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1. von Militäranwärtern und Anwärtern des Reichsarbeitsdienstes: a) ein von dem Bewerber selbst verfaßter und handschriftlich gefertigter Lebenslauf, b) das für die Laufbahn geforderte Abschluß zeugnis, c) ein amts(truppen-)ärztliches Gesundheits zeugnis, ä) polizeiliche und militärische Führungszeugnisse, e) Zeugnisse über Beschäftigung seit der Schul entlassung, i) eine Bescheinigung der zuständigen Wehrmacht dienststelle, daß sie für sich und ihre Ehefrau den vorgeschriebenen Abstammungsnachweis geführt haben, §) eine Erklärung über Schuldenfreiheit, ü) die Urkunden über Verleihung der Anwart schaft auf Berufung in das Beamtenverhältnis; 2. von Zivilanwärtern: a) ein vom Bewerber selbst verfaßter und hand schriftlich gefertigter Lebenslauf, b) ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, c) die Urkunden zum Nachweis der Abstammung nach Formbl. 2 und gegebenenfalls nach Formbl. 3 der Durchf.-VO. zum DBG?), ä) polizeiliche und militärische Führungszeugnisse, e) Zeugnisse über Beschäftigung seit der Schul entlassung, k) eine Erklärung über Schuldenfreiheit, §) die parteiamtliche Bescheinigung über die Zu gehörigkeit zur NSDAP, oder zu einer ihrer Gliederungen, ü) ein Lichtbild, i) der Wehrpaß oder Ausmusterungsschein, k) das Abschlußschulzeugnis. (3) Die Bewerbungsgesuche sind von den Landes bauernschaften unverzüglich mit ihrer Stellungnahme versehen an das Verwaltungsamt des Reichsbauern- sührers weiterzuleiten. K. (1) Voraussetzung für die Einberufung ist, daß der Bewerber auf Grund der von den beauf tragten Hoheitsträgern der Partei auf Ansuchen der Landesbauernschaft ausgestellten politischen Begut achtung (Z 26 DBG. und dazugehörige Durchf.-VO.) die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt. (2) Die Einberufung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ableistung des Arbeits und Wehrdienstes im Oktober jedes Jahres durch den Reichsbauernführer; ausnahmsweise können Ein berufungen im Bedarfsfälle auch außerhalb des fest gesetzten Zeitpunktes erfolgen. 2) Vgl. RGBl. 1937 I S. 669, 686, 688. (3) Der Bewerber ist zu benachrichtigen, ob und zu welchem Zeitpunkt er einberufen wird. 7. Die Entscheidung über die Zulassung von Be amten des einfachen Dienstes zum Vorbereitungs dienst. trifft auf Vorschlag der Landesbauernschaften das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers. H. Vorbereitungsdienst. 8. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel ein Jahr; er ist bei den vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers bezeichneten Dienststellen abzuleisten. Der Anwärter führt während des Vor bereitungsdienstes die Dienstbezeichnung Verwal tungsassistent-Anwärter im Reichsnährstand. (2 ) Den Verwaltungsassistent-Anwärtern werden von der durch die Ableistung von Übungen in der Wehrmacht und durch Teilnahme an Schulungslehr gängen der NSDAP, verbrachten Zeit auf den Vor bereitungsdienst insgesamt 4 Wochen angerechnet. Die darüber hinausgehende Zeit und die Zeit der Krankheit eines Verwaltungsassistent-Anwärters, die 4 Wochen übersteigt, führt zur Verlängerung der Vorbereitungszeit. Abgesehen davon kann das Ver waltungsamt des Reichsbauernführers den Vor bereitungsdienst verlängern, a) wenn es den Verwaltungsassistent-Anwärter noch nicht für genügend vorbereitet erachtet oder b) wenn es aus sonstigen Gründen (z. V. wegen mangelnder Führung) eins Verlängerung für angebracht hält. 9. Verwaltungsassistent-Anwärter, die sich für ihren Dienst als körperlich unbrauchbar erweisen oder deren Führung, Fleiß oder Leistungen nicht der art sind, daß sie zur Übernahme in das planmäßige Beamtenverhältnis vorgeschlagen werden können, sind aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. 1V. (1) Militäranwärter und Anwärter des Reichs arbeitsdienstes erhalten die Bezüge nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen. (2) Zivilanwärter erhalten einen Unterhalts zuschuß nach den vom RFM. aufgestellten Grundsätzen und Kinderzuschläge nach den für die planmäßigen Beamten geltenden Vorschriften. (3) Zur Ausbildung zugelassene Beamte des ein fachen Dienstes behalten Amtsbezeichnung und Dienstbezüge der Stelle ihrer Laufbahn. 11. (1) Die Ausbildung umfaßt die Einführung in die praktische Handhabung des Dienstes, die lehr mäßige Vermittlung des nötigen Wissensstoffes und die körperliche Erziehung. (2) Der für die Ausbildung der Anwärter des gehobenen Dienstes bei jeder Landesbauernschaft be stellte Ausbildungsleiter übernimmt auch die Leitung