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DN. 1841 Nr. 11 188 sich aber noch nicht in dem wünschenswerten Maße eingesührt hat. Mit Erlaß vom 7. 1. 1928 — I — 8084 — hatte ich bereits Grundsätze über die erleichterte Ertei lung von Genehmigungen für den Gebrauch von Kalziumzyanid zur Schädlingsbekämpfung bekannt gegeben. Um die Anwendung von Kalzium zyanid zur Schädlingsbekämpfung unter den augenblicklichen Verhältnissen auf eine breitere Grundlage zu stellen, ist es erforderlich, weitere Erleichterungen zu treffen, insbesondere den Kreis der Ausbildungsberechtigten zu erweitern und die darüber bestehenden Verwaltungsvorschriften der Länder zu vereinheitlichen. Ich bestimme daher auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schäd lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 22. 8.1927 (RGBl. I S. 297) im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern: Die Befugnis zur Ausbildung im Zyanogas- verfahren ist in Zukunft zu erteilen: 1. den Firmen, die die Erlaubnis zur Durch gasung mit Blausäure besitzen, und dem aus gebildeten Personal dieser Firmen, die eine Erlaubnis zur Verwendung von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung haben; 2. den Pflanzenschutzämtern und deren Bezirks- stellen; 3. den Versuchs- und Forschungsanstalten für Gartenbau sowie den Gartenbauschulen und gärtnerischen Werkschulen der LVsch.; 4. Gartenbaubetrieben, sofern sie bereits im Be sitz der Genehmigung für den Gebrauch von Kalziumzyanid zur Schädlingsbekämpfung sind und das Zyanogasverfahren praktisch anwenden. Um die ausbildenden Stellen mit den Eigen schaften und der Anwendungsweise des Zyano- gases völlig vertraut zu machen, wird von der Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung unter Mitarbeit der Biologischen Reichanstalt für Land- und Forstwirtschaft ein Merkblatt für die Blausäurebegasung von Gewächshäusern mit Zyanogas veröffentlicht. Dieses Merkblatt ist von den interessierten Personen oder Stellen zu be ziehen. Der Antragsteller hat in seinem Gesuch um Erlaubniserteilung zu versichern, daß er das Merkblatt besitzt und über seinen Inhalt unter richtet ist. Dem Antrag auf Erlaubniserteilung ist weiter eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle darüber beizufügen, daß der Antragsteller mit der Anwendung des Zyanogasverfahrens ver traut ist. Eine Gebühr für die Erteilung dieser Bescheinigung ist von der Ausbildungsstelle nicht zu erheben. Zur Vereinfachung der Verwaltung sind auch die bisher unterschiedlichen Bestimmungen der Länder über die Behörden, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sind, zu vereinheitlichen. Entsprechend den Bestimmungen bei anderen Be gasungsverfahren ist in Zukunft den Regierungs präsidenten die Befugnis zur Erteilung der Er laubnis zu übertragen; wo Regierungsbezirke nicht eingerichtet sind, verbleibt die Zuständigkeit bei den obersten Landesbehörden; für Preußen steht die Befugnis bereits den Regierungspräsidenten und in Berlin dem Polizeipräsidenten zu. Die Anträge auf Erlaubniserteilung sind bei diesen Behörden einzureichen, die darüber mit tunlicher Beschleunigung zu entscheiden haben. Bei der Prüfung der Anträge kann in der Regel davon abgesehen werden, andere Stellen (Gesundheits ämter) zur Stellungnahme und gutachtlichen Äuße rung heranzuziehen, über die ausgestellten Be scheinigungen ist ein Verzeichnis zu führen. Da in Zukunft die Erteilung einer Erlaubnis keine besondere Verwaltungsarbeit beansprucht, sind die Gebühren, deren Höhe bisher von 8 bis 2,8 RM schwankte, auf 3 RM einheitlich festzusetzen. Ich bitte, die bisher bestehenden Verwaltungs vorschriften entsprechend diesem Erlaß zu ändern und mir von dem Veranlaßten Mitteilung zu machen." Merkblatt über den Gebrauch von Zyanogas (Kalziumzyanid) zur Gewächshausdurchgasung. I. Was i st Zyanogas? Zyanogas ist ein schwarzes, feinkörniges Pulver, das 48 bis 80 vH Kalziumzyanid, eine Blausäure-Kalk-Verbindung, enthält. II. W i e w i r k t Z y a n o g a s? Unter der Einwirkung der Luftfeuchtigkeit gibt Zyanogas Blausäure ab, die ein starkes Gift für Mensch und Tier ist, und in größeren Mengen auch Pflanzen schädigen kann. Da die Abgabe der Blausäure aus Zyanogas aber nur langsam vor sich geht, ist das Zyanogas verfahren weniger gefährlich als die übrigen Vlau- säureverfahren und kann deshalb bei Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen ohne Gefahr für den Menschen und für Pflanzen zur Schädlings bekämpfung in Gewächshäusern und Kastenbeeten angewendet werden. Zyanogas ist für diesen Ver wendungszweck von der Biologischen Reichsanstalt als brauchbar anerkannt. III. Wie wird Zyanogas angewendet?. Die Anwendung von Zyanogas ist einfach. Die für die Durchgasung abgemessene oder ab gewogene Menge (s. Abschnitt IV) wird eine Stunde nach Sonnenuntergang mit einem Löffel oder einer Streudose auf die abgetrockneten und möglichst mit Papier belegten Gänge des Gewächs hauses gestreut. Türen und Klappen des Gewächs hauses sind während der Durchgasung geschlossen zu halten. Wasserbehälter werden zugedeckt. Bei Behandlung von Kastenbeeten wird Zyanogas auf eine Unterlage, wie Elas oder Holz brettchen, geschüttet, das Beet dann verschlossen und nach Möglichkeit abgedeckt.