178 Arbeitsämter von mir unmittelbar beliefert wer den (vgl. meine Anordnung vom 13. 2. 1941 — DN. S. 81). Die Belieferung der Dienststellen der HI. erfolgt durch die Reichsjugendführung. 6. Ich mache es den LBsch. und KBsch. zur Pflicht, die Verteilung nicht wahllos vorzunehmen, son dern stets im Hinblick auf das von mir gestellte Ziel. Eine planlose Ausgabe dieser Verufsweg- weiser würde unbedingt zu einer Minderung ihres Wertes führen und damit Rückschläge für die Arbeit bringen. An die Landesbauernschaflen (Abl. IVL, I 8, LEW., I l) und II I) und die Kreisbauernschaften. DN. 1941 S. 174. Überweisung von Lohnersparnissen ausländischer Arbeiter. Lohnüberweisungen von Angestellten, gewerblichen und landwirtschaftlichen Arbeitern sowie von Gärtnergehilfen aus Bulgarien. — I 6 463 4 vom 20. 3. 1941 —. Der unter Abs. ll Ziff. 4 meiner Anordnung vom 12. 12. 1940 — I 8 463/4 — (DN. S. 896) an- 20/40 D St gegebene Runderlah Nr. — Z-Z ist aufgehoben R. St. worden. Es gilt jetzt der Runderlatz vom 5. 3. 1941 22/41 D St Nr. - Wegen der Beschaffung des Rund- erlasses verweise ich auf Abs. III der oben genannten Anordnung vom 12. 12. 1940. An die Landes- und Kreisbauerwschaften. DN. 1941 S. 178. Herufsausbilüung unü Wirtsthaftsberatung. Nachholung der praktischen Lehrzeit durch Forst lehrlinge, die im Heere stehen und sich verpflichtet haben, Militäranwärter zu werden. — IIä 177/5 vom 19. 3. 1941 —. Der Reichsforstmeister hat unter dem 6. 3. 1941 Nr. 2294 — folgende Vereinbarung mit dem Oberkommando der Wehrmacht getroffen i „Ich bin damit einverstanden, daß die Lehr zeit für die bei Kriegsende im Heere befindlichen Forstlehrlinge, die sich verpflichtet haben, künftig Militäranwärter zu werden, während der Wehr dienstzeit ein Jahr beträgt (anstatt der in den Ausbildungsvorschriften für den gehobenen Forst dienst vorgeschriebenen 2jährigen Lehrzeit) und datz die Forstlehrlinge diese Lehrzeit frühestens im 4. Dienstjahr ableisten. Eine vollständige Nachweisung der in Frage kommenden Forstlehrlinge werde ich nach Be endigung des Krieges übersenden." Ich gebe diesen Erlah im Nachgang zu meinem Rundschreiben vom 6. 11. 1940 — 11^177/5 — zur Kenntnis und Beachtung. An die Landesbauernschaften, Forstabteilungen, außer Alpenland, Donauland, Südmark. - DN. 1941 S. 177. Länüliche Hauswirtschaft. Sonderdruck „Der Arbeitseinsatz der Frau im Kriege". — IIII 49/1 vom 19. 3. 1941 —. In der nächsten Zeit gehen den LBsch. eine kleinere Anzahl von Sonderdrucken aus dem Reichs arbeitsblatt Nr. 5 vom 15. 2. 1941 „Der Arbeits einsatz der Frau im Kriege" zur Verteilung an die KALn. und SBn. II H zu. An die Landesbauernfchaften - DN. 1941 S. 177.