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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Autor
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Nr, 10/11, — 1. Jahrgang, Der Neukölln-Berlin, 16. März 1923 Deutsche Erwerosgartenbau 38. Jahrgang der Wochenzeitschrift des Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe Hauptgeschäftsstelle: Neukölln-Berlin, Bergstraße 97-98. — Fernsprecher: Amt Neukölln Nr. 1123. — Postscheckkonto: Berlin Nr. 29 86 Mitteilungsblatt des Reichsverbandes deutscher Gartenbaubetriebe sowie des Bayerischen Gärtnerei-Verbandes, des Verbandes | württembergischer Gartenbaubetriebe, des Verbandes badischer Gartenbaubetriebe, der Verbindung der saibsiändigen Gärtner I Hessens, der Vereinigung Piälzer Gärtnereibesitzer, des Gartenbau-Verbandes für den Freistaat Sachsen und zahlreicher I gärtnerischer Sonderzüchtervereinigungen; Verkündungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Sitz Cassel, der Gärtner- 1 krankenkasse, Sitz Hamburg. — Bezugspreis: Deutschland und Deutsch-Oesterreich monatlich 300.00 Mark, Ausland nach I Währung. Einzel - Nummer: freibleibend. — Die Mitglieder des „Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe“ und der süd- | deutschen gärtnerischen Verbände erhalten den „Deutschen Erwerbsgartenbau" für den Mitgliedsbeitrag kostenfrei zugestellt j Auszüge aus dem Inhalt des „Deutschen Erwerbsgartenbaues" nur bei ausführL. Quellenangabe, Nachdruck von Artikeln nur mit besond. Genehmigung der Hauptschriftleitung gestattet, j mraemmmama--az-ezesneeasmamasemaenmmmemmamammmmm=eesmammasasmamemmmmmzmmammmammmmmm Schickt Versammlungsberichtel Aus dem in jeder Nummer des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“ enthaltenen umfangreichen Versammlungskalender wird unseren Mitgliedern ersichtlich geworden sein, daß die Tätigkeit in unseren Gruppen vor allem auf Grund des vom Reichsverband eingeleiteten Bestrebens nach einer zeitgemäßen Preisbildung für gärtnerische Erzeugnisse außerordentlich rege geworden ist. Davon zeugen auch die in der Hauptgeschäftsstelle einlaufenden, an Zahl und Umfang ständig wachsenden Versammlungsberichte. Zur Zeit der Fertigstellung der vorliegenden Nummer lagen an Versammlungs berichten maschinenfertig bereits 2 vollständige Druckseiten im Satz und nicht weniger als 68 weitere Schriftseiten im Manuskript teils handschriftlich, teils in Maschinenschrift — zur Veröffent- äichung vor. Wenn man nun in Betracht zieht, daß eine einzige Druckseite * Versammlungsberichte — nach Tagespreisen berechnet — eine