Volltext Seite (XML)
125 Minister für Ernährung und Landwirtschaft unter dem 14. 2. 1941 — IX/^—10133 — übermittelten Erlaß des Reichsministers des Innern vom 8. 2. 1941 — Pol. 81 (b) 6. 80/41—469—27 N — zur Kennt nis und Beachtung bekannt: „Auf Grund von 8 1 Abs. 2 der Verordnung über die Beschränkung des Reiseverkehrs mit Ge bietsteilen des Eroßdeutschen Reichs und dem Ge neralgouvernement vom 20. 7. 1940 (RGBl. I S. 1008) bestimme ich folgendes: Die Polizeigrenze im Osten wird mit Wirkung vom 15. 2. 1941 im Reichsgau Danzig-West preußen an die Grenze des Reichsgaues Warthe- 126 land bis zum Schnittpunkt mit der ehemaligen Reichsgrenze südöstlich von Thorn vorverlegt. Da mit scheiden der ganze Regierungsbezirk Bromberg und der Regierungsbezirk Marienwerder mit Aus nahme der Landkreise Lipno und Rypin aus dem passierscheinpflichtigen Gebiet aus. Ich ersuche, die Kreispolizeibehörden auf dem schnellsten Wege mit den erforderlichen Weisungen zu versehen." Auf meine Anordnung vom 7. 11. 1940 — l 224 — (DR. S. 809) nehme ich Bezug. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 124. DN. 1941 Nr. 10 Personalverwaltung. Besoldungsordnung des Reichsnährstandes (NStVO). Fünfte Änderung vom 14. 2. 1941. Veröffentlicht im Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. 2. 1941 Seite 2. — II 221/1 vom 8. 3. 1941 —. Der der Satzung vom 14. 9. 1936 über die Dienst bezüge der planmäßigen Beamten des RNSt. beige fügte Besoldungsplan aufsteigende Gehälter, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe 1b wird unter b) LBsch. hinter Nr. 2 eingefügt: „3. Landforstmeister im RNSt.')". Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4, die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5. 2. Satz 1 der Anordnung am Schluß des Besol dungsplanes erhält folgenden Wortlaut: „Die Erundgehaltssätze und Stellenzulagen der planmäßig angestellten Lehrerinnen und der Stellvertreterinnen der Schulleiterinnen wer den um 10 vH gekürzt." Die Änderung zu 1 tritt mit sofortiger Wirkung, die Änderung zu 2 mit Wirkung vom 1. 4. 1940 in r«mi- Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 126. Übernahme von Umsiedlern in den öffentlichen Dienst. — Vä II 123 vom 6. 3. 1941 —. Der Reichsführer ff, Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums hat angeordnet, daß die Umsiedler keine unmittelbaren Bewerbungen an öffentliche Dienststellen zu richten haben. Diese Be werbungen gehen vielmehr über den Lagerführer und den Reichsführer ff an den Reichsminister des Innern, damit die Zuweisung der Bewerber nur von einer Stelle vorgenommen wird. Bei den Dienststellen des RNSt. unmittelbar eingehende Bewerbungen sind daher ohne weitere Bearbeitung an den zustän digen Lagerführer des Umsiedlungslagers unter Hin weis auf die von dem Reichsführer ff getroffene An ordnung zu übermitteln. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 126. Lanüjugenö. Anrechnung der Tätigkeit im Landjugendaus tausch auf die landwirtschaftliche und ländliche Hauswirtschaftslehre. — II) 350 vom 6. 3. 1941 —. Aus gegebener Veranlassung bringe ich meine Anordnung vom 15. 9. 1937 — IO 6274/37 — (DN. S. 335) noch einmal in Erinnerung, wonach durch vorübergehende Anerkennung der Austauschbetriebe als Lehrbetrieb für die Landwirtschafts- bzw. länd liche Hauswirtschaftslehre derAustauschteilnehmer(in) die Möglichkeit hat, seine (ihre) Tätigkeit als ordent liche Lehrzeit abzuleisten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 126. Serufsausbilüung unö Wirtschaftsberatung. Privatforstwartlehrgänge und -Prüfungen 1941 auf Grund der „Übergangsbestimmungen" des RNSt. — Il/< 176/6 vom 6. 3. 1941 —. Nach den Monatsberichten der LBsch. sind wieder eine Anzahl Meldungen für die Forstwartprüfungen auf Grund der „Übergangsbestimmungen (8 15 und 16) der Bestimmungen des RNSt. für die Ausbil dung von Forstarbeitern für die Privatforstwartlauf bahn vom 22. 3. 1937, die bis auf weiteres in An wendung bleiben, eingegangen. Nachdem jedoch die Forstwartlaufbahn mittlerer Dienst geworden ist und die staatlichen Bestimmungen sogar einen viermonatigen Lehrgang vor der Prüfung vorschreiben, sind Kurzlehrgänge in keinem Fall mehr ausreichend. Auch im Zuge der Übergangsbe stimmungen haben daher die Anwärter nunmehr einen mindestens einmonatigen Lehrgang mit an schließender Forstwartprüfung abzuleisten. Da die