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^ 96, 26. April 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5163 vr. Ludwig Volkmann. — S. Hauptversammlung 1913. Ort und Zeit. — 10. Anregungen aus der Mitte der Versammlung. Dem Antrag des Herrn Mensing - Erfurt ist nachstehende Be gründung beigegeben, die zwar sein Schicksal nicht verbessern wird, aber doch insofern für den Buchhandel von Interesse ist, als sie sich mit den Anschauungen vieler Sortimenter deckt, daß ein Laden- preis nur dann als im Interesse aller Teile liegend angesehen werden kann, wenn ihm ein vernünftiger Nettopreis gegenübersteht. Praktisch ist — wenn auch die Meinungen über das was »vernünftig« ist, weit auseinandergehen — die Konsequenz dieser Anschauungen im Buchhandel durch Aufnahme des 8 7 in die Verkaufsordnung ge zogen worden, wonach Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25 Prozent vom Ladenpreise liefert, mit einem entsprechen den Aufschlag verkauft werden dürfen. Ein derartiger Antrag in modifizierter Form könnte allenfalls auch im Musikalienhändler verein auf Annahme rechnen, während es ausgeschlossen erscheint, daß sich die Verleger das Recht der Preisfestsetzung durch Vereins- beschlüsse beschneiden lassen werden. Begründung des Antrags M.r In 7 von den 10 Zuschriften, welche in »Musikhandel und Musikpflege« über die ge plante Änderung der Verkaufsbestimmungen veröffentlicht wurden, ist besonders betont worden: daß bei der fort schreitenden, allgemeinen Einführung einheitlicher Netto ladenpreise (Abschaffung der hohen Ordinärpreise) den Sortimentern ein durchschnittlicher Händlerrabatt von 40 bis 50U gewährt werden muß. (Beschluß des Vereins der Berliner Musikalienhändler vom 27./2., lt. »M. und M.« vom 2I./3., Seite 68.) Da eine Erklärung der Verleger nicht zu erwarten ist, die in bindender Form dafür Gewähr gibt, daß in absehbarer Zeit keine Verkürzung des Händlerrabatts unter den angegebenen Satz erfolgt, so muß eine solche Erklärung zum Schutze des Sorti ments durch Vereinsbeschluß herbeigeführt werden. Der V. d. D. M. ist dazu in der Lage auf Grund des § 3 Absatz 3 seiner Satzung, in dem gesagt ist. Er ordnet die von den Bräuchen des Buchhandels ab weichenden Verlags-, Verkehrs- und Vertriebsverhältnisse des Musikalienhandels. Es ist kein Grund ersichtlich, warum lediglich die Vertriebs verhältnisse beim Verkauf an das Publikum festgelegt werden sollen und warum der Sortimenter allein Vorschriften befolgen soll, während der Verleger mit seinen Verlagswerken nach Be lieben schalten und walten kann. Preisänderungen der gangbarsten Verlagswerke sowohl nach oben wie nach unten erfolgen, ohne daß seitens des Verlegers vorher oder mit entsprechender Frist davon etwas verlautbart. Die Bezugsbedingungen werden verändert, ohne daß der Sortimenter in der Lage ist, irgend etwas dagegen zu tun. Er muß die Verlagswerke bestellen und abnehmen, wenn er sein Publikum befriedigen will, ob ihm dabei ein Verdienst bleibt oder nicht. Wie er sich hinsichtlich der plötzlichen Preiserhöhung mit dem Publikum abfindet, bleibt ihm überlassen. Es ist ferner in 8 von den 10 genannten Zuschriften aus drücklich darauf hingewiesen worden, daß es unumgänglich not wendig sei, den Musiklehrern für ihre Tätigkeit besonderen Rabatt zu gewähren. Wie soll dies bei einem Rabattsatz von 25A möglich sein, wenn der Käufer etwa noch einen Skonto für Barzahlung er halten soll? Der Buchhandel klagt seit Jahren, daß er mit dem Rabatt von 25^ nicht auskomme, dabei dürfen bei Verkäufen erst von 3 ab 2A Skonto gewährt werden, während der Musikalien handel eine solche untere Grenze noch nicht hat. Abgesehen davon hat der Buchhandel ganz andere Umsatz ziffern und Absatzmöglichkeiten, da — wenigstens in Deutschland — jeder Mensch lesen lernen muß, während vielleicht der Zehnte weiß, was eine Note ist und der Hundertste Musikalien braucht resp. kauft. Zur Erhaltung des Sortiments ist