211 DN. 1941 Nr. 13 L 212 Gesamtergebnis ist für jeden Prüfling eine Nieder- zu -z schrift nach nachstehendem Muster (Anlage 3) fertigen, in der a) die Gegenstände der mündlichen Prüfung, b) das Ergebnis der mündlichen Prüfung, c) das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, cl) das Eesamturteil anzugeben sind. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift ist mit den Prüfungs arbeiten und den nach Nr. 17 dem Prüfungsausschuß überwiesenen Belegen dem Verwaltungsamt des Reichsbauernführers zuzustellen, das sie in einem Beiheft zu den Personalakten des Prüflings nimmt. 29. (1) Die Prüfung kann einmal nach einer Frist, die der Prüfungsausschuß bestimmt, wiederholt wer den. Die Frist soll mindestens 3 Monate und darf höchstens 1 Jahr betragen. (2) Wer die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, scheidet als Anwärter für den mittleren Verwaltungsdienst aus. Beamte des einfachen Dienstes, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. 3V. (1) Uber das Ergebnis der Prüfung stellt das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers ein Zeug nis aus. In diesem Zeugnis ist zum Ausdruck zu bringen a) ob die Prüfung nicht bestanden ist oder b) ob und wie sie bestanden ist. (2) Hat der Anwärter die Prüfung bestanden, so ist ihm das darüber ausgestellte Zeugnis (Anlage 4) auszuhändigen. Zugleich ist er als außerplanmäßiger Beamter mit der Dienstbezeichnung „außerplan mäßiger Verwaltungsassistent im Reichsnährstand" einzustellen. Beamte des einfachen Dienstes behalten ihre bisherige Amtsbezeichnung, können jedoch in Stellen des mittleren Dienstes beschäftigt werden. 31. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat zum 1. 1. j. I. über das Ergebnis der Prüfungen und die hierbei gesammelten Erfahrungen unaufge fordert dem RMdJ. zu berichten. 32. Der geprüfte Anwärter tritt zum Reichsnähr stand zurück. Das Verwaltungsamt des Reichsbauern führers trifft, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, die erforderliche Verfügung. 33. (1) Außerplanmäßige Assistenten und Beamten des einfachen Dienstes, die die Prüfung bestanden haben, werden, wenn Planstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahrgang, dem Prüfungsergebnis und ihrer praktischen Bewährung in einer Planstelle der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn mit der Amts bezeichnung „Verwaltungsassistent im Reichsnähr stand" angestellt. (2) Die Zivilanwärter haben jedoch vor der planmäßigen Anstellung eine außerplanmäßige Dienstzeit von mindestens 3 Jahren abzuleisten. 34. Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung^ tritt mit dem 1.4.1940 in Kraft.