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207 DN. 1941 Nr. 13 a 208 der Ausbildung der Anwärter des mittleren Dienstes. Er hat darauf Bedacht zu nehmen, daß der Anwärter in allen Tätigkeitsgebieten des mittleren Dienstes bei den Dienststellen ausgebildet wird, denen er zu gewiesen ist. 12. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden An wärter einen Ausbildungsplan nach Anlage 1 auf zustellen, der dem Verwaltungsamt des Reichsbauern führers zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Aus bildungsplan begleitet den Anwärter während seiner Ausbildung. (2) In diesem Ausbildungsplan hat bei jedem Übergang des Anwärters von einem zum anderen Ausbildungsabschnitt der Beamte, in dessen Sach gebiet der Anwärter ausgebildet worden ist, eine Äußerung über dessen Tätigkeit, Fleiß, Leistungen und dienstliche Führung einzutragen. 13. (1) Die Beschäftigung des Anwärters muß aus schließlich auf den Ausbildungszweck gerichtet sein. Der Anwärter soll deshalb in den einzelnen Sach gebieten tunlichst nicht mit Arbeiten mechanischer Art beschäftigt werden, er ist vielmehr auch zur An fertigung kleiner Expeditionen und zur Aufnahme von Niederschriften über einfache Verhandlungen heranzuziehen. Hierbei ist auf die Beherrschung des Satzbaues, der Zeichensetzung und der Rechtschreibung besonderes Gewicht zu legen. Der Anwärter hat sich mit dem amtlichen Geschäftsverkehr, dem Geschäfts gang, dem Kanzlei-, Briefannahme- und Absende dienst, der Führung des Tagebuches und der Akten haltung eingehend bekanntzumachen. Während der Beschäftigung in einer Kasse soll sich der Anwärter mit den Erundzügen des Kassenwesens vertraut machen. (2) In den ersten 2 Monaten hat der Anwärter monatlich mindestens einmal eine kurze Niederschrift über die jeweils vorgekommenen Dienstverrichtungen unter Aufsicht zu liefern. Der Anwärter hat in den übrigen Ausbildungsmonaten vier schriftliche Haus arbeiten und zwei Arbeiten unter Aussicht über die Handhabung des Dienstes und über Vorgänge in der Verwaltung zu fertigen. Die geprüften Arbeiten sind mit dem Anwärter durchzusprechen und in einem Heft zu vereinigen. 14. Die Art und der Umfang der Erteilung eines theoretischen Unterrichts an den Anwärter neben seiner praktischen Ausbildung wird durch den Aus bildungsplan (Anlage 1) geregelt. Zweck dieses Unterrichts ist die Vertiefung und Erweiterung der durch die praktische Tätigkeit erworbenen Kenntnisse. In dem Unterricht sollen behandelt werden a) Aufbau des deutschen Führerstaates, b) Allgemeine Staats- und Verwaltungskunde, c) Aufbau und Aufgaben des Reichsnährstandes, der Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden einschließlich der Zuständigkeit in großen Zügen, 6) Erundzüge des Beamtenrechts, allgemeiner Überblick über das Besoldungsrecht, Haus halts-, Kassen- und Rechnungswesen, e) Erundzüge der in der allgemeinen und inneren Verwaltung und in der Verwaltung des Reichsnährstandes zur Anwendung kom menden Gesetze, Verordnungen und Verwal tungsvorschriften und der Rassengesetzgebung. 15. Die sportliche und wehrsportliche Ausbildung regelt der Ausbildungsleiter. lll. Prüfung für den mittleren Dienst. 16. (1) In der Prüfung für den mittleren Dienst soll der Prüfling die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nachweisen. (2) Die Zulassung zur Prüfung am Schluß des Vorbereitungsdienstes setzt dienstliche Eignung, natio nale Zuverlässigkeit, gute Führung, praktische Be währung und die von einem Beamten des national sozialistischen Staates zu verlangenden Charakter eigenschaften voraus. (3) Zur Prüfung wird ein Anwärter nur dann zugelassen, wenn er der NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen angehört, dort der weltanschaulichen Schulung des Nationalsozialismus sich mit Erfolg unterzogen hat und im Besitz des Reichssport abzeichens oder des SA.-Wehrabzeichens ist. Dienst beschädigte Militäranwärter und Anwärter des Reichsarbeitsdienstes, körperlich behinderte Zivil anwärter und Anwärter, die sich während der Vor bereitungszeit eine Dienstbeschädigung zugezogen haben, können vom Erwerb des Reichssportabzeichens und des SA.-Wehrabzeichens befreit werden. 17. über die Zulassung zur Prüfung für den mittleren Dienst entscheidet das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers, das die Anwärter einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit einer für jeden Anwärter besonders anzufertigenden Nach weisung (Anlage 2) dem Prüfungsausschuß überweift. Der Ausbildungsplan (Nr. 12), das in Nr. 13 Abs. 2 genannte Heft, die parteiamtlichen Bescheinigungen über die Zugehörigkeit zur Partei oder zu einer ihrer Gliederungen und die Bescheinigung über den Er werb des Reichssportabzeichens oder SA.-Wehr abzeichens sind für jeden Anwärter zusammengeheftet mit vorzulegen. 18. (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungs ausschuß abgelegt, der bei dem Verwaltungsamt des Reichsbauernführers zu bilden ist. Der Vorsitzende, sein ständiger Vertreter und die Beisitzer werden von dem NMfEuL, auf die Dauer von 3 Jahren be-