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NrskiAlltt für den JeilUien Eigentum des Börsenverems der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 96. Leipzig. Freitag den 26. April 1912. 79. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. In der diesjährigen Buchhändlrrmesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, 6. Mai W2, vormittags 8 Uhr bis mittags 12 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, die Mitglieder des Börsenverems sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (8 4S der Satzungen). Sie sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen Verleger zur Stelle zu haben, die sich rechtzeitig als selbst bezw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäfts stelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis und Verzeichnis der Selbstrechner aufgeführt sind. Hierbei bitten wir die Herren Selbstrechner, nicht vor 9 Uhr zur Abrechnung zu erscheinen, und ersuchen zugleich die Herren Kommissionäre, nicht vor 12 Uhr mittags ihre Plätze zu verlassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Abrechnung unbedingt gewährleistet sein muß. Diejenigen Verleger-Mitglieder, die durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben ihm eigenhändig eine Vollmacht auszustellen. Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle rechtzeitig zu beziehen. Es ist hierbei folgendes zu beachten: Das Mitglied hat zunächst die eigenhändige Unter schrift des mit der Abrechnung betrauten Herrn unter Hinznfügung des Firmenstempels zu bestätigen; die Vollmachten sind dem Shndikus des Börsenverems zur Prüfung einzureichen, der alsdann eine Lcgitimationskarte ausstellt. Es ergeht das Ersuchen, diese Vollmachten so rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einznsendcn, daß die Legitimationskarten spätestens am Donnerstag vor Kantate durch eingeschriebenen Brief an die Aussteller zur Abgabe an ihren Bevollmächtigten abgesandt werden können. Nur die bis einschließlich Donnerstag vor Kantate bei der Geschäftsstelle eingcgangenen Vollmachten werden auf diese Weise behandelt. Später eingehende Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. In diesem Falle erfolgt die Übergabe der Vollmachtskarte nur persönlich an den Ab- rechnendcn in der Geschäftsstelle, wenn er sich durch Paßkarte über seine Person auswcisen kann. Nach dem neuen sächsischen Stcmpelsteuergesetz können Vollmachten für die Ostermeßabrechnung stempelsteuerpflichtig sein; die Stempelpflicht tritt nicht ein, wenn der Bevollmächtigende eine Person bevollmächtigt, die zu ihm in einem Gesellschasts-, Anstellungs- oder Dienst-Verhältnis steht. Den selbstrcchnenden Verleger-Mitgliedern wird empfohlen, sich zur Abrechnung ebenfalls mit Paßkarte zu versehen, um sie nötigenfalls, wenn sie einem Abrcchnenden nicht persönlich bekannt sein sollten, vorzeigen zu können. Es wird gebeten, die Angaben über die Abrechnung, ob die Abrechnung selbst oder durch Bevollmächtigten erfolgen wird rc., recht bald einzusenden, damit die Zusendung der Vollmachtsformnlare rechtzeitig erfolgen kann. Es wird ferner gebeten, anzugeben, mit welchem Bankhaus die abrechnende Firma in Verbindung steht und ob Reichsbankschecks oder Verrechnungsschecks anderer Banken angenommen werden. Eine Verpflichtung der Kommissionäre durch Schecks zu bezahlen besteht nicht. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur mit Genehmigung des Vorstandes und durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, die Mitglieder des Börsenverems sind. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, denen die Benutzung aller Bereinsanstalten und - Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Auf Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre werden wahrend der Dauer der Abrechnung die