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auf Widerruf bleiben oder das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wird hierdurch nicht berührt. 6. Die Laufbahnen des mittleren D i e n st e s 8 18 (1) Unmittelbar für den mittleren Dienst können zugelassen werden: a) Versorgungsanwärter, b) Zivilanwärter, die am Einstellungstage min destens 21 Jahre alt und an dem Tage, an dem sie den Antrag stellen, nicht älter als 31 Jahre sind. (2) Beamte des einfachen Dienstes können im Wege des Aufstiegs durch Beförderung in den mittle ren Dienst gelangen, wenn sie die hierfür erforder liche persönliche Eignung besitzen und die vorgeschrie benen Prüfungen bestanden haben. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst richtet sich ausschließlich nach'dem dienstlichen Bedürfnis. 8 20 (1) Zum unmittelbaren Eintritt in den mittleren Dienst ist es erforderlich, daß die Bewerber eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht haben oder eine gleichwertige allgemeine Bildung besitzen. Sie müssen ferner die für die Stelle geforderte hand werksmäßige, technische oder sonstige Fachbildung be sitzen und diese nachweisen durch Zeugnisse g) über eine entsprechende Tätigkeit von bestimm ter Dauer, auf die die im technischen Dienst bei der Wehrmacht oder in einer entsprechen den Dienstaufgabe des Neichsarbeitsdienstes verbrachte Zeit anzurechnen ist, oder b) über die Meisterprüfung in einem der Fach richtung entsprechenden Handwerk oder die Maschinistenprüfung oder c) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule. (2) Die nach Abs. 1 erforderliche Vorbildung gilt bei Versorgungsanwärtern als vorhanden, wenn sie die Abschlußprüfung I einer Wehrmachtfachschule oder eine gleichwertige Prüfung an einer Fachschule des Reichsarbeitsdienstes oder der Polizei bestanden haben. (3) Ist es sonst zweifelhaft, ob die nach Abs. 1 geforderte Schulbildung vorhanden ist, so kann sie durch eine Vorprüfung festgestellt werden. (4) Die obersten Dienstbehörden können im übri gen bestimmen, für welche Zweige ihrer Verwaltung sonst Vorprüfungen abzulegen sind. (5) Für welche Fachrichtung die Bewerber den Nachweis zu erbringen haben, daß sie das Maschinen schreiben und die deutsche Kurzschrift kennen, bestim men die obersten Dienstbehörden in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Bei Versorgungsanwär tern gilt dieser Nachweis hinsichtlich der Kurzschrift als erbracht, wenn in dem Abschlußzeugnis die ge nügende Schreibfertigkeit in der Deutschen Kurz schrift bescheinigt ist. 8 21 Die Bewerber, die für den mittleren Dienst (8 19 Abs. 1) zur Vorbereitung übernommen werden, wer den in das Veamtenverhältnis berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Anwärter mit der ihnen zu kommenden zusätzlichen Fach- oder Laufbahngruppen bezeichnung (z. V. Zollanwärter, Assistentenanwärter, Werkmeisteranwärter usw.). 8 22 (1) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel ein Jahr. Für den technischen Dienst sind die Sonder bestimmungen der einzelnen obersten Dienstbehörden maßgebend. (2) Die im Beamten- oder Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit kann auf den Vorbereitungsdienst an gerechnet werden, wenn die Tätigkeit im gleichen Ver waltungszweig ausgeübt worden ist. 8 23 Anwärter und zum Vorbereitungsdienst zuge- lasfene Beamte des einfachen Dienstes haben am Schluß ihres Vorbereitungsdienstes der Prüfungs ordnung gemäß die Prüfung für den mittleren Dienst abzulegen. Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, werden entlassen; sie können jedoch, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, in den einfachen Dienst übergeführt wer den. Beamte des einfachen Dienstes, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. 8 24 (1) Anwärter, die die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, werden unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu außerplanmäßigen Beamten im nichttechnischen Dienst mit der Dienstbezeichnung „Außerplanmäßiger Assistent" und der zusätzlichen Fachbezeichnung, im technischen Dienst mit der ent sprechenden, den Zusatz außerplanmäßig enthaltenden Dienstbezeichnung ernannt. Beamte des einfachen Dienstes, die die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, behalten ihre bisherige Amtsbezeichnung; sie können jedoch in Stellen des mittleren Dienstes be schäftigt werden. (2) Die außerplanmäßige Dienstzeit der Assisten ten aus dem Zivilanwärterstande dauert mindestens drei Jahre. Auf diese Dienstzeit ist eine hauptamt liche Tätigkeit im Dienste der NSDAP., ihrer Glie derungen und angeschlossenen Verbände bis zur Dauer von eineinhalb Jahren anzurechnen.