LBsch. Vollmachten in Planungssachen erforder lich sind, erteilt diese der LVF. 4. V8-Sachen in Planungsangelegenheiten für das VA. des RVF. sind gemäß meiner Verfügung betr. Anschriftenverzeichnis für V8-Sachen vom 22. 1. 1941 — — ES. 44 6 — zu behandeln. An die Landesbauernschaften. DN. 1841 S. 167. Personalverwaltung. Anordnung des NVF. betr. Altersgrenze der Vauernführer. — Vä II 500 vom 6. 3. 1941 —. In Abänderung meiner Anordnung vom 27. 5. 1935 — VK 2235/35 — (DN. S. 208) bestimme ich folgendes^ Mit Rücksicht auf die durch den Krieg beding ten Verhältnisse setze ich die Altersgrenze für die im Amt befindlichen ehrenamtlichen Vauernführer bis auf weiteres außer Kraft. An die'Landesbauernschasten. - DN. 1941 S. 169. Einberufungen zur Wehrmacht. — VK I1150/21 vom 17. 3. 1941 —. Die in letzter Zeit hier eingegangenen Anfragen veranlassen mich, auf folgendes hinzuweisem I. Ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstvertrag für die Dauer oder zur Aushilfe abgeschlossen ist, bleibt das Dienstverhältnis bei einer Einberufung zum Wehr- oder Arbeitsdienst nach § 1 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom 1. 9. 1939 (REVl. I S. 1683) bzw. Artikel 1 der Verordnung über den Reichsarbeitsdienst vom 10. 4. 1940 (RGBl. I S. 626) bestehen. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis wird also durch die Einberufung nicht gelöst. Die Kündigung ist nur mit Zustimmung des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst zulässig, jedoch ersuche ich, von solchen Kündigungen Abstand zu nehmen. II. Die Weiterzahlung der Bezüge an die zur Wehr macht (nicht Arbeitsdienst) Einberufenen richtet sich unabhängig davon, daß das Dienstverhältnis wäh rend der Einberufung ruht, nach den hierüber er gangenen Erlassen des Reichsministers der Finanzen vom 26. 8. 1939 (RBV. S. 212) und 9. 9. 1939 (RVB. S. 238). Die Zahlung der Bezüge ist daher nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen zum Zeit punkt des Ablaufs der Vertragsfrist einzustellen. Dies gilt auch für Dienstverträge mit Aushilfs angestellten auf Grund der „Besonderen Dienst ordnung". III. Da, wie unter I ausgeführt, die beiderseitigen Rechte und Pflichten ruhen, besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Weiterzahlung der Bezüge. In dem Erlaß vom 26. 8. 1939 hat sich der Reichsmini ster der Finanzen lediglich mit der Weiterzahlung einverstanden erklärt. Von dieser Ermächtigung habe ich bisher uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der stärkeren Heranziehung von Aushilfskräften, die unter die „Besondere Dienstordnung" vom 17. 4. 1940 fallen, sehe ich mich jedoch veranlaßt zu bestimmen, daß an Kriegsaushilfskräfte, mit denen ein Vertrag nach der „Besonderen Dienstordnung" zu schließen ist, die Dienstbezüge im Fall der Einberufung erst dann weiterzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis am Tage der Einberufung mindestens 6 Monate un unterbrochen bestanden hat. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in den Dienst nachrichten in Kraft. Meine Verfügung in dem Rundschreiben über Einberufungen zum Wehrdienst vom 17. 10. 1939 — IVK II 2004 — hebe ich hiermit auf. IV. Beim Übertritt vom Arbeitsdienst in den Wehr dienst sind die Dienstbezüge an den Einberufenen vom Tage des Eintritts in den Wehrdienst unter Anwendung der Erlasse vom 26. 8. 1939 und 9. 9. 1939 sowie des Einsatz-Wehrmachts-Eebührnisgesetzes weiterzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis nach den in Nr. I bezeichneten Verordnungen nicht unter brochen war. Die Einberufung zum Arbeitsdienst darf also frühestens zum 24. 12. 1939 erfolgt sein. Diese Regelung tritt mit dem 1.1. 1941 in Kraft. Soweit für die Zeit vor dem 1. 1. 1941 in derartigen Fällen bereits Zahlungen geleistet sind, behält es dabei sein Bewenden. V. Hinsichtlich der Uberstundenpauschalvergütung der einberufenen Eefolgschaftsmitglieder ist Ziffer II/4 des Erlasses vom 9. 9. 1939 dahin zu verstehen, daß Überstunden in keinem Fall bei der Fort zahlung der Dienstbezüge Berücksichtigung finden, also auch dann nicht, wenn sie pauschaliert und in Form einer Pauschvergütung gewährt worden sind. Da dies bei Kraftwagenführern wie auch Lei anderen Personen, die vor der Einberufung zur Wehrmacht regelmäßig und in erheblichem Umfang Überstunden geleistet haben, zu einem erheblichen Absinken der Lohnbezüge führt, bin ich im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde damit einverstanden, daß diese Personen an Stelle der Fortzahlung der Dienstbezüge den Familienunterhalt wählen können. Für diese Fälle erkläre ich mich auch damit einverstanden, daß der Familienunterhalt durch freiwillige Zuwendun gen bis zur Einkommenhöchstgrenze nach den Be stimmungen über den Familienunterhalt ergänzt werden kann. Die Höchstgrenze ist bei der den Familienunterhalt zahlenden Stelle zu erfragen. Die Mitteilung hierüber ist zu den Personalakten zu nehmen. An die Landesbauernschaften. DN. t84l S. I68.