98 DN. 1941 Nr. 8 bauerzeugnisse mitzuwirken, im Behinderungsfalle sind den Bürgermeistern Sachverständige als Zähler namhaft zu machen. Diese haben vor allem darüber zu wachen, daß innerhalb der Gemeinden sämtliche Betriebe mit Anbau von Gemüse zum Verkauf bei dieser Erhebung erfaßt werden. Des weiteren haben sie die ausgefüllten Zählbezirkslisteu und das auf gestellte Gemeindeergebnis auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und die Richtigkeit des Eemeinde- ergebnisses durch Namensunterschrift zu bestätigen. Nach Abschluß der Erhebung erhalten die KVF. von den Landräten drei Durchschriften des Eemeinde- ergebnisses. Hiervon ist je eine Durchschrift der zu ständigen LVsch. und dem zuständigen GartenbauWV. einzusenden, während die dritte Durchschrift des Ge meindeergebnisses grundsätzlich bei der KVsch. ver bleibt. Auf Anfordern der zuständigen Bezirks abgabestelle für Eartenbauerzeugnisse ist dieser die dritte Durchschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Nach Auswertung der Ergebnisse haben die Vezirksabgabestellen der KVsch. das Gemeindeergeb nis wieder zurückzusenden. Auf Anweisung des Sta tistischen Reichsamtes haben die Bürgermeister den GartenbauWV. bzw. deren Beauftragten auf Anfor dern Einblick in die Zählbezirkslisten zu gewähren. Bei der Bedeutung dieser Erhebung für die Sicherstellung der Eemüseversorgung des deutschen Volkes ist die Erhebung weitestgehend — insbeson dere durch tätige Mitarbeit als Zähler — zu unter stützen. Darüber hinaus ersuche ich, die Erzeugerschaft auf diese Erhebung vorzubereiten und die Anbauer zu veranlassen, rechtzeitig Überlegungen über ihr Ge müseanbauvorhaben zu treffen. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OVF. DN. 1941 S. 91. Setriebsgemeinsckast Unfallverhiitungsmerkblatt für polnische Land arbeiter. — I 6 633/27 vom 19. 2. 1941 —. Die Hauptstelle für landwirtschaftliche Unfallver hütung des Reichsverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften hat auf meine Veranlassung ein bebildertes Unfallverhiitungsmerkblatt — N 13 — für polnische Landarbeiter herausgegeben, das un ter den Bildern Texte in deutscher und polnischer Sprache enthält. Es ist vorgesehen, das Merkblatt gegebenenfalls auch für italienische, holländische, französische und andere ausländische Arbeiter heraus zugeben. Die Berufsgenossenschaften sind bei der Verbrei tung dieses Merkblattes — soweit erforderlich — zu unterstützen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 93. Reichszuschüfse zur Besserung der Wohn verhältnisse. Erlasse vom 9. u. 27. 3. 1940 — IVK1 Nr. 6300/155/40, 6302/77/40 (RArbBl. I S. 139 u. 170). — I8 381/3 vom 20. 2. 1941 —. Der Reichsarbeitsminister hat durch Runderlaß vom 11. l. 1941 — IVb 8 N 4 6300/5/41 — (RArbBl. I S. 60) die Frist für die Beendigung der aus den vor bezeichneten Maßnahmen zu fördernden Arbeiten Termin bis zum 31. 3. 1942 verlängert. An die Landes- und Kreisbauernschaften. - DN. 1941 S. 93. Kinderbeihilfen. — I k 523/1 vom 29. 2. 1941 —. I. Durch die Kinderbeihilfenverordnung vom 9. 12. 1940 (RGBl. I S. 1571) ist die Gewährung von Kinderbeihilfen neu geregelt. Die bisherigen Bestimmungen über die laufende und erweiterte laufende Kinderbeihilfe sind gemäß Lj 8 Abs. 2 dieser Verordnung aufgehoben. Die neu festgesetzten Beihilfen werden ab 1. 1. 1941 gewährt. Termin II. Die Verordnung wird ergänzt durch die Durch führungsverordnung vom 30. 1. 1941 (Reichssteuer blatt Nr. 14 vom 8. 2. 1941 S. 2197 — 1 III —). Es gelten folgende Bestimmungen' 1. P e r s o n e n k r e i s. Beihilfeberechtigt ist jeder Haushaltsvorstand deutscher Volkszugehörigkeit, der a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und b) zu dessen Haushalt mindestens 3 Minderjäh rige (also unter 21 Jahre alte Kinder) deut schen oder artverwandten Blutes gehören. Kinderbeihilfen können auch schon vom 1. Kinde ab gewährt werden, wenn a) der Haushaltsvorstand mindestens 85 vH er werbsbeschränkt ist oder b) eine Pflegezulage oder c) eine erhöhte Verstümmlungszulage oder ck) eine Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bezieht e) eine alleinstehende (verwitwete, geschiedene, dauernd von ihrem Mann getrennt lebend oder ledige) Frau ist und f) wenn der Haushaltsvorstand nicht unter die Bestimmungen a bis e fällt und es sich um Kinder einer alleinstehenden Frau (siehe Ab schnitt e) oder Vollwaisen handelt. Der Haus haltsvorstand und die alleinstehende Frau sind in diesem Falle nicht personengleich. Für die Fälle e bis k ist Voraussetzung, daß der Vater des Kindes bekannt ist und die anderen Bedin gungen für die Gewährung der Kinderbeihilfe (deutsche Volkszugehörigkeit usw.) erfüllt sind. DeutscherVolkszugehörigerist.wer dem deutschen Volke angehört, auch wennereinefremdeStaatsangehörig- keit hat. Zuständig für die Feststellung der deut schen Volkszugehörigkeit sind in Zweifelsfällen die zur Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen