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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Tierzucht Termin K. ausüben, und unter Berücksichtigung der von dem Landeskontrollverband Schleswig-Holstein er statteten Gutachten hat der Senat keine Bedenken getragen, sie als Angestellte in ähnlich gehobener Stellung wie Betriebsbeamte im Sinne des 8 1 Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes anzusehen. Zwar entfällt ein Teil der täglichen Arbeits zeit der beiden Milchkontrollbeamten auf körper liche Arbeiten, wie z. B. die Probenahme und Probewägung der Milch sowie die gewichtsmätzige Feststellung der den einzelnen Kühen verabreichten Futtermittel. Diese Arbeiten sind jedoch für die Beurteilung der Eesamttätigkeit nicht von aus schlaggebender Bedeutung. Die Hauptaufgabe der Kontrollbeamten, die ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt, besteht vielmehr in der Aufstellung und rich tigen Durchführung der Futterberechnungen, in der Führung der zahlreichen Bücher und Listen, bei denen es sich, wie der Senat durch Einsicht nahme festgestellt hat, nicht bloß um einfache Be rechnungen und Ausfüllung vorgedruckter Formu lare handelt, sowie in der Belehrung der Landwirte über die zweckmäßige Art der Fütterung. Diese Tätigkeiten erfordern, wenn sie gewissenhaft aus- geübt werden, Kenntnisse und Fähigkeiten, beson ders auf landwirtschaftlichem Gebiet, die über das Matz dessen hinausgehen, was im allgemeinen von einem Arbeiter oder Gehilfen verlangt wird. Den gleichen Standpunkt hat das Reichsversicherungs amt in der nicht grundsätzlichen Entscheidung vom 22. 1. 1930 — III KV 30/29 8 — eingenommen, in der es sich um die Versicherungspflicht von Milch kontrollassistenten in Oldenburg handelte. Nach der Äutzerung des Landeskontrollverbandes ent sprechen allerdings die zur Zeit in Schleswig- Holstein tätigen Milchkontrollbeamten vielfach noch nicht den Anforderungen, die angesichts der Wich tigkeit der Milchkontrolle für die deutsche Milch- und Fettwirtschaft an sie gestellt werden müssen. Dieses ist darauf zurückzuführen, daß zur Deckung des gegenüber früher außerordentlich gesteigerten Bedarfs an Kontrollbeamten, der durch die im Jahre 1936 eingeführte Pflichtkontxolle eintrat, häufig auf ungeschulte Kräfte zurückgegriffen wer den muhte. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, die selbe Tätigkeit in versicherungsrechtlicher Hinsicht verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob sie von Aus den Gründen: . . . „Der Kontrollbeamte P. wird von der Ee- nossenschaftsmeierei W. gegen ein festes Gehalt von 70 NM monatlich, K. vom Milchkontrollverein Q. gegen ein festes Gehalt von 73 RM monatlich be schäftigt. Die für ihren Beruf erforderliche Vorbil dung haben sich beide durch Teilnahme an einem vom RNSt. anerkannten vierwöchentlichen Kursus für Kontrollbeamte angeeignet. Die Aufgaben der Kontrollbeamten sind in einer vom Landeskontroll verband Schleswig-Holstein e. V. herausgegebenen Dienstanweisung geregelt. Danach haben sie in den ihnen zur Kontrolle zugewiesenen Betrieben von jeder einzelnen Kuh die Milchmenge festzu stellen, Milchproben zu entnehmen, den Futter verbrauch gewichtsmähig festzustellen und vor Be ginn der Winterfütterung einen Futtervoranschlag aufzustellen. Das Ergebnis ihrer Feststellungen haben sie in Listen (Kontrolltaschenbuch, Futter- berechnüngsliste, Kälberliste, Milch- und Fett statistik usw.) einzutragen, die sie am Schluß des Geschäftsjahres abschlietzen müssen. Ferner haben sie die Mitglieder des Kontrollvereins über die zweckmäßige Fütterung zu belehren und auf ihren Wunsch auch das Füttern und Melken der Kühe zu überwachen. Die Kontrolltatigkeit, die sich bei jedem Kontrollbeamten auf etwa 20 bis 23 Bauern höfe im Monat erstreckt, nimmt täglich 6 bis 8 Stunden in Anspruch. Neben seinem Beruf als Kontrollbeamter betreibt K. eine kleine Landwirt schaft, P. eine Hausschlachterei und Räucherei." . . . . . . „Nach der Art der Tätigkeit, die P. und Angestelltenversicherungspflicht der Milchkontroll assistenten. — II v 433 vom 15. 2. 1941 —. Die LBsch. Schleswig-Holstein hat mich von einer- grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungs amtes in Kenntnis gesetzt, die sich mit der Frage be faßt, ob die Milchkontrollassistenten in Schleswig- Holstein der Angestellten- oder Jnvalidenversiche- rungspflicht unterliegen. Das Reichsversicherungs amt hat diese Frage dahin entschieden, daß die Milch kontrollassistenten angestelltenversicherungspflichtig im Sinne des 8 1 Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenver sicherungsgesetzes sind. Den wesentlichen Inhalt der Entscheidung gebe ich nachfolgend bekannt. Beurlaubung von Schulern der Landwirtschafts- und Eartenbauschulen aus dem Wehrdienst. — II K 205 vom 19. 2. 1941 —. Nachfolgenden Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 4. 2. 1941 — V Nr. 6031/201 — gebe ich mit dem Er suchen um entsprechende Veranlassung abschriftlich zur Kenntnis: „Ich bedaure, eine generelle Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht, die Schüler von LdwSch. und Gartenbauschulen bis zum 15. 4. 1941 von der Wehrmacht zu beurlauben, nicht erwirken zu können. Ich habe jedoch die Schulaufsichts behörden beauftragt, die Schulleitungen zu ver- " anlassen, mit den zuständigen Wehrbezirkskom mandos wegen der Beurlaubung der Schüler der obengenannten Schulen bis zum Abschluß des Unterrichts zu verhandeln." An die Landesbauernschaften, landwirtschaftlichen Fachschulen. — DN. 1941 S. 99.
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