Ausbil-ungs- und prüfungsor-nung für Sie Anwärter -es gehobenen Dienstes im Reichsnährstand. Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. 11. 1940 I -t 9 17721! (LwRMBl. S. 1272). Auf Grund der §8 11 und 39 der Verordnung ! über die Vorbildung und die Laufbahnen der deut- s scheu Beamten vom 28.2.1939 (RGBl. I S. 371) wird für die Anwärter des gehobenen Dienstes im Reichs nährstand folgende Ausbildungs- und Prüfungsord nung erlassen: l. Auswahl, Vormerkung, Einberufung. 1. Zur Laufbahn des gehobenen Dienstes im Ge schäftsbereich des Reichsnährstandes können Zivil anwärter, Militäranwärter, Anwärter des Reichs- arbeitsdienstes und Beamte des mittleren Dienstes des Reichsnährstandes zugelassen werden. 2. (1) Als Zivilanwärter können Bewerber zuge lassen werden, die u) der NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen angehören, b) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Er nennung zum Beamten erfüllen, e) das Abschlußzeugnis einer anerkannten voll ausgestalteten Mittelschule oder eines als voll ausgestaltet anerkannten Aufbauzuges an einer Volksschule oder das Zeugnis des erfolg reichen Besuchs einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Handelsschule mit zweijährigem Lehrgang oder einer höheren Handelsschule be sitzen und cl) die Deutsche Kurzschrift nach der Prüfungsord nung für Kurzschreiben bei Behörden*) be herrschen. (2) Daneben können auch solche Bewerber zuge lassen werden, die statt der Zeugnisse zu c) das Zeug nis über den erfolgreichen Besuch von 6 Klassen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten höheren Lehr anstalt oder von 4 Klassen einer solchen in Aufbau form besitzen. ') Vgl. RMBliV. 1937 S. 696, 668, 1147: >938 S. >068. (3) Diese Bewerber sollen bei ihrer Vormerkung nicht älter als 18 Jahre sein, es sei denn, daß sie das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt besitzen. Den Inhabern des Reifezeugnisses einer höheren Lehr anstalt usw. werden solche Personen gleichgestellt, die die Voraussetzungen des Absatzes (1) oder Ab satzes (2) erfüllen, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt haben und deren Übertritt in die Beamten laufbahn wünschenswert erscheint. Bewerber im Sinne des Satzes 1 und Satzes 2 sollen erst nach Ab leistung des Arbeits- und Wehrdienstes eingestellt werden. (4) Für die Auswahl und Einberufung von Militäranwärtern und Anwärtern des Reichsarbeits dienstes gelten die für sie erlassenen besonderen Be stimmungen. Die Bewerber müssen: a) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Er nennung zum Beamten erfüllen, b) das Zeugnis über die Abschlußprüfung II einer Wehrmachtfachschule für Verwaltung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Fachschule des Reichsarbeitsdienstes oder der Schutzpolizei be sitzen, c) die Deutsche Kurzschrift nach der Prüfungsord nung für Kurzschreiben bei Behörden*) be herrschen. (5) Beamte des mittleren Dienstes können erst zum Vorbereitungsdienst für die gehobene Laufbahn vorgeschlagei/'werden, wenn a) sie sich dienstlich und außerdienstlich tadelfrei geführt und in ihrer bisherigen Laufbahn im allgemeinen mindestens 4 Jahre tätig gewesen sind und sich weit über den Durchschnitt be währt haben und wenn b) nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zu er warten ist, daß sie die Prüfung bestehen werden.