DN. 1941 Nr. 9 114 2. Durch das Gesetz über den weiteren Ausbau der Rentenversicherung vom 21. 12. 1937 waren die Wartezeiten in der Invalidenversicherung zur Angleichung an die der Angestelltenversicherung von 250, 500 und 750 auf 260, 520 und 780 Bei tragswochen erhöht worden. Härten hatten sich dar aus ergeben, daß Versicherte in Unkenntnis dieser Bestimmungen jeweils für das Kalenderjahr die frühere Zahl der Wochenbeiträge weiter entrichteten. Bei Invalidität konnten sie die Wartezeit wohl nach früherem, nicht aber nach neuerem Recht erfüllt haben. Eine Entrichtung von Beiträgen war aber in Anbetracht der Invalidität nicht mehr möglich. Rentenanträge wurden wegen Nichterfüllung der Wartezeit rechtskräftig abgelehnt. Um diese Härten zu beseitigen, läßt das Gesetz vom 15. 1. 1941 die frühere Wartezeit für alle Ver sicherungsfülle gelten, die vor dem 1. 1. 1941 einge treten sind. Rechtskräftig abgelehnte Renten können bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen bis zum Termin 30. 6. 1941 erneut beantragt werden. Auf die Ein haltung dieses Termins ist unbedingt zu achten. 3. Bei Versicherten, die während des Krieges als Soldaten gestorben oder infolge einer Beschädi gung bei besonderem Einsatz oder einer Wehrdienst beschädigung invalide (berufsunfähig) geworden sind, gilt die Wartezeit als erfüllt. Diese Bestim mung bezieht sich besonders auf die jüngeren Ver sicherten, die die Wartezeit noch nicht zurückgelegt haben. Nunmehr werden bei Eintritt des Versiche rungsfalles Soldaten und Wehrdienstbeschädigten Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten unab hängig von dem Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit gewährt. 4. Die Aufnahme einer Beschäftigung durch Rentner hat auf die wegen Invalidität (Berufs unfähigkeit) gewährten Renten keinen Einfluß. — Die Rentner hatten bisher vielfach wegen der Be fürchtungen einer Nachuntersuchung und des Renten entzuges auch keine leichteren Arbeiten übernommen. Nunmehr darf , eine Invaliden- bzw. Angestellten rente nicht deshalb entzogen werden, weil der Be rechtigte während des Krieges erneut eine Tätigkeit ausübt. Die wegen Invalidität (Verufsunfähigkeit) ge währten Renten, die wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung im Kriege bereits rechtskräftig ent zogen worden sind, sind auf Antrag wieder zu ge währen. Diese Regelung möge mit dazu beitragen, weitere Rentner zur Übernahme leichterer landwirt schaftlicher Arbeiten zu gewinnen. Ich hatte beantragt, daß im Nahmen dieses Ge setzes auch die Ruhensvorschrift des 8 50 des Reichs knappschaftsgesetzes in Verbindung mit den 88 89 und 110 der Satzung der Reichsknappschaft geändert würden. Bekanntlich werden nach diesen Bestim mungen von der Alterspension und vom Alters- Ruhegeld von Knappschaftsrentnern 25 vH der Rente zum Ruhen gebracht, wenn das Einkommen aus Lohnarbeit 25 vH des Nentenbetrags übersteigt. Da dieser Antrag im Gesetz nicht berücksichtigt wurde, werde ich die Angelegenheit erneut aufgreifen. Vor erst verbleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Anordnung vom 6. 5. 1940 — 1 8 660/1 — (DN. S. 333j). 5. Die Hinterbliebenenrenten solcher Versicher ter, die nach dem 25. 8. 1939 verstorben sind, begin nen in Abweichung von 8 1286 RVO. mit dem Ab lauf des Sterbemonats, wenn ihre Gewährung vor Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalender jahres beantragt wird, also nicht erst mit dem Ab lauf des Antragsmonats. III. Verjährungs- und Ausschlußfristen für die Anmeldung von Ansprüchen laufen frühestens mit dem auf das Kriegsende folgenden Kalender jahre ab. Die Vorschrift gilt für alle Zweige der Sozialversicherung, auch für die Arbeitslosenversicherung. Sie gilt zugunsten der Versicherten wie auch der Versicherungsträger und tritt rückwirkend ab 26. 8. 1939 in Kraft. Term,» Beispiel: Auf Grund des Artikels 3 8 6 des 5. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. 2. 1939 (RGBl. I S. 267) konnte den als Unter nehmern Versicherten und den ihnen Gleichgestellten die nach den Notverordnungen weggefallene Unfall rente auf ihren Antrag wieder gewährt werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall mindestens 25 vH gewährt. Der Antrag mußte aber bis zum 31. 12. 1939 gestellt sein. In den Fällen, wo der Antrag noch nicht bzw. nicht recht zeitig bis zum 31. 12. 1939 gestellt war, kann die Wiedergewährung der Rente auch jetzt noch geltend gemacht werden. Dasselbe gilt wegen verspätet be antragter, rechtskräftig abgelehnter Anträge (vgl. hierzu Anordnung vom 18. 7. 1940 — I 8 633/21 — (DN. S. 509j). IV. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiter von Trägern der Reichsversicherung und ihrer Verbände wurde bis auf weiteres verlängert. Danach verbleiben die ehrenamtlichen Leiter der Landkrankenkassen vorerst weiter im Amt. V. Zur weiteren Unterrichtung verweise ich auf die Aufsätze von Oberregierungsrat Dr. Grünewald „Kriegsmaßnahmen in der Krankenversicherung" und von Regierungsrat Dr. Kurzwelly „Kriegsmaßnah men in der Rentenversicherung", veröffentlicht im RAVl. II S. 71 ff. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 112.