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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Neubildung -rutschen Hauerntums. Richtlinien für die Auswahl und Vermittlung neuer Bauern. — If 22» vom 24. 2. 1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. 1. 1941 — VIII 14 303 — bekannt: „Die Neubildung deutschen Bauerntums als Aufgabe des Reiches (Neichsgesetz vom 14. 7. 1933) dient staats- und agrarpolitischen Zielen. Ange hörige erbgesunder, rassisch wertvoller und kinder reicher Familien, vor allem des Landvolks, finden durch neugegründete Bauernhöfe und -dörfer unter weitgehender Förderung des Reiches die beste Ge legenheit, sich auf die Dauer als Bauern mit dem Boden zu verbinden. Mit Hilfe der Neubildung deutschen Bauerntums wird die Erhaltung der für einen gesunden Aufbau von Volk und Staat un entbehrlichen bäuerlichen Grundlagen mit Nach druck betrieben und gleichzeitig der Loslösung sol cher Angehörigen des Landvolks vom Heimatboden begegnet, die im Streben nach Aufstieg und Selb ständigkeit bisher vielfach dem Lande verloren gingen. Zur Durchführung der Aufgaben müssen blutsmäßig wertvolle und fachlich gut erfahrene Kräfte aus der ländlichen Bevölkerung eingesetzt werden. Bewerber um Neubauernhöfe müssen sich auch politisch und charakterlich als völlig einwand frei erwiesen haben. Die Neubauernfamilien müssen im Bewußtsein ihrer starken Förderung durch das Reich der Allgemeinheit gegenüber im Sinne der Zielsetzung der Neubildung deutschen Bauerntums im besonderen Maße ihre Pflicht er füllen. Da die Gemeinschaft der neu zu bildenden Bauerndörfer nicht nur die Neubauern umfaßt, sondern sich auch auf die übrigen Bewerber erstreckt, die im Zuge der Neubildung deutschen Bauerntums eine Stelle unter Erbhofgröße erwerben wollen — Landarbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende u. a. m. —, müssen auch für diese Bewerber die gleichen Auswahlbedingungen gelten; die Prüsung in fachlicher Hinsicht erstreckt sich hier jedoch nur auf die für derartige Stellen notwendigen fach lichen Kenntnisse. Mit der Auswahj ist der RNSt. beauftragt. Bei dem Auswahlverfahren sind folgende Grund sätze zu beachten: Die Prüfung des Bewerbers und seiner Fa milie erfolgt an Hand von Fragebogen, durch Ein holung von Auskünften, persönliche Inaugenschein nahme und durch amtsärztliche Untersuchung, um eine einwandfreie Unterlage für die Beurteilung der fachlichen, gesundheitlichen, erbgesundheitlichen, rassischen, politischen und charakterlichen Eignung zu erhalten. Zur Gewährleistung einer einheit lichen Beurteilung der Bewerber im gesamten Reichsgebiet wird die Endbeurteilung ausschließlich durch das VA. des RVF. vorgenommen, wogegen die Vorerhebungen und die amtsärztliche Unter suchung durch den zuständigen Amtsarzt von den LBsch. durchgeführt bzw. veranlaßt werden. Der Antrag auf Erteilung des Neubauernscheins ist bei der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen LBsch. zu stellen. Soweit die Vorerhebungen be reits ergeben, daß der Bewerber den Anforde rungen, die an einen Neubauern zu stellen sind, nicht genügt, hat die LBsch. den Bewerber von sich aus abzulehnen. Die für die Übernahme eines Neubauernhofs für geeignet befundenen Bewerber erhalten den Neubauernschein, den das VA. des RBF. erteilt. Die Grundbedingungen, denen der Bewerber für die Erlangung des Neubauernscheins entsprechen muß, sind folgende: a) Der Bewerber muß die deutsche Reichsange- hörigkeit besitzen. b) Der Bewerber und seine Ehefrau (Braut) müssen im Sinne des Reichserbhofgesetzes vom 29. 9. 1933 deutschblütig sein. c) Der Bewerber soll ein Mindestafter von 25 Jahren haben. ä) Der Bewerber muß verheiratet oder mit der Aussicht auf nahe Eheschließung verlobt sein: die Ehe muß vor Übernahme eines Neubauern hofes eingegangen sein. Bewerber, die längere Zeit kinderlos verheiratet sind, sind ungeeignet. e) Der Bewerber, seine Ehefrau (Braut), seine Kinder müssen gesund und erbgesund sein. So weit es sich um Kriegsbeschädigte handelt, kann die verminderte Leistungsfähigkeit als Ab lehnungsgrund nicht angesehen werden; die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofs muß gewährleistet sein. Erbleiden in der engeren Familie, insbesondere solche, die im Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses erwähnt sind, schließen die Erteilung des Neu bauernscheins aus. Der Nachweis der Eignung gilt nur als erbracht, wenn die erforderliche Untersuchung von einem Amtsarzt durchge- führt ist. k) Der Bewerber und seine Ehefrau (Braut) müssen in politischer Hinsicht einwandfrei sein. Ihre Einsatzbereitschaft für das Dritte Reich muß gegeben sein. Bewerber, gegen die in charakterlicher Hinsicht Bedenken bestehen, sind ahzulehnen. §) Der Bewerber und seine Ehefrau (Braut) müssen den beruflichen Ansprüchen, die an einen Bauern gestellt werden, genügen und in der Lage sein, ihren Hof mit ihren Familienange hörigen ordnungsmäßig zu bewirtschaften. bh Der Bewerber und seine Ehefrau (Braut) müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben; es dürfen keine Schulden vorhanden sein, die nicht durch Vermögenswerte gedeckt sind. Der Nachweis von Eigenmitteln ist jedoch nicht Voraussetzung für die Erlangung des Neu bauernscheins. Der Neubauernschein verliert nach zwei Jahren — gerechnet vom Ausstellungstage ab — seine Gültigkeit. Die Verlängerung der Gültig keitsdauer ist drei Monate vor Ablauf bei der
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