Volltext Seite (XML)
413Ü 211, 10. September. Amtlicher Theist der gegenwärtigen Uebereinkunst noch nach den früheren Ueberein- konnnen geschützt sind, so soll die in den letzteren aus fünf Jahre be messene Dauer jenes Rechtes unter der Voraussetzung auf zehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünfjährige Frist beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunst noch nicht abge- lausen ist, oder aber, im Falle des schon erfolgten Ablaufes, seitdem keine Uebersetzung erschienen ist, beziehungsweise keine Aufführung stattgefunden hat. Ebenso sollen die Urheber bezüglich des Uebersetzungsrechtes an ihren Werken, sowie der öffentlichen Aufführung von Ueber- setzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, insoweit es sich um die durch die früheren Uebereinkommen für den Beginn oder für die Vollendung der Uebersetzungen festgesetzten Fristen handelt, unter den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Voraus setzungen, die durch die gegenwärtige Uebereinkunst gewährten Vor theile genießen. Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrirender Theil der Uebereinkunst vom heutigen Tage, mit derselben ratifizirt werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer wie diese Uebereinkunst haben. Zn Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegen wärtige Protokoll ausgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen zu Berlin, den 20. Juni 1884. (gez.) Busch. (gez.) Launay. Die vorstehende Uebereinkunst, sowie das vorstehende Proto koll sind ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifications- Urkunden hat zu Berlin am 23. August 1884 stattgesunden. Schlußprotokoll. Im Begriff zur Vollziehung der Uebereinkunst zu schreiten, welche behuss gegenseitiger Gewährleistung des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Italien abgeschlossen worden ist, haben die Unter zeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen und Vorbehalte verlautbart: 1. Da nach den Bestimmungen der deutschen Reichsgesetz gebung die Dauer des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung bei anonymen oder pseudonymen Werken in Deutsch land aus dreißig Jahre nach dem Erscheinen beschränkt ist, es sei denn, daß jene Werke innerhalb dieser dreißig Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers eingetragen werden, so wird verab redet, daß es den Urhebern der in einem der beiden Länder er schienenen anonymen oder pseudonymen Werke, oder deren gesetzlich berechtigten Rechtsnachfolgern freistehen soll, sich in dem anderen Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechtes auf Schutz dadurch zu sichern, daß sie während der oben erwähnten dreißig jährigen Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen in dem Ur sprungslande nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen oder reglementarische» Vorschriften eintragen oder deponiren lassen. 2. Aus den von dem italienischen Bevollmächtigten im Namen seiner Regierung zu erkennen gegebenen Wunsch, die choreographi schen Werke den nach Artikel 8 der Uebereinkunst gegen öffentliche Aufführung zu schützenden Werken ausdrücklich beizuzählen, hat der deutsche Bevollmächtigte erklärt, daß er diesem Wunsche nicht zu entsprechen vermöge, da es nach dem Geiste der deutschen Gesetz gebung, welche die choreographischen Werke nicht erwähnt, den Gerichten überlassen bleiben muß, eintretenden Falles zu beurtheilen, ob der den dramatischen oder den dramatisch-musikalischen Werken gegen unerlaubte Aufführung gewährteSchutz sich auch auf die choreo graphischen Werke erstreckt oder nicht. 3. Um in der Praxis das Verbot der unerlaubten Darstellung oder Aufführung eines für die öffentliche Darstellung berechneten Werkes, eines choreographischen Erzeugnisses oder einer musikalischen Komposition noch wirksamer zu machen, gewährt die Gesetzgebung des Königreichs Italien diesen Werken, anßer demjenigen Schutze, welcher auf die Verurtheilung wegen erfolgter Verletzung jenes Rechtes des Urhebers abzielt, und aus welchen sich die Bestimmung des Artikels 8 der Uebereinkunst bezieht, noch einen Präventivschutz, indem die Verwaltungsbehörde berufen ist, die Darstellung oder Aufführung des Werkes zu untersagen, falls man ihr nicht die schriftliche Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger vorlegt. Obwohl ein analoger Präventivschutz den italienischen Ur hebern in Deutschland nach der zur Zeit daselbst in Kraft be findlichen Gesetzgebung nicht gewährt werden kann, ist vereinbart worden, daß die deutschen Urheber und deren Rechtsnachfolger in Italien die obengedachten besonderen Vergünstigungen genießen sollen, unter der Bedingung jedoch, daß sie die im Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, sowie in den Artikeln 2, 3 und 14 des Reglements vom gleichen Datum er forderten Förmlichkeiten erfüllen und die ebendaselbst vorgesehenen Gebühren bezahlen. Die beiden Regierungen werden sich vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunst über die Art und Weise verständigen, um den deutschen Interessenten, sowohl für die Zukunst als auch hinsichtlich der vor diesem Inkrafttreten erschienenen Werke, die Erfüllung der vorerwähnten Vorschriften zu erleichtern. Uebrigens haben die Unterzeichneten verabredet, daß falls früher oder später die Reichsgesetzgebung den inländischen Ur hebern einen Präventivschutz, analog dem obengedachten, gewähren sollte, dies den italienischen Urhebern und deren Rechtsnachfolgern von Rechtswegen zu Statten kommen soll, jedoch unter der Be dingung, sich den für die Inländer etwa vorgeschriebenen Förmlich keiten und Gebühren zu unterwerfe». 4. Mit Rücksicht darauf, daß nach der deutschen Reichsgesetz gebung photographische Werke nicht denjenigen Werken beigezählt werden können, auf welche die gedachte Uebereinkunst Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verstän digung vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegenseitig den Schutz der photographischen Werke sicher zu stellen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratification durch die bloße Thatsache des Austausches der Ratificationen zu der Uebereinkunst, aus die es sich bezieht, als von den betreffenden Re gierungen genehmigt und bestätigt gelten soll, ausgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen zu Berlin, den 20. Juni 1884. (gez.) Busch. (gez.) Launay.