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HchcustcinMiisttlMM Tageblatt für Lahenstein-ßrnMal, Hverluuqwih, Hersdorf, Lermsdorf, Wernsdorf, Wüft'nbrm d, Ursprung, Mittelbach, Langenberg, Falken, Meinsdorf, Grumbach, Tirschheim rc. - Weitverbreitetes Insertions-Organ für amtliche ««- Privat-Anzeige«. Dieses Blatt erscheint mit Ausnahme der Sonn- lind Festtage täglich nachmittags. — Zu beziehen durch die Expedition und deren Aus träger, sowie alle Postanstalten. Für Abonnenten wird der Sonntags-Nummer eine illustrierte Sonn tagsbeilage gratis beigegebei. A b o n rr e IN e tt t: Bei Abholung monatlich 35 Pfg. die einzelne Nummer 5 „ Durch die Post bezogen Frei ins Haus monatlich 42 Pfg. vierteljährlich 1. M. 25 Pfg. .25 Mk. excl. Bestellgeld. Jnsertionsgebühren: die sechsgespaltene Corpuszeile oder deren Raum für den Verbreitungsbezirk 10 Pfg., für auswärts 12 Pfg. Reklamen 25 Pfg. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Annahme der Inserate für die folgende Nummer bis Vorm. 10 Uhr. Größere Anzeigen abends vorher erbeten. Nr. 13. Fernsprecher Nr. 151. Sonntag, den 17. Januar 1904. G-MMm-: B°h»str. s. 31. Jahrgang. 2. öffentliche Stadtverordneten-Sitzung Dienstag, den 19. Januar 1901, abends 8 Uhr. Hohenstein-Ernsttthal, am 15. Januar 1904. E. Redslob, Stadtverordneten-Vorsteher. Geißler. Tagesordnung. 1. Kenntnisnahmen. 2. Wahl der Ausschüsse. Hierauf: Geheime Sitzung. Nach tz 17 der Revid. Städteordnung sind zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindenutglieder, welche 1. die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das sünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen noch im Laufe der letzten zwei Jahre be zogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine direkte Staatssteuer von mindestens drei Mark entrichten, 6. auf die letzten 2 Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7. entweder im Gemeindebezirke ansässig sind, oder b. daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, oder e. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen.sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürgerrechtserwer bung berechtigten Gemeindemitglieder, welche männlichen Geschlechts sind, L. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 6. mindestens neun Mark an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Bei Berechnung der Steuern sind die Ansätze der Ortskataster maßgebend. Wir fordern alle zur Erwerbung des Bürgerrechts verpflichteten Einwohner hiermit auf, sich unter Vorlegung des Geburtsscheines, der Steuerquittungen, nach Befinden eines Staatsangehörig keitsausweises oder, sofern sie schon anderwärts das Bürgerrech! erworben hatten, des Bürgerscheins bis zum 1. Februar 1L^04 im Rathause, Zimmer Nr. 1, zu melden. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 2 Januar 1904 Or. Polster, Bürgermeister. W. Die Wassersteuer auf die Monate Oktober bis mit Dezember 1903 ist längstens bis zum 30. Januar 1004 bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an unsere Stadtsteuer-Einnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 2 — abzuführen. Hohenstein-Ernstthal, am 16. Januar 1904. Der Stadtrat. vr Polster. Gßlr. Montag rohes Kalbfleisch — Pfd. 40 Pfg. — Freibank. Deutscher Reichstag. 12. Sitzung vom 15. Januar. Die Einstellung des gegen den Abg. Goldstein (Soz.) in Crimmitschau wegen Beleidigung schweben den Strafverfahrens für die Dauer der Session wird debattelos beschlossen. Dann begründet Abg. Jaenecke (natl.) seine Interpellation betr. Aushebung des Zeugniszwanges gegen die periodische Presse. Es scheine in Re gierungskreisen immer noch die Auffassung vor zuherrschen, als sei die Presse nur ein „notwendiges Uebel." Fürst Bismarck habe ja von den An gehörigen der Presse einmal als von Leuten ge sprochen, die ihren Beruf verfehlt hätten; anderer seits habe aber kaum jemand mehr, als Fürst Bismarck, die Presse zu benützen verstanden. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vereins Deutscher Zeitungsverleger habe er, Redner, die Mißstände des Zeugniszwanges hinreichend kennen gelernt. Die Ab schaffung des Zeugniszwanges für die Presse sei juristisch schon deshalb berechtigt, weil das Preß gesetz ja die Präsumption ausstelle, daß der ver antwortliche Redakteur der Täter und als solcher zu bestrafen sei, also nicht noch nach einem anderen Täter zu suchen sei. Gerade in neuerer Zeit seien Fälle von Handhabungen des Zeugniszwanges vor gekommen, die uns geradezu vor anderen Kultur nationen lächerlich zu machen geeignet waren, so der Fall des Redakteurs Hildebrand in Charlotten burg, dann der der „Leipziger Volkszeitung", wo gleichzeitig alle Redakteure in Zeugniszwangshaft genommen wurden, und ferner der Fall bei der .^Pankower Zeitung". Damit schaffe man nur Märtyrer, ohne etwas zu erreichen, denn kein an ständiger Redakteur werde das in ihn gesetzte Ver trauen täuschen und ohne Ermächtigung den Ver fasser einer inkriminierten Mitteilung nennen. Der Einwand, ein Redakteur könne vielleicht sogar bei gemeinen Verbrechen sein Zeugnis verweigern, wenn der Zeugniszwang aufgehoben würde, sei nicht stichhaltig. Die Presse habe ihre Mitwirkung bei Ausdeckung gemeiner Verbrechen nie versagt; sie sei sich ihrer Pflichten gegen das öffentliche Interesse stets bewußt gewesen. Dis Interpellanten seien keineswegs gegen scharfe Bestrafung der Beleidi gungen durch die Presse. Er möchte speziell der kleineren sozialdemokratischen Presse anraten, in ihren Angriffen auf Personen bei Verwertung ihr zugehender Mitteilungen vorsichtiger zu sein. Mit der Aushebung des Zeugniszwanges für die Presse sollte man nicht bis zu einer umfassenden Reform des Strafprozesses, die noch in weitem Felde stehe, warten. Möge die Regierung sich auf den Stand punkt Friedrichs des Großen stellen, der da sagte: „Gazetten müssen nicht genieret werden!" Staatssekretär v. Nieberding: Wie soll das Gesetz lauten, das Sie verlangen? Soll die Ver antwortlichkeit des Redakteurs etwa fortfallen für diejenigen Mitteilungen, die einen strafrecht lichen Inhalt haben, oder soll die Zeugnis pflicht des Redakteurs Wegfällen überhaupt, oder wenn nicht für alle, so doch für gewisse Mit teilungen strafrechtlichen Inhalts? Sie wissen, daß eine Kommission berufen ist, um über neue Grund lagen für das Strasprozeßverfahren zu beraten. Darunter befindet sich auch die Frage des Redaktions- geheimniffes. Sobald die Beratungen der Kom mission abgeschlossen sind, soll deren Ergebnis ver öffentlicht werden. Schon vorher diese spezielle Frage einer gesonderten Behandlung zu unterziehen, kann ich nicht empfehlen. Bei der Strafprozeß reform werden die Interessen der Presse, aber auch die der Oeffentlichkeit objektiv gewahrt werden. Es gibt viel dringendere Fragen, als die des Zeugniszwanges, so die der Untersuchungshaft und des Eides. Einer absoluten Befreiung von der Zeugnispflicht werden die verbündeten Regierungen, so weit ich deren Intentionen kenne, nie zustimmen. Sächsischer Kommissar Geheimer Rat Dr. Körner stellt fest, daß die Angaben des Interpellanten über den Fall der „Leipziger Volkszeitung" nicht in allen Teilen zutreffen. Abg. Roeren (Zentr.) bestreitet, daß sich eine genaue Parallele zwischen der Presse einerseits und den zum Schweigen von Berufs wegen verpflichteten Geistlichen und Aerzten ziehen laste, gibt aber zu, daß es Fälle gebe, wo das Redaktionsgeheimnis geschützt werden müsse. Und wenn da Gewissens zwang auf die Redakteure ausgeübt wird durch den Zeugniszwang, so klaffe ein schroffer Widerspruch zwischen dem Gesetz und dem Volksempfinden. Wenn ein Redakteur die Verantwortung für einen Artikel übernehme, so sei er einfach als Täter an zusehen und dürfe nicht zum Zeugnis gezwungen werden; aber andererseits gebe es auch Fälle, von denen der Redakteur von der Zeugnispflicht nicht befreit werden könne. Deshalb sei das Verlangen der Interpellanten in seiner Allgemeinheit zu weit gehend, und es sei wohl besser, mit der Regelung dieser Frage bis zu der allgemeinen Revision deS Strafprozesses zu warten, sie also nicht vorgreisend zum Gegenstände eines Spezialgesetzes zu machen. Abg. Heine (Soz.) meint dagegen, man dürfe sich nicht länger vertrösten lassen, sondern müsse die Sache jetzt beim Schopfe fasten. Redner erörtert das Verfahren gegen den Redakteur Rehbein vom „Vorwärts", der anläßlich einer aus loyalster Ab sicht eingegebenen Handlung, Mitteilung einer Be schwerde eines Soldaten an das Kommando, in Haft genommen worden sei, nur, weil er den Soldaten nicht der Militärbehörde nennen und ihn damit ausliefern wollte. Eine solche Ausliefe rung wäre ebenso gut gewesen, als wollte man jemanden wildenTieren ausliefern. Bei Beleidigungen durch die Presse, so bemerkt Redner noch gegen über dem Interpellanten, bedürfe es wahrlich nicht noch weiterer Verschärfungen der Strafbestimmungen. Abg. Himburg (kons.) erklärt sich namens seiner Freunde gegen die Aufhebung der Zeugnispflicht für die Presse als nicht im Interesse der ordent lichen Rechtspflege liegend. Abg. Kulerski (Pole): Wo über etwas zu klagen ist, ist es bei uns in den Ostmarken natürlich immer noch viel krasser. Der Hakatismus hat bei uns auch die Gerichte verseucht. (Vizepräsident Dr. Paasche ruft den Redner zur Ordnung.) Redner verbreitet sich über Verfolgungen der polnischen Presse, indem er bestreitet, daß diese besonders scharf schreibe. Abg. Ablaß (freis. Volksp.) spricht namens seiner Freunde gegen den Zeugniszwang und schlägt vor, in Konsequenz des Preßgesetzes einfach zu bestimmen: Wenn bei einer periodischen Druck schrift der verantwortliche Redakteur als Inhaber haste, so entfalle jegliche Zeugnispflicht. Hat man einen Täter, so braucht man nicht erst nach einem zweiten Täter zu suchen. Der schlimmste Zwang sei der Gewissenszwang. (Beifall.) Wer das Ver trauen anderer täusche, verliere auch das Vertrauen zu sich selbst. Und in welcher Lage sei der Richter! Vor dem, der das Zeugnis verweigere, habe der Richter Achtung; den dagegen, der sich in solchem Falle dem Gesetz beuge, müsse der Richter für einen Lumpen halten. Die Bestrafungen wegen Beleidigung durch die Presse seien größtenteils geradezu drakonisch, und seine Freunde würden lieber alles beim alten lassen in bezug auf den Zeugniszwang, als dessen Aufhebung mit der Ver schärfung der Beleidigungsstrafen erkaufen. (Beifall links.) Abg. v. Gerlach (freis. Vg.): Der Staatssekretär habe keinen Fall vorführen können, wo die Justiz von dem Zeugniszwange irgend einen Nutzen ge habt hätte. Der Zeugniszwang sei ein untaugliches Mittel zu einem unsittlichen Zwecke. Auch in der Presse müsse der Grundsatz von Treu und Glauben gewahrt werden. Staatssekretär