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HchlHciMmsttWer ÄMiger Tageblatt für As^enAem-Grnftthal, GLerlungwitz, Hersdors, Aermsdorf, Wernsdorf, WüftMrar ^ Urspmng, Mittelbach, Langenberg, Falken, Meinsdorf, Grumbach, Tirschheim rc, ----- '«lM» I»«» Weitverbreitetes Jnserrions-Organ für amtliche und Privat-Anzeige«. in? Abonnement Frei ins Haus Bei Abholung 42 Pfg. . 35 Pfg. ! monatlich mo tätlich Nr. 249 Dienstag, den 25. Oktober 1904 Fernsprecher Nr. 151. Fnsertionsgebühren: die sechsgespaltene Corpuszeile oder deren Raum für den Verbreitungsbezirk 10 Pfg., für auswärts 12 Pfg. Reklamen 25 Pfg. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Annahme der Inserate für die folgende Nummer bis Vorm« 10 Uhr. Größere Anzeigen abends vorher erbeten. Dieses Blatt erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich nachmittags. — Zu beziehen durch die Expedition und deren Aus träger, sowie alle Postanstalten. Für Abonnenten wird der Sonntags-Nummer eine illustrierte Sonn tagsbeilage gratis beigeg' G-fchäMMk: Bahnstr. g. 31. JahlgÜNg die einzelne Nummer 5 „ vierteljährlich 1. M. 25 Pfg. Durch die Post bezogen 1.25 Mk. excl. Bestellgeld. Die für die diesjährige Stadtverordneten-Ersatzwahl aufgrstellten Liste« der stimmberech tigte« sowie der wählbaren Bürger liegen vom 25. Oktober bis mit 10. November an den Wochentagen von vormittags 8 bis mittags 1 Uhr und nachmittags von 3 bis 5 Uhr, am 31. Oktober und an den Sonntagen vormittags von 11—12 Uhr im Rathaus, Zimmer Nr. 5, zur Einsicht aus. Bis zum Ende des 2. November steht jedem Beteiligten frei, gegen die Wahllisten bei uns Einspruch zu erheben. Nach Ablauf des 10. November werden die Wahllisten geschlossen. Den zu diesem Zeit- puntte etwa noch nicht erledigten Einsprüchen ist für die bevorstehende Wahl keine weitere Folge zu geben. Alle Bürger, die i« den geschlossenen Listen nicht eingetragen sind, können an der bevorstehenden Wahl nicht teilnehmen. Stimmberechtigt sind die Bürger, mit Ausnahme der Frauenspersonen und derjenigen: a) die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei Jahre erhalten haben; b) zu deren Vermögen gerichtlicher Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; e) die von öffentlichen Aemtern, von der Advokatur oder von dem Notariate suspendiert worden sind, auf die Dauer der Suspension, sowie der Removierten auf fünf Jahre von Zeil der Remotion an (vergl. lit. ä.); ä) denen durch richterliches Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Entziehung; e) die sich wegen eines Verbrechens oder Vergebens, das nach dem Strafgesetzbuche die Ent ziehung der Ehrenrechte zur Folge kaben kann odec muß, in Untersuchung befinden, ingleichen der jenigen, die Freiheitsstrafen verbüßen oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Aebeits- anstalt untergebracht sind; 1) die unter polizeilicher Aufsicht stehen; x) die die Abentrichtung von Staats» oder Gemeindeabgabeu, einschließlich der Abgaben zu Schul- und Armenkassen, länger als zwei Jahre ganz oder teilweise im Rückstände gelassen haben; b) die die Selbstständigkeit verloren haben, oder die für den Erwerb des Bürgerrechtes fest gesetzten Vorbedingungen nicht mehr erfüllen. Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten Bürgern zu, die im Stadtbezirk ihren wesent lichen Wohnsitz haben Die Mitglieder des Stadtrats, sowie besoldete Gemeindebeamte können nicht zugleich Stadt verordnete sein. Stadtrat Hohe«stein-Ernstthal, am 24 Oktober 1904. »r. Polster, Bürgermeister. We. Bekanntmachung, die Einkommen- nnd Ergänznngssteuer-Deklaration betr. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jabres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Ein kommen- und Ergänzungssteuer werden zur Zeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens und bez. Vermögens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, Deklarationen über ihr Einkommen bez. ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen bis zum 1. November 1904 bei dem unterzeichneten Gememdevorstande einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften rc.), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestatteten Personenver inen und Vermögensmaffen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen oder ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen haben bez. in Ansehung der Ergäuzungssteuer der Steuerpflicht überhaupt unterliegen, Deklarationen bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Auf forderungen nicht zugehen sollten. Gersdorf, Bez. Chemnitz, den 21. Oktober 1904. Der Hemeittdevorstand. Göhler. Zwei Amnestie-Erlasse des Königs. Wie wir bereits in voriger Nummer meldeten, hat die Thronbesteigung dem König Friedrich August Anlaß gegeben, für gewisse strafbare Handlungen Amnestien zu erlassen. Der allgemeineAmnestie-Erlaß hat folgenden Wortlaut: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw usw. usw. haben Uns aus Anlaß Unserer Thronbesteigung zu einem Akte um fassender Gnade entschlossen. Wir erlassen dem gemäß allen den Personen, gegen die "in Unserem Lande 1. wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den Zß 95, 97, 99 oder 101 des Strafgesetzbuchs, 2. wegen Hausfriedensbruchs nach tz 123 des Strafgesetzbuchs, 3, wegen wörtlicher Beleidigung einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht in der Ausübung ihres Berufes oder in Be ziehung auf ihren Beruf nach den tztz 185 oder 186, verbunden mit tz 196 des Straf gesetzbuchs, 4. wegen Vergehens gegen die m den tztz 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvorschriften, 5. wegen Vergehens gegen das Forst-und Feld strafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894, 6. wegen Uebertretung aus Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe durch Strafbefehl, polizeiliche Strafverfügung, Straf- brscheid oder ein bei Unseren bürgerlichen Gerichten ergangenes Urteil erkannt oder 7. wegen einer Zuwiderhandlung gegen die von einer Verwaltungsbehörde unter Strafan drohung erlassene Anordnung eine Zwangsstrafe für verwirkt erklärt worden ist, diese Strafen hiermit in Gnaden, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Ver kündung oder durch Zustellung bekannt gemacht ist, und verfügen hierzu noch folgendes: rr) Die Vollstreckung der betroffenen Freiheits strafen soll am 25. Oktober 1904, vormittags 10 Uhr ausgehoben werden. b) Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechtskraft spätestens mit Ablauf des 1. November 1904 eintritt o) In den unter 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der unmittelbar Be teiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Straf antrag gestellt hat. ü) Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamt strafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in ihr enthaltene Einzelstrafen unter Unsere heutige Gnadenerweisung fallen. Fällt darunter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe ent haltenen Einzelstrafen, so ist Uns durch das zu ständige Ministerium besonderer Vortrag zu er statten. 6) Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle Haftstrasen, welche nach den Vor- schriften des H 36l Nr. 3 bis 8 des Strafgesetz buches, sowie alle Geld- und Haflstrafen, welche wegen Tierquälerei nach tz 360 Nr. 13 des Straf gesetzbuches verhängt worden sind. Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit erkannten Strafen haben Wir einen entsprechenden Gnaden erlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen. Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1904. (U 8.) Friedrich August. Georg von Metzsch. Paul von Seydewitz. Dr. Wilhelm Rüger. Dr. Viktor Otto. * * * Außerdem hat der König durch eine besondere Verordnung eine Amnestie für die sächsische Armee befohlen. Diese Verordnung Hal folgenden Wortlaut: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. wollen, um Unsere Thron besteigung auch hinsichtlich der Armee durch einen Akt der Gnade auszuzeichnen, denjenigen Militär personen, gegen welche I. Strafen im Disziplinarweg im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung verhängt worden sind, oder II. durch Strafversügung oder durch Urteil der Militärgerichte 1 wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den M95.97, 99 oder 101 des Strafgesetzbuchs, 2. wegen Hausfriedensbruchs nach 123 des Strafgesetzbuchs, 3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Be hörde, eines Beamten, eines Religions dieners oder eines Mitgliedes der be waffneten Macht in der Ausübung ihres Berufes oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den M 185 oder 186, ver bunden mit ß 196 des Strafgesetzbuchs, 4. wegen Vergehens gegen die in den Hß 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvor schriften, 5. wegen Vergehens gegen das Forst- und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894, 6. wegen Uebertretung auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe erkannt worden ist, diese Strafen in Gnaden erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Ver kündung oder durch Zustellung oder durch Eröffnung auf dem Dienstwege bekannt gemacht ist. Wir befehlen demgemäß, daß die Vollstreckung der betroffenen Freiheitsstrafen am 25. Oktober 1904, vormittags 10 Uhr, aufgehoben werde. Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute noch nicht rechts kräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechtskraft spätestens mit Ablau des 1. November 1904 eintritt. In den unter II3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der unmittelbar Be teiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Straf antrag gestellt hat. Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamt strafe verurteilt, so güt diese nur dann als erlasse», wenn alle in ihr enthaltenen Einzelstrafen unter Unsere heutige Gnadenerweisung fallen. Fällt dar unter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe ent haltenen Einzelstrafen, so ist uns durch das Kriegs ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle diejenigen Haft- oder Geldstrafen, welche nach den Vorschriften der W 360 Nr. 13, 361 Nr. 3 — 5 des Strafgesetzbuchs verhängt worden sind. Dresden, am 22. Oktober 1904. gez. Friedrich August. ggez. Frhr. von Hausen. Boni russisch-japanische« Kriegsschauplatz. Das Gesamtergebnis der Schlacht am Schaho wird in Petersburg, einem Telegramm des „B. T." zufolge, als durchaus befriedigend aufgesaßt. Man ist der Meinung, daß ohne den russischen Vorstoß die Japaner, die sich seit den ersten September tagen nach der Schlacht von Liaujang andauernd verstärkt halten, sicherlich nicht über Milte Oktober binaus ihr bestimmt geplantes Vorgehen auf Mulden weiter vertagt hätten. Die Russen hätten dann in ihren befestigten Stellungen am Nordufer des Hunho gestanden, wo sie weniger Bewegungs freiheit gehabt hätten und die wünschenswerte Ent wicklung der eintreffenden Verstärkungen gehindert worden wäre. Die Vorteile der neuen Stellung am Schaho seien nicht zu teuer erkauft, da die japanischen Verluste noch erheblich größer seien als die russischen. Die in Petersburg gehegte Vermutung, daß die japanischen Reserven erschöpft seien, teilen wir nicht; dagegen sind die Petersburger Angaben über das Eintreffen bedeutender Verstärkungen in der russischen Front unzweifelhaft richtig. Entgegen stehenden Gerüchten begegnet man in Petersburg mit der Behauptung, daß die Baikal-Ringbahn gut funktioniere und daß das Dekret, welches die Legung eines zweiten Gleises aus dem über 7000 Kilometer langen Schienenweg der sibirischen Bahn vorsieht, die Unterschrift des Zaren bereits er hallen hat. Amtliche russische Berichte bestätigen, daß die Japaner in den Schaho-Kämpfen 14 Geschütze verloren; die russischen Geschützverluste in diesen Kämpfen sind, worüber d e Petersburger Meldungen allerdings Stillschweigen beobachten, erheblich größer gewesen. Kuropalkin teilte dem Zaren mit, daß die Japaner das Dorf Schahepu geräumt, weitere Kämpfe aber nicht stattgefunden hätten. Die Zahl der russischen Verwundeten in den wenigen Tagen, seitdem Kuropatkin die Offensive ergriffen hat, beträgt 55 868 Mann. Die Zahl der Toten kann nicht festgestellt werden, da viele als vermißt gemeldet werden, die möglicher weise in Gefangenschaft geraten sind, man ver anschlagt sie aber auf etwa 12 000 Mann. Von den Verwundeten sollen in Mukden 7000 ge storben sein. — Von anderer Seite werben die Verluste der kämpfenden Parteien in den mörde rischen Schlachten am Schaho im ganzen auf 80 000 Mann an Toten und Verwundeten beziffert, die sich gleichmäßig aus beide Parteien verteilen sollen. Oyama schätzt die russischen Verluste sogar auf 60 000 Mann. Er meldet, daß bis zum 22. d. M. 500 russische Gefangene, 10550 Leichen gezählt worden seien. An Beute machten die Ja- paner 45 Geschütze, 6820 Granaten, 5474 Ge wehre, 78 000 Patronen.