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stimmt. Dem Prüfungsamt beim RMdJ. liegt die Aufsicht über den Prüfungsausschuß ob. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus a) einem Beamten des höheren Verwaltungs dienstes des Reichsnährstandes als dem Vor sitzenden, b) einem Beamten des gehobenen Dienstes des RMfEuL. und einem Beamten des gehobenen Dienstes des Reichsnährstandes als den Bei sitzern. (3) Der RMdJ. kann jederzeit einen Beauf tragten entsenden, der berechtigt ist, bei den Prü fungen mitzuwirken. 19. (1) Den Prüfungszeitpunkt setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Das Prüfungsamt ist zu benachrichtigen. (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich; Beauf tragte des Stellvertreters des Führers und die Aus bildungsleiter sind jedoch zu den mündlichen Prü fungen als Hörer zuzulassen. 2V. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. 21. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung be stimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Es sind 4 Aufgaben zu stellen. Die erste Aufgabe soll in der Anfertigung eines Aufsatzes bestehen, dessen Thema dem Gebiet der nationalsozialistischen Welt anschauung oder der Geschichte des deutschen Volkes entnommen ist. Die Aufgaben für die zweite und dritte Arbeit sind dem Gebiete der praktischen Tätig keit der Verwaltungsbeamten zu entnehmen. Aus der Ausführung der vierten Arbeit muß zu ersehen sein, daß der Prüfling mit den Grundbegriffen des Kassen- und Rechnungswesens vertraut ist. 22. Für jede Aufgabe ist eine bestimmte Zeit, die 3 Stunden nicht überschreiten darf, festzusetzen und bei der Aufgabenstellung bekanntzugeben. Mit dem Ablauf dieser Zeit hat der Prüfling die Arbeit ab zugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Es dürfen nur Hilfsmittel benutzt werden, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 23. (1) Die schriftlichen Aufgaben sind versiegelt aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen ein zeln vor den Augen der Prüflinge zu öffnen. (2j Die schriftlichen Arbeiten sind unter Auf sicht eines geeigneten Beamten anzufertigen, den das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsaus schusses bestimmt. 24. In der schriftlichen Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die von einem Beamten des mittleren Dienstes zu fordernden allgemeinen unv fachlichen Kenntnisse und eine genügende Gewandt heit im schriftlichen Ausdruck besitzt. 25. (1) Die schriftlichen Arbeiten sind von den Mit gliedern des Prüfungsausschusses zu begutachten und vom Vorsitzenden endgültig zu bewerten. (2) Erachtet der Vorsitzende die sämtlichen schriftlichen Arbeiten eines Prüflings oder den größ ten Teil derselben für mißlungen, so gilt die Prü fung ohne weiteres als nicht bestanden. In solchen Fällen hat die mündliche Prüfung zu unterbleiben. (3) Erklärt ein Anwärter, die Prüfung wegen Krankheit unterbrechen zu müssen, so hat er ein amts ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die etwa vor der Krankheit bereits abgelieferten schriftlichen Prü fungsarbeiten als gültig anzusehen sind. (4) Prüslinge, die in der Prüfung zu täuschen versuchen, sind von der weiteren Teilnahme an der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus schusses auszuschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 28. (1) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung hat die mündliche Prüfung stattzufinden, in der höchstens 8 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden dür fen. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Jeder Prüf ling soll in der Regel 20 Minuten geprüft werden. (2j Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiets, die nach den Ausbildungsbestimmungen Ge genstand der praktischen und theoretischen Ausbildung der Anwärter des mittleren Dienstes sind. (3) Eine wegen Krankheit des Anwärters abge brochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. 27. (1) Nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung trifft der Vorsitzende unter Berücksichtigung der in den Personalakten des Prüf lings enthaltenen Befähigungsberichte und nach An hörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Entscheidung darüber, ob die Prüfung mißlungen oder wie sie bestanden ist. (2) Mindestforderung der Prüfung ist, daß der Prüfling die in der Prüfungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse in dem Umfange be herrscht, der die Voraussetzung für ein sachgemäßes und nutzbringendes Arbeiten in der Eingangsstelle seiner Laufbahn bildet. Mißlungen ist die Prüfung, soweit sie die Bewertung „nicht genügend" erhält. (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: ausgezeichnet eine ganz ungewöhnliche Leistung, gut eine den Durchschnitt überragende Leistung, ausreichend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, nichtgenügend eine unbrauchbare Leistung. 28. sl) ttber den Gang der Prüfung und das