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Kündigung von Gefolgschaftsmitgliedern. — II 400 vom 20. 3.1941 —. 2m Nachgang zu meiner Anordnung vom 12. 3. 1941 (DN. S. 141) nehme ich Bezug auf die zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 7. 3. 1941 (RGBl. I S. 126). Da nach tz 1 dieser Verordnung die Führer von Verwaltungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Zustimmung des Arbeitsamtes zur Lösung von Arbeitsverhältnissen nicht befreit sind, ist in meinem Bereich auch weiter hin die Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes vor der Zustellung einer Kündigung einzuholen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. - DN. 1941 S. 171. Begutachtung von Kartoffeln durch Beamte und Angestellte des RNSt. — Vä II 170 vom 20. 3. 1941 —. Die Begutachtung von Kartoffeln ist nach Z 10 Abs. 2 DBG. eine genehmigungspflichtige Neben tätigkeit. Nach Nr. 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. 7. 1937 darf die Nebentätigkeit aber nicht den dienstlichen Belangen widersprechen, was insbesondere dann der Fall ist. l. wenn die Nebentätigkeit die Zeit und Arbeits kraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß er an der Erfüllung seiner Amtspflichten behindert wird, 2. wenn die Gefahr besteht, das; der Beamte durch die Nebentätigkeit mit seinen dienstlichen Pflichten in Widerstreit geraten könnte, oder 3. wenn mit der Sache, in der das Gutachten abzugeben ist, die Dienststellen des RNSt. bereits befaßt sind. Ferner soll die Genehmigung nach Nr. 7 der Ver ordnung über die Nebentätigkeit der Beamten nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Zuziehung des Beamten besteht oder andere geeignete Personen nicht zur Verfügung stehen. Die vorstehenden Bestimmungen finden im gleichen Maße für die Angestellten des RNSt. nach der ADO. zu 8 21 TO. Anwendung. Sofern mit der Abgabe von Kartoffelgutachten nicht die Dienststellen des RNSt. befaßt sind, sondern Beamte und Angestellte des RNSt. auf Grund ihrer Fachkenntnisse wie andere private Sachverständige als Gutachter herangezogen werden, steht ihnen die gezahlte Gutachtergebühr persönlich zu. An die Reichsdienststellen und Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 171. Zinanzverwaltung Genehmigung des Haushaltsplanes des RNSt. für 1940. — V6 I 6494/1 vom 19. 3. 1941 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat durch Erlaß vom 19. 2. 1941 — IK 9 013ö - g) die Haushaltssatzung über die Feststellung des Haushaltes des RNSt. für das Rechnungs jahr 1940 vom 21. 6. 1940, sowie die erste Ergänzungshaushaltssatzung vom 16. 1. 1941, b) den der Haushaltssatzung als Anlage bei- gesügten Haushaltsplan des RNSt. sür das Rechnungsjahr 1940, sowie die der ersten Er gänzungshaushaltssatzung beigefügte Ergän zung zum Haushaltsplan für 1940 genehmigt. Die Genehmigung ist unter folgenden Voraussetzun gen erteilt: 1. daß die für das Haushaltsjahr 1940 angeord nete Sperrung von 20 vH der Ansätze sür sächliche Ausgaben auch weiterhin aufrecht erhalten bleibt, soweit nicht in einzelnen Fällen wirklich zwingende wirtschaftliche Bedürfnisse oder rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen die ganze oder teilweise In anspruchnahme der eingesparten Beiträge not wendig machen; 2. daß den LBsch. und sonstigen Dienststellen mit Sonderhaushaltsplänen eine Meldepflicht auf erlegt wird in allen Fällen, in denen die nach den Haushaltsplänen bei den einzelnen Aus gabetiteln zur Verfügung stehenden restlichen Ausgabemittel am 1. 3.1941 höher sind als ein unö Haushalt. Zehntel des Jahreshaushaltssolls für 1940 nach Abzug der zu 1) erwähnten 20 vH Sperrung: 3. daß in allen Fällen, in denen auf Grund der eingehenden Meldungen zu besorgen ist, daß Beträge entgegen den Geboten der Sparsam keit und Wirtschaftlichkeit ausgegeben werden, von mir oder den durch mich ermächtigten Stellen umgehend, jedenfalls noch vor Ablauf des Rechnungsjahres, die ganze oder teilweise Sperrung der gemeldeten Beträge angeordnet wird. Mit Rücksicht darauf, daß die Meldungen der LBsch. nicht mehr rechtzeitig vor Abschluß des Rech nungsjahres ausgewertet werden können, wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von der Einreichung der Meldung zu Ziff. 2 abgesehen. Dieser Verzicht entbindet die LBsch. und son stigen Stellen keineswegs von der Verpflichtung, schärfstens zu prüfen, ob es unter Anwendung der Grundsätze sparsamster Wirtschaftsführung verant wortet werden kann, die Mittel, die jetzt noch bei den einzelnen Ansätzen zur Verfügung stehen, frei zugeben. Anforderungen, die offensichtlich nur ge stellt werden, weil noch Mittel vorhanden sind, sind ohne weiteres zurückzuweisen. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat in seinem Eenehmigungserlaß darauf hingewiesen, daß mit der vorstehenden Genehmigung der Ausgabeansätze des Haushaltsplanes für die Besoldung der Beamten die Ermächtigung zur Errichtung neuer Beamtenstellen oder zur Höher gruppierung von Beamtenstellen nur dann als er-