Suche löschen...
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 8.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194100006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 8.1941
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1941, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1941 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 11. Januar 1941 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 18. Januar 1941 17 18
- Ausgabe Nr. 4, 25. Januar 1941 31 32
- Ausgabe Nr. 5, 1. Februar 1941 47 48
- Ausgabe Nr. 6, 8. Februar 1941 57 58
- Ausgabe Nr.7, 15. Februar 1941 77 78
- Ausgabe Nr. 8, 22. Februar 1941 87 88
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1941 103 104
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1941 123 124
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1941 131 132
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1941 167 168
- Ausgabe Nr. 15, 18. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 13 a, 4. April 1941 189 190
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1941 244 245
- Ausgabe Nr. 15, 19. April 1941 260 261
- Ausgabe Nr. 16, 26. April 1941 280 281
- Ausgabe Nr. 17, 3. Mai 1941 302 303
- Ausgabe Nr. 18, 10. Mai 1941 316 317
- Ausgabe Nr. 19, 17. Mai 1941 344 345
- Ausgabe Nr. 20, 24. Mai 1941 360 361
- Ausgabe Nr. 21, 30. Mai 1941 372 373
- Ausgabe Nr. 22, 7. Juni 1941 392 393
- Ausgabe Nr. 23, 14. Juni 1941 416 417
- Ausgabe Nr. 24, 21. Juni 1941 430 431
- Ausgabe Nr. 25, 28. Juni 1941 452 453
- Ausgabe Nr. 26, 5. Juli 1941 464 465
- Ausgabe Nr. 27, 12. Juli 1941 490 491
- Ausgabe Nr. 28, 19. Juli 1941 500 501
- Ausgabe Nr. 29, 26. Juli 1941 522 523
- Ausgabe Nr. 29 a, 29. Juli 1941 536 537
- Ausgabe Nr. 30, 2. August 1941 546 547
- Ausgabe Nr. 31, 9. August 1941 564 565
- Ausgabe Nr. 32, 16. August 1941 592 593
- Ausgabe Nr. 33, 23. August 1941 604 605
- Ausgabe Nr. 34, 30. August 1941 628 629
- Ausgabe Nr. 35, 6. September 1941 652 653
- Ausgabe Nr. 36, 13. September 1941 666 667
- Ausgabe Nr. 37, 20. September 1941 678 679
- Ausgabe Nr. 38, 27. September 1941 690 691
- Ausgabe Nr. 39, 4. Oktober 1941 704 705
- Ausgabe Nr. 39 a, 8. Oktober 1941 714 715
- Ausgabe Nr. 40, 11. Oktober 1941 734 735
- Ausgabe Nr. 41, 18. Oktober 1941 742 743
- Ausgabe Nr. 42, 25. Oktober 1941 756 757
- Ausgabe Nr. 43, 1. November 1941 772 773
- Ausgabe Nr. 44, 8. November 1941 792 793
- Ausgabe Nr. 45, 15. November 1941 802 803
- Ausgabe Nr. 46, 22. November 1941 835 836
- Ausgabe Nr. 47, 29. November 1941 851 852
- Ausgabe Nr. 48, 6. Dezember 1941 867 868
- Ausgabe Nr. 49, 13. Dezember 1941 883 884
- Ausgabe Nr. 50, 20. Dezember 1941 899 900
-
Band
Band 8.1941
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bestimmung des jetzigen 8 8, damals 8 7, habe den Sinn und Zweck gehabt, beiden Vertragsteilen die Möglichkeit des Rücktritts zu geben, falls sich die Neueinrichtung der Mädchenabteilung nicht be währen sollte. Sie sei also nur für die erste Über gangszeit nach Abschluß des ersten Vertrages gedacht gewesen. Sobald diese vorüber war, und als diesen Zeitpunkt habe man die feste Anstellung der Lehrerin gewählt, sollte eine Kiindigungsmöglichkeit ohne Ein willigung der LBsch. nicht mehr bestehen. Eine andere Regelung habe die LBsch. nicht eingehen können und wollen. Die Einrichtung einer Schul abteilung mit ihren Investierungen und mit der Eingehung langfristiger finanzieller Verpflichtungen habe nur übernommen werden können, wenn das Bestehen der Abteilung als Dauereinrichtung ge sichert gewesen sei. Ein geordneter Schulbetrieb sei auch nicht möglich, wenn bei jedem Wechsel der Lehrerin mit einer Kündigung und damit Aufhebung der ganzen Einrichtung gerechnet werden müsse. Diese Auffassung werde auch bekräftigt durch den 8 ll des Schulvertrages vom gleichen Tage über die Regelung der LdwSch. überhaupt, der die Mädchen abteilung angeschlossen sei und der gewissermaßen das gesamte Schulwesen generell regele. Danach könne eine Auflösung der Schule durch die LBsch. nur im Falle eines Bedürfnisses und nicht lediglich aus finanziellen Gründen und nur nach vorheriger Anhörung des Kreisausschusses beschlossen werden. ?m 8 8 dieses Vertrages habe sich der Kreis auch zu einem dauernden Zuschuß von 1500 RM zu den Unterhaltungskosten verpflichtet. Daß die Bestim mungen des 8 ? des ursprünglichen Vertrages von 1934 bezüglich der Kündigung unverändert in den neuen Vertrag bezüglich der Mädchenklasse über nommen seien, erkläre sich daraus, daß es sich bei den Verträgen um Einheitsverträge handele, die vom Deutschen Eemeindetag geprüft' und genehmigt und die auch mit sämtlichen Kreisen gleichlautend abge schlossen seien. Die Tatsache, daß das einseitige Kündigungsrecht des Kreises versehentlich auch in den neuen Vertrag noch ausgenommen sei, könne das durch die feste Anstellung von Frl. St. tatsächlich erledigte einseitige Kündigungsrecht nicht wieder zum Äufleben bringen. Im übrigen sei aber die am 29. 8. 1939 ausgesprochene, auf den 8 8 des Vertrages gestützte Kündigung des Kreises auch um deswillen unwirksam, weil die Nachfolgerin von Frl. St. durch die vom 20. 8. 1939 ab erfolgte Versetzung an die LdwSch. und WBSt. in L. schon vor der Kündigung fest angestellt gewesen sei. Der Kreis hat diesen Aus führungen der LBsch. widersprochen und darauf hin gewiesen, daß die Rechtsauffassung der LBsch. mit der Tatsache unvereinbar sei, daß in dem Vertrag von 1936 auch noch wieder das einseitige Kiindi- gungsrecht vorgesehen sei und ferner, daß die feste Anstellung der Nachfolgerin von Frl. St. vor dem Ausscheiden derselben unmöglich gewesen sei. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung den Ausführungen der LBsch. gefolgt. Es hat sich insbesondere auch die Auffassung zu eigen gemacht, daß die Mädchenabteilung nur ein Teil der land wirtschaftlichen Schule überhaupt sei und daß dem gemäß bei Auslegung strittig gewordener Bestim mungen. des Vertrages bezüglich der Mädchenabtei lung auch die Bestimmungen des Hauptvertrages herangezogen werden müßten. Da aber in diesem Hauptvertrag für den Kreis, solange die LdwSch. bestehen blieb, keine Möglichkeit vorgesehen war, von dem in ihm vereinbarten Zuschuß des Kreises zu der Schule von 1500 RM freizukommen, erschien dem Schiedsgericht die Auslegung der LBsch. richtig, daß das Recht der einseitigen Kündigung für die Mäd chenabteilung auch nur für eine gewisse Übergangs zeit beabsichtigt gewesen und daß es mit der festen Anstellung von Frl. St. erloschen ist. Die einseitige Kündigung wurde bezüglich der Mädchenabteilung zunächst vereinbart, weil es sich hier im Gegensatz zu der eigentlichen landwirtschaftlichen Schule um eine Neueinrichtung handelte. Nach Bewährung dieser Neueinrichtung sollte sie aber nicht anders be handelt werden, wie die LdwSch. selbst. Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob etwa die vom Kreise am 29. 8. 1939 ausgesprochene Kündi gung auch um deswillen als unwirksam anzusehen war, weil die Nachfolgerin von Frl. St. bereits da mals auch als fest angestellt zu gelten hatte, da schon aus dem oben angegebenen Grunde die Kündigung unwirksam erschien. Hiernach war dem Anträge der LBsch. entsprechend festzustellen, daß die Kündigung des Landrats von L. vom 29. 8. 1939 zu Unrecht er folgt ist und daß der Vertrag mithin noch rechts wirksam besteht. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kreis L. als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Ausgefertigt: den 23. 12. 1940. Mitwirkung des NNSt. bei einer Erhebung des Statistischen Reichsamtes über den geplanten Gemüsebau 1941. — Vv 57 vom 20. 2. 1941 —. Auf Anordnung des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft findet in der Zeit vom 2"""" 20. bis 25. März 1941 in allen Gemeinden mit An bau von Gemüse auf dem Freiland zum Verkauf eine Erhebung über den geplanten Gemüsebau 1941 statt. Die Erhebung erstreckt sich auf das gesamte Reichs gebiet einschließlich der neu eingegliederten Ost gebiete und Eupen-Malmedy. Mit der Durchführung der Erhebung ist das Statistische Reichsamt beauf tragt. In den Gemeinden liegt die Durchführung in den Händen der Bürgermeister. Erfaßt werden alle Betriebe, in denen wie im Vorjahr Gemüse zum Ver kauf angebaut oder in denen der Anbau 1941 neu ausgenommen wird. Die Ermittlungen werden von ehrenamtlichen, vom Bürgermeister hierzu berufenen Zählern durchgeführt, die in Verbindung mit den Anbauern den für 1941 geplanten Umfang des Ge müsebaues in Zählbezirkslisten aufzunehmen haben. Als Zähler für diese Ermittlungen haben mög lichst die OVF., in den Hauptgemüsegebieten auch die Vertrauensleute der Bezirksabgabestelle für Earten- Grun-lagen -er Erzeugung un- -es Marktes.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)