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Organ des Deutschen Gärtner-Verbandes, Redigirt von Ludwis Möller, Geschäftsführer _ des Deutschen Gärtner-Verbandes in Erfurt. N 38 -2- Grscheint nm 1., 10. und 20. eines jeben Zllonats. -8 -8- Abonnementspreis jährlid 7 1H., halbjährlid) 3 31. 50 pf. -8- Nr. 7. Erfurt, 1. März 1885. S• IX. Jahrgang. V erbandsangelegenheiten. Auszug aus den Protokollen der Sitzungen des Vorstandes des Deutschen Gärtner-Verbandes am 10. und II. Februar 1885. Anwesend die Herren Busse, Möller, Guder, Braun und Försterling. Sitzung vom 10. Februar. I. Für die Beratung über Abänderung des Ab stimmungsverfahrens auf den Verbandsversammlungen liegen folgende Anträge vor. Antragsteller Möller. 1. „Der § 35 der Statuten wird wie folgt geändert: Alle 3 Jahre findet eine Verbandsversammlung statt, auf welcher die Vereine durch Delegirte ver treten sind. Die Vereine können für je 5 Mit glieder einen Delegirten senden. Die Vereinigung mehrerer Vertretungen auf einen Delegirten ist nicht statthaft. Die Delegirten haben sich durch von ihren Vereinen ausgestellte Mandate auf dem Verbandstage zu legitimiren. Jeder Delegirte hat eine Stimme. Den Vereinen wird für einen Dele girten die Hälfte der Reisekosten zurückerstattet. Jene Vereine, welche auf grund des § 5 der Sta tuten dem Verbände angehören und einen ermässig ten Beitrag zahlen, können für je 50 Mitglieder einen Delegirten senden.“ 2. Der § 37 wird geändert: „Persönliche Mitglieder, welche an den Verhandlungen teilnehmen, haben für ihre Person Stimme. Im Falle ein persönliches Mitglied einen Verein vertritt, hat es gleichfalls nur eine Stimme.“ — 3. Der Satz im § 44, der jetzt lautet: „Zur Deckung der Hälfte der Reisekosten der Delegirten“ wird geändert: „Zur Deckung der Hälfte der Reise kosten für einen Delegirten“. Antragsteller Busse und Guder. Die Antragsteller, welche sich den vorstehenden Anträgen anschliessen, beantragen den Zusatz: 1. Zu Antrag 1. „Jeder Verein ist verpflichtet, mindestens einen Delegirten zu senden; sobald jedoch die Zahl der Vereinsmitglieder mehr als 30 beträgt, nicht mehr als 6 Delegirte ab zuordnen; auch steht den Vereinen, im Falle es an geeigneten Personen in denselben fehlen sollte, das Recht zu, sich durch persönliche Mitglieder vertreten zu lassen, jedoch sind nur Gärtner zulässig.“ 2. Zu Antrag 2. „Persönliche Mitglieder, soweit sie sich als wirkliche Gärtner auswei sen, die an den Verhandlungen teilnehmen etc.“ (folgt Wortlaut des 2. Antrags Möller.) Antragsteller Försterling. 1. Der § 35 der Statuten wird geändert wie folgt: „Alle 3 Jahre findet eine Verbandsversammlung statt, an welcher sämmtliche Verbandsmitglieder teilnehmen können. Alle Anwesenden, ob persön liche oder Vereinsmitglieder haben für ihre Person Stimme. Vertretungen finden nicht statt“. — 2. Der § 37 und der Absatz in § 44, die Erstattung der Reisekosten an die Delegirten betreffend, fällt weg. Antragsteller Braun. 1. Im § 35 wird der auf die Vertretung bezughabende Satz geändert: „Jeder Delegirte hat bei Abstim mungen für je 5 Mitglieder des von ihm vertre tenen Vereins eine Stimme; die sich danach er gebende Stimmenzahl muss auf seinem Mandat verzeichnet stehen.“ 2. „Im Falle ein persönliches Mitglied einen Verein vertritt, hat er nur die sich aus seiner Vereins vertretung ergebende Stimmenzahl.“ Herr Försterling zieht infolge einer inzwischen an den Verbandsvorstand eingegangenen Anzahl von Vereinen abgesandter Zustimmungsschreiben für ver meintliche, der Kenntniss der Vereine sich jedoch voll ständig entziehende Bemühungen für Wahrung soge nannter Vereinsinteressen seinen Antrag, als für den beabsichtigten Zweck zu milde gehalten, zurück, weil ihm der Inhalt dieser Zuschriften den Beweis der Ur teilslosigkeit dieser Vereine und des blinden Be folgens von bekannter Seite erhaltener Weisungen gegeben. Da er die Anträge der Herren Busse und