RM. Alsdann werden bei zufrieden stellenden Leistungen gewährt: 2m 1. Dienstjahr monatlich 50 RM und im 2. Dienstjahr monatlich 60 RM. Die Beträge sind Nettobeträge. Die Fürsorge für die Verwaltungslehrlinge wird auch im Reichsnährstand entsprechend dem Runderlaß des RMdJ. vom 23. 9. 1939 — II88 2815/39 - 6154a — (RMBliV. 1939 S. 1988) geregelt. (4) Für jeden Verwaltungslehrling ist neben dem Personalbogen ein Beschäftigungsnachweis (An- läge 1) zu führen. Abschriften der Schulzeugnisse (Abs. 2 vorletzter Satz) gehen zum Veschästigungs- nachweis. (5) Verwaltungslehrlinge, die sich für ihren Dienst als körperlich unbrauchbar erweisen, oder deren Führung, Fleiß oder Leistungen nicht derart sind, datz sie zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst ge eignet erscheinen, können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist für den Schluß des laufenden Kalendermonats spätestens am 15. auszusprechen. 18. (1) Am Anfang des letzten Monats der Lehrzeit berichtet der Ausbildungsleiter über die Landes bauernschaft dem Verwaltungsamt des Reichsbauern führers, ob der Verwaltungslehrling nach Führung, Kenntnissen, Fertigkeiten, Wesenseigenschaften und praktischer Befähigung zum Vorbereitungsdienst zu gelassen werden kann. Im Bericht ist auf seine wirt schaftlichen Verhältnisse, seine körperliche Entwicklung, sportliche Ausbildung und Betätigung in der HI.