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149 DN. 1941 Nr. 11 Der Rechnungshof ist bereit, hinsichtlich der Beifügung von Urkunden oder von Abschriften umfangreicher Urkunden Erleichterungen zuzu lassen. Die Verhältnisse liegen jedoch so verschie den, daß eine allgemeine Regelung nicht möglich ist. Die in dazu geeigneten Fällen von den LBsch. zu stellenden Anträge sind dem Rechnungs hof über das VA. des RBF. (VI31) zuzuleiten. 5. Allgemeine Kassenanweisungen (8 68 Anh. 2 RONSt.). Uber die im 8 68 Abs. 1, Buchstaben a bis c, RONSt. Anh. 2 genannten Fälle hinaus können allgemeine Annahme- oder Auszahlungs anordnungen (a. a. O. Ziff. 3) erteilt werden für: a) die Annahme und Auszahlung von Zinsen, in soweit gemäß KONSt. 8 39 (4) und RONSt. 8 50 (3) des Anhangs 2 die Kasse — es sei denn, es handelt sich nur um gutgeschriebene Bankzinsen — vorangehend über die Berech nung der Zinsen durch eine Kassenverfügung, in Sonderfällen unter Mitgabe einer Zins berechnungstabelle, unterrichtet worden ist; b) die Annahme des Gegenwertes für verkaufte Vordrucke unter Beachtung des 8 88 der KONSt.; o) die Annahme gefundener Zahlungsmittel nach KONSt. 8 42 (5), wenn nach Ziff. (6) der Eigentümer durch Aushang nicht ermittelt wird; <l) die Annahme von nicht aufgeklärten Kassen- überschiissen (a. a. O. bei c); e) die Erstattung von Vorauszahlungen an Ge bühren, soweit sie den endgültig festgesetzten Soll-Betrag übersteigen; i) Postgebühren (KONSt. Anh. 12 8 14 und Post- scheckgebllhren (a. a. O. Anh. 4 8 6, 3), Fracht und Rollgeld (a. a. O. 8 66, 3) für dienstliche Sendungen; ^) Gebühren, die durch den Anschluß der Kasse an Keldanstalten entstehen (KONSt. 8 35); b) Annahme von Gebühren und Auslagen im Zwangsvollstreckungsverfahren (KONSt. 8 52). Weitergehende Regelungen, die vom Rech nungshof bereits zugelassen sind, bleiben unbe rührt. Voraussetzung für eine exakte Verbuchung der Beträge nach den Buchstaben a bis b ist, daß die Kasse für jede der Zahlungsgruppen genaue Anweisung über Abschnitt, Titel und Punkt des Kassenanschlages erhält, wo sie die angenommenen oder ausgezahlten Beträge auf den Haushalt zu buchen hat. Die Kaste hat auf dem Rechnungsbeleg oder Buchungszettel die Verb uchungs stelle nach RONSt. 8 56 mit 8 55 niederzuschreiben. 6. Lebensbescheinigungen. Nach KONSt. 8 69, RONSt. 88 32 und 53 hat der Empfänger von Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Wartegeld, Renten, Witwen- und Waisengeld, laufende Unterstützung) alljährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Der Rech nungshof hat sich damit einverstanden erklärt, daß die Bescheinigung nur in jedem zweiten Rech nungsjahr den Rechnungsbelegen beigefiigt wird. Die Verhältnisse liegen indes so verschieden, daß eine allgemeine Bestimmung nicht erlassen werden kann, wonach nur alle zwei Jahre eine solche Be scheinigung einzufordern ist. Deshalb überläßt der Rechnungshof es auch der Verwaltung, jähr lich Lebensbescheinigungen einzuholen, wenn sie es für notwendig hält. Auf die Einforderung der Bescheinigung in einem Jahre der zweijährigen Periode wird unbe denklich dann verzichtet werden können, wenn der von Person bekannte Empfangsberechtigte zur Empfangnahme der letzten Auszahlung im ab laufenden Rechnungsjahre persönlich in der Kasse erscheint. Insoweit aber Lebensbescheinigungen eingefordert werden, müssen sie nach wie vor den Rechnungsbelegen jährlich beigefiigt werden. Auf die Einforderung einer Lebens- und ge gebenenfalls Reichsangehörigkeits-Vescheimgung von Bezugsberechtigten, die außerhalb Eroß- deutschlands leben, ist nicht zu verzichten. 7. Sachliche und rechnerische Feststel lung (88 80 und 86 Anh. 3 RONSt.). Der Rechnungshof geht davon aus, daß eine Erweiterung des Kreises der nach den oben be zeichneten Paragraphen für die sachliche und rech nerische Feststellung befugten Personen in der Kriegszeit unabweisbar ist. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß die sachliche und rechnerische Feststellung wegen der damit verbundenen erheb lichen Verantwortung nur Beamten und Ange stellten übertragen werden kann, denen die Über nahme dieser Verantwortung billigerweise zuge- mutet werden kann. Neben der allgemeinen Eig nung für diese Arbeit muß der mit der sachlichen Feststellung Beauftragte auch genügend Überblick über die von ihm bescheinigten Verwaltungsvor gänge haben. Unter Berücksichtigung dieser Ge sichtspunkte hat sich der Rechnungshof mit folgen der Erweiterung des Kreises der zu Feststellungen befugten Personen einverstanden erklärt: n) Sachliche F e st st e l l u n g (8 80). Die Reichsdienststellen und die LBsch. können — mit einer bereits vorliegenden Er mächtigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft — Beamten, die Besol dungsgruppen mit niedrigerem Endgehalt als -^4c und Angestellten in Vergütungsgruppen mit entsprechender niedriger Endvergütung, die jedoch mindestens der Gruppe 7 a der Reichs besoldungsordnung oder der Vergütungsgruppe VII der TO. angehören, die Befugnis zur sachlichen Feststellung von Rechnungsbelegen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs er teilen. Von dieser Befugnis darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nicht die sach liche Feststellung mit der Kassenanweisung ver bunden werden kann (8 88 Abs. 2 Änh. 3 RONSt.). Die allgemeine Eignung der Be amten und Angestellten, denen die Ermächti gung erteilt werden soll, muß vorher unter Beteiligung des SB. des Haushalts geprüft und bejaht sein. Die Befugnis zur sachlichen Feststellung ist auf die Sachgebiete zu beschrän ken, die die Beamten oder Angestellten be arbeiten