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111 DN. 1941 Nr. 9 Straße 26, für eine Verwendung als Hilfsberaterin in den neuen Gebieten des Ostens und Westens zu bewerben. Hierbei ist anzugeben, für welches Ge biet der Einsatz gewünscht wird. Nach Überprüfung der Unterlagen werde ich diese den betreffenden LBsch. zuleiten, die sich dann mit den Bewerberinnen unmittelbar in Verbindung fetzen. Bei der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit er suche ich um unverzügliche Erledigung. An die Landesbauernschaften'''), Landwirtschaftsschulen und Wirtschaftsstellen und Landfrauenschulen. -) Außer Wartheland, Danzig-Westprevßen, Ostpreußen, Schlesien, Saarpfalz und Baden. DN. 1941 S. 109 Setriebsgrmeinschast. Versicherungsgrenze in der Krankenversicherung. — I 8 620/9 vom 27.2.1941 —. I. Auf Grund des 8 48 der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Öster reich vom 22.12.1938 (RGBl. I S. 1912) und des 8 68 der Verordnung über die endgültige Regelung der Reichsversicherung in den ehemaligen tschecho-slowa- kischen, dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten vom 27.6.1949 (RGBl. I S. 957) hat der Reichs arbeitsminister durch Erlaß vom 4.2.1941 (RAnz. Nr. 38 vom 14.2.1941, S. 2) die Versicherungsgren zen in der Krankenversicherung für die betreffenden Gaue in Abweichung vom Reichsrecht wie folgt fest gesetzt: 1. In den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland beträgt die im 8 165 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung festgelegte regel mäßige Jahresarbeitsverdienstgrenze 7200 RM. Für Versicherte, deren Versicherungspflicht bei Einführung des Reichsrechts über diesen Rahmen hin ausging, bleiben jedoch die weitergehenden Vor schriften der Einführungsbestimmungen aufrecht erhalten. Nach 8 165 Absatz 2 RVO. sind u. a. Vetriebs- beamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähn licher gehobener Stellung, Handlungsgehilfen, Lehrer dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 3600 RM nicht übersteigt. 2. In den bezeichneten Gebieten wird die Vor schrift des 8 178 RVO. nicht angewendet. Nach 8 178 erlischt die Versicherungsberechtigung in den Fällen der 88 176, 313 RVO., wenn das regel mäßige Jahresgesamteinkommen 7200 RM übersteigt. II. Der Reichsarbeitsminister hat den Trägern der Krankenversicherung unter dem 4. 2. 1941 — II a 370/41 — (RABl. II S. 85) mitgeteilt, daß beabsich tigt sei, die Vorschrift des 8 178 bei nächster Ge legenheit für das gesamte Reichsgebiet aufzuheben. Der Reichsarbeitsminister hat keine Bedenken da gegen, daß die freiwilligen Mitglieder, deren regel mäßiges Jahresgesamteinkommen 7200 RM über steigt, schon jetzt die Mitgliedschaft fortsetzen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 111- Kriegsmaßnahmen in der Sozialversicherung. — 18 602/5 vom 27. 2. 1941 —. Der Reichsarbeitsminister hat durch das Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. 1. 1941 (RGBl. I S. 34 ff. und RABl. II S. 34 ff.) neue Erleichte rungen in der Sozialversicherung geschaffen. Hieraus sind folgende Maßnahmen besonders zu beachten: I. Krankenversicherung. 1. Die Gewährung von Mehrleistungen ist wieder allgemein zugelassen, auch wenn der Beitrags satz mehr als 5 vH beträgt. Damit ist besonders den Landkrankenkassen, deren Beitragssatz vielfach höher als 5 vH ist — soweit sie entsprechend leistungsfähig sind —, nunmehr die Möglichkeit eröffnet, ihre Leistungen auszubauen. Die Einführung von Mehr leistungen darf aber, worauf auch der Reichsarbeits minister ausdrücklich hingewiesen hat, nicht zu einer Beitragserhöhung führen. Erwünscht sind insbesondere folgende Mehr leistungen: Erhöhung der Altersgrenze für Kinder, Einbeziehung der Eltern und anderer Angehöriger, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, in den Kreis der Personen, für die Familien hilfeleistungen zu gewähren sind, Ausbau der Be stimmungen über die Krankenhauspflege, Vergün stigungen für kinderreiche Versicherte u. 8. Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 1. 2. 1941 — IIa 1513/41 (RABl. II S. 85) inzwischen u. a. angeordnet, daß die Vorschrift des 8 195 b Abs. 1 RVO., wonach in der Satzung der einmalige Entbindungskostenbeitrag (8 195a Abs. 1 Nr. 2) von 10 RM bis auf 25 RM erhöht werden kann, auch für die Familienwochenhilfe gelten soll. Jede Satzungsänderung, die Mehrleistungen be trifft, bedarf der Zustimmung der für die Genehmi gung der Satzung zuständigen Stelle (OVA.). 2. Für die krankenversicherten Personen, die an einer ansteckenden Geschlechtskrankheit leiden, sind erweiterte Leistungen vorgesehen. Sie erhalten zur Ausheilung dieser Krankheit die Krankenpflege zeitlich unbegrenzt, erforderlichenfalls Krankenhaus pflege. Die Kassen haben des weiteren die Kosten ! für Arznei-, Verband-, kleinere Heil- und Hilfsmittel in vollem Umfange zu tragen. II. Rentenversicherung. 1. Anwartschaften erlöschen in der Zeit vom 26. 8. 1939 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres überhaupt nicht.