Berggesetzes verpflichtet, gegenüber jedem Eigen tümer eines Grundstücks für etwa eintretende Bergschäden aufzukommen. Es kann hierbei kein Unterschied gemacht werden, ob dieser Eigentümer das Grundstück von der Grube oder von einem an deren Besitzer erworben hat. Es besteht daher im vorliegenden Fall kein Anlatz, eine Ausnahme zu zulassen und den Bauern für verpflichtet zu er achten, in Zukunft jede unzulässige Einwirkung des Bergbaubetriebes auf seinen Ackerparzellen zu dulden. Der im K 7 des Vertrags ausgesprochene Verzicht auf eine Entschädigung widerspricht auch dann den Belangen des Erbhofes, wenn dem Bauern eine Entschädigung von 1150 RM gewährt wird. Z 7 des Vertrags kann daher nicht geneh migt werden." Im Anschluss an diese Entscheidung hat der Neichsminister für Ernährung und Landwirtschaft in einem anderen Fall, in dem es sich um Tausch nicht erbhofgebundener landwirtschaftlicher Grundstücke handelt, in einem Genehmigungsverfahren nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung durch Erlaß vom 1. 3. 1941 — VIII 8 14 380/41 - folgende Grundsätze ausgesprochen' „Seit Jahren bin ich bemüht, auf dem Ge biete des Ausgleichs und der Abwehr von In dustrieschäden der Landwirtschaft in ihrem Kampfe mit der Industrie um die Entschädigung beizu stehen. Die Industrie ist naturgemäß bestrebt, möglichst jede Schadenersatzpflicht abzulehnen und den Forderungen der Landwirtschaft nach einer Vergütung der Jndustrieschäden zu entgehen. Wenn nun die Industrie an landbedürftige Land wirte von ihr nicht benötigte Grundstücke nur unter der Klausel verkauft, daß der jeweilige Eigentümer verpflichtet ist, von Fabrik- und Vergwerksanlagen ausgehende Einwirkungen auch über die vom Ge setz gezogene Grenze hinaus zu dulden, so liegt dies im Zuge der erwähnten Haltung der In dustrie. Sie nutzt dabei ihre stärkere Machtstellung gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Landwirt aus und sucht ihn noch um die wenigen Rechte zu bringen, die ihm das Gesetz läßt. Da in den meisten Fällen auch nicht annähernd abzusehen ist, wie groß die Jndustrieschäden sein können, und daher im Kaufpreis ein gerechter Ausgleich keines falls geschaffen werden kann, steht den Verzichts klauseln ein erhebliches öffentliches Interesse ent gegen, da in Auswirkung dieses Verzichts die ord nungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Volksernährung gefährdet erscheint." Es ist daher bei Abgabe künftiger Stellung nahmen im Genehmigungsverfahren nach dem REG. oder der EVV. nach obigen Grundsätzen zu verfahren. Entsprechendes mutz auch für Pachtverträge gel ten. Auch dort steht der Genehmigung eines Pacht vertrags mit sogenannter Verzichtsklausel auf Jn dustrieschäden ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf zu erwartende Schäden der Pachtpreis niedriger gehalten ist. Es bedeutet meines Erachtens dieses Verfahren eine einseitige, weder rechtlich noch wirt schaftlich begründete Verlagerung des Bergschadens risikos auf den Pächter, der regelmäßig nicht in der Lage ist, zu der Entstehung oder Verhütung von In dustrieschäden etwas beizutragen. An die Landesbauernschaftcn. - DN. 1941 S. 183. Hinweise aus nicht abgeüruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungs amtes des Reichsbauernführers: 1. Anschriftenverzeichnis (VH.I 264 vom 20.3.1941) 2. Erstattung der Dienstbezüge für die in den besetzten und sonstigen Gebieten eingesetzten Dienstangehörigen des RNSt. (V-1II 191 vom 21.3.1941) 3. Beteiligung der Schulaufsichtsbeamten") (V-1II 104/12 vom 26.3.1941) 4. Schulung der Verbindungsleute des Reichsverbandes der Lohndrescher und Lohnpflüger e. V. (V 81 7330/0 vom 26.3.1941) 3. Wochenschauaufnahmen (IVL 011/6 vom 21.3.1941) 6. Wandzeitungen (IVL 011/7 vom 21.3.1941) 7. Reichsredner des RNSt. (IVL 011/8 vom 24.3.1941) 8. Arbeitsgemeinschaften für die männliche Landjugend (I v 127 vom 20. 3.1941) 9. Angabe der Größe des zu übernehmenden Hofes auf dem Eignungsschein (18 220 vom 20.3.1941) 10. Schauversuche mit Hirse (II L 423 vom 21.3.1941) ") Außer Baden, Bayern, Bayerische Ostmark, Würt temberg, Sudetenland. 11. Venzinbeschaffung für die Saatenanerkennung 1941 (II c 430/1 vom 22.3.1941) 12. Pflanzenschutzamt — Rapsglanzkäferbekämpfung (II L 923/4 vom 22. 3.1941) 13. Förderung der Ziegenzucht, Beitragsordnung der Reichsfachgruppe Ziegenzllchter e. V. (IIO 715 vom 26.3.1941) 14. Obstbaumneupflanzungen und Beerenobstneupflanzun gen (II ü 250 vom 21. 3.1941) 15. Bedarf der Privatforsten an kupferhaltigen Spritz mitteln zur Schädlingsbekämpfung"") (118 510 vom 22.3.1941) "") Außer Alpenland, Donauland, Slldmark. Anschriftänderungen: Landesbaucrnschaft Alpenland: Die Diensträume der KBsch. Schwaz sind nach der Ludwig-Pcnz-Straße 16 verlegt. Fernspr.: Schwaz 190. Landesbauernschast Thüringen: Die Sammelnummer für die Dienststellen der LBsch. lautet: Weimar 6101. Truck: Reichsnährstand Verlags-Geh m. b H.. Berlin N 4. Linienstraße 139-140