Vorschriften hinwegsetzen. Gerade von Kraftfahr- zeugsührern öffentlicher Behörden und Dienststellen mutz eine vorbildliche Verkehrsdisziplin gesordert werden. Ich erwarte daher von sämtlichen Fahrern meines Ministeriums und der Nachgeordneten Dienststellen, datz sie die bestehenden Verkehrsvor schriften auf das genaueste beachten; hierzu gehören im besonderen auch die immer wieder übertretenen Bestimmungen über Verdunkelungsmatznahmen und über die Beleuchtung von Kraftwagen, die auf öffentlichen Verkehrswegen stehen." Die Verfügung ist sämtlichen Kraftwagenfahrern zur Abzeichnung vorzulegen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 269. Samenprüfungsstellen. — Vl^ I 14g vom 9. 4. 1941 —. Die in Ziff. III der Anordnung des RVF. vom 18. 8. 1939 — VH. I 149 — (DN. S. 651) enthaltene Übersicht wird durch folgende mit Wirkung vom 1. 4. 1941 errichtete Samenprüfungsstelle ergänzt: Samenprüfungsstelle der Landesbauernschaft Sachsen in Dresden. Diese Samenprüfungsstelle besteht innerhalb des Referates IIL 4 des VA. der LBsch. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 265. Kassenwesen. Aufhebung von Devisenbeschränkungen — Niederlande —. — VKII3 vom 9. 4. 1941 —. Zur Herstellung des freien Zahlungsverkehrs mit den besetzten niederländischen Gebieten hat der Neichswirtschaftsminister wegen Aufhebung der De visenbeschränkungen gegenüber den besetzten nieder ländischen Gebieten durch Runderlatz vom 31. 3. 1941 folgende — im Auszug wiedergegebene — Bestim mungen erlassen: I. Aufhebung der Devisenbeschränkungen. Die Beschränkungen und Verbote des deutschen Devisenrechts treten mit Wirkung vom 1. 4. 1941 im Verkehr zwischen dem Reichsgebiet und den be setzten niederländischen Gebieten nutzer Kraft. Per sonen, die im Reichsgebiet ihren Wohnsitz oder ge wöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben (Deviseninländer), unterliegen von diesem Zeitpunkt ab im Verkehr mit den besetzten nieder ländischen Gebieten nur noch den für den Jnlands- verkehr geltenden Devisenbeschränkungen. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung in den besetzten nieder ländischen Gebieten haben, gelten nicht mehr als Ausländer im Sinne des Z 5 Abs. 2 DevG. — s. KONSt. 8 89 und ebenso KOZ. —; auf sie erstrecken sich nicht mehr die für Ausländer gelten den Beschränkungen und Verbote der deutschen Devisenvorschriften. II. Künftiger Zahlungsverkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten. 1. Infolge des Wegfalls der Devisenbeschrän kungen bedürfen ab 1. 4. 1941 Zahlungen nach den besetzten niederländischen Gebieten nicht mehr einer devisenrechtlichen Genehmigung. Es können mithin Zahlungen für Zwecke jeder Art nach den besetzten niederländischen Gebieten geleistet werden. 2. Die Zahlungen können nach den besetzten niederländischen Gebieten auf allen üblichen Zah - lungswegen.z. V. durch Banküberweisung, im bankmähigen Verrechnungsverkehr, durch Zahlung mittels der Post usw. geleistet werden. III. Niederländisches Devisen recht. Die Beschränkungen und Verbote des nieder ländischen Devisenrechts gelten nach einer Verord nung des Reichskommissars für die besetzten nieder ländischen Gebiete nicht im Verkehr zwischen den besetzten niederländischen Gebieten und dem Deut schen Reich einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren und den Gebieten, in denen das Deutsche Devisengesetz und seine Durchführungsvor schriften in Kraft sind. Damit besteht freier Zahlungsverkehr für Zah lungen aus den besetzten niederländischen Gebieten in das Deutsche Reich. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse), Landesbauern schaften (Kassen und Zahlstellen), und zur Unter richtung der Zusammenschlüsse. — DN. 1941 S. 264. Schrifttum. Schrifttum für die praktische Berufsausbildung. IVO IV 431/01 vom 15. 4. 1941 —. Der „Leitfaden für das berufsständische Wissen der Nährstandslehrlinge" von I. Hentschel (Verlag Paul Parey, Berlin) wird vom RNSt. abgelehnt. Seine Verwendung für den Dienstverkehr kommt da her nicht in Betracht. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 264,