es daher unbedingt not- wendig, einen Mindestverdienst festzusetzen. Wenn diese Norm festgelegt ist, wird es nicht schwer sein, die Verkaufsbestimmungen entsprechend abzuändern, den sehr wünschenswerten Satz für Bar- zahlung festzulegen und den Musiklehrern einen entsprechenden Rabatt zu gewähren. Post. — Vom I. Mai ab können auch im deutschen Wechsel verkehr (Reichspostgebiet, Bayern und Württemberg) die Bestell gebühren für Postsendungen vom Absender im voraus entrichtet werden. Uber die Bestellgeldsätze erteilen die Postanstalten Auskunft. Warenzeichen-Eintrag. — Das nebenstehend abgedruckte von Professor Cissarz in Stuttgart ent worfene Verlagszeichen ist der Firma Wilhelm Violet in Stuttgart für Bücher und sonstige Drucksachen unter Nr. 156637 in die Warenzeichenrolle des kaiserlichen Patentamtes eingetragen worden. «L. Bon, Reichsgericht. Die beanstandeten Nackt aufnahmen. (Nachdruck verboten.) — Der Buchhändler E. P. war vom Landgericht Bromberg von der Anklage des Vergehens gegen § 184, 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen worden. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision beim Reichsgericht ein. P. hatte in seinem Geschäfte in völlig unauffälliger Weise eine Reihe von Schriften auslegen lassen, zu denen einzelne Hefte der »Schönheit der Frau«, der »Nackten Schönheit« und des »Künstlerakts« gehörten. Fast auf jeder Seite dieser Bücher war eine Darstellung des unverhüllten menschlichen, insbesondere des weiblichen Körpers gegeben. Nach der Meinung des Gerichts machten die Schriften nicht den Eindruck, es solle dadurch ein un sittlicher Zweck erreicht werden. Das Gericht nahm vielmehr an, daß sie im Sinne der Bestrebungen für Körperkultur zu kritischen Betrachtungen des menschlichen Körpers anregen sollten. Da das Moment der öffentlichen Ausstellung entfiel, und da der Angeklagte unwiderlegbar behauptete, die Schriften nur an nach seiner Meinung etwas kunstsinnige Leute abgegeben zu haben, erfolgte seine Freisprechung. Die Revision der Staatsanwaltschaft fußte auf der Behauptung, daß nach europäischem Sittlichkeitsgefühl die nackte Person als unzüchtig angesehen werde. Ebenso wie die unverhüllte Darstellung des menschlichen Körpers in der Wirklichkeit, so seien auch die Nacktaufnahmen, wie sie in den Heften enthalten seien, geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Die Reichs anwaltschaft glaubte, der Revision der Staatsanwaltschaft nicht beitreten zu können, und der Senat erkannte in Übereinstimmung mit dem Anträge des Reichsanwaltes auf deren Verwerfung. (Aktenzeichen 4 V 72/12.) Personalnachrichten. Jubilänm. — Am 20 d. M. konnte, wie wir leider verspätet durch die Tagespresse erfahren, Herr Prokurist Lud wig Edlin ger im Hause F. A. Brockhaus in Leipzig das Jubiläum seiner fünf undzwanzigjährigen Zugehörigkeit zu diesem Welthaus festlich be gehen. Herr Edlinger steht dem Verlag der Firma vor und ge hört zu den Männern, denen anläßlich der hundertjährigen Jubel feier des Hauses Brockhaus die Prokura verliehen wurde. Er wacht mit großer Aufmerksamkeit über das Werden der seiner Obhut anvertrauten Verlagswerke. Anläßlich der Vollendung des Uchtomskijschen Reisewerks erhielt er den Stanislaus-Orden. Der Jubilar wurde an seinem Ehrentage von seinen Chefs und Mitarbeitern beschenkt. Eine wohlgelungene Feier im Sachsenhof beschloß den festlichen Tag und gab Kunde davon, welcher Wert schätzung sich Herr Edlinger bei seinen Mitarbeitern erfreut. ^ Sprechsaal. ^ ^ ^ Verschleuderung von Rezensionsexemplaren durch eine Zeitung. Die in Langensalza erscheinende »Langensalzaer Zeitung«, die auch unter dem Titel »Thüringer Volksfreund«, »Thüringer Dorfanzeiger« und noch unter ca. zehn anderen Titeln erscheint, macht den ansässigen Sortimentern insofern eine recht eigenartige Konkurrenz, als sie Rezensionsexemplare verschleudert. So finden wir in einer der neuesten Nummern dieser Zeitung folgendes Inserat: 67S*