v. Nieberding erklärt, jedem sich Interessierenden die Liste der seit einer Reihe von Jahren zum Zeugnis gezwungenen Redakteure zur Einsicht zur Verfügung stellen zu wollen, dann werde man sehen, daß von der Sache mehr Lärm gemacht sei als nötig. Abg. Dr. Arendt (Rp.) tritt lebhaft für Ab schaffung des Zeugniszwanges der Redakteure ein, hält es aber für nötig, daß die Bestrafung für Beleidigungen durch die Presse verschärft werde. Sächsischer Kommissar Dr. Körner versichert nochmals, daß im Falle der „Leipziger Volks zeitung" kein Zeugniszwang im eigentlichen Sinne stattgefunden habe. Hierauf wird Vertagung beantragt und be schlosten. Montag 1 Uhr: Interpellation Rogalla von Bieberstein betr. Kündigung von Handelsverträgen, dann Interpellation Auer betr. russische Polizei agenten auf deutschem Gebiete. Sächsischer Landtag. Zweite Kammer. Dresden, 15. Jan. Auf der Tagesordnung stand zunächst die Schlußberatung über den münd lichen Bericht der Finanzdeputation 8 über Titel 32 des außerordentlichen Staatshauthaltsetat« für 1904/05, Bau einer normalspurigen Sekundär- eisenbahu von Olbernhau nach Neuhausen (Nach postulat) betreffend. Abg. Kluge-Deutschneudors erstattet den Bericht der Deputation. Gegenüber der vorgesehenen Summe von 1 840 000 Mk. b-ziffert sich der tat sächliche Bauaufwand auf 2 040 000 M. DieUeber- schreitung von 200 000 Mk. ist hauptsächlich da durch herbeigeführt worden, daß zur Erzielung einer -weckmäßigeren Anlage für die Haltestelle Kupser- hammer-Grünlhal eine mit Mehrerwerb von Grund und Boden und mit Ausführung einer größeren Flöhabrücke verbundene Verlegung der Linie er forderlich wurde und die Stationsanlagen der ge nannten Haltestelle mit Rücksicht auf den zu er wartenden Verkehr in größerer Ausdehnung au«- gesühct werden mußten. Endlich war die Verleg ung der Olbernhau-Neuhausener Zollstraße in Flur Oberneuschönberg nötig. Die Deputation mißbilligt die lange Verzögerung der Rechnungslegung, da die Bahn bereits seit neun Jahren fertiggestellt ist, und wünsch', daß in Zukunft ähnliche hinausge zogene Erledigungen vermieden werden möchten. Sie beantragt, die geforderte Summe nach der Vorlage zu bewilligen. Abg vr. Vogel-Dresden (natl.): Der Kammer bleibt nichts anderes übrig, als die Bewilligung der geforderten Summe, ich will aber nicht ver fehlen auszusprechen, daß es gut ist, daß die Er höhung der bewilligten Summen nicht noch größer ausgefallen ist. Trotzdem finde ich die Ueberschrei- tung immer noch groß genug, denn der Kilometer der fraglichen Bahn kostet statt 160 000 Mk. jetzt 180 000 Mk., eine für eine derartige, in ihrer Rentabilität fragliche Bahn ziemlich hohe Ausgabe. Die Ursache zu der Ueberschreilung liegt in einer ungenauen Veranschlagung. Wäre der Kammer ein richtiger Voranschlag vorgelegt worden, so wäre e« fraglich gewesen, ob die Kammer die Bahn über haupt bewilligt hätte. Ministerialdirek or Geh. Rat Or. Ritterstädt rechtfertigte das lange Hinausschieben der Rechnungs legung mit Differenzen, die bei dem Bahnbau ent standen sind und zu ihrer Erledigung lange Zeit erforderten. Die Abstimmung ergab einstimmige Annahme der Dspulalionsvoium«. Nächste Sitzung: Montag, den 18. Januar, mit tags 12 Uhr. Tagesordnung: Petition de« Hausbe- sttzerverein« zu Pirna, die staatliche Unterstützung der Baugenossenschaften betreffend, und die de» Slenographenvereins Stolze-Schrey in Plauen i. V., be reffend die Berufung von Vertretern auch anderer stenographischer Systeme in da« nur da« Gabels« bergersche System pflegende Kgl. stenographische Institut zu Dresden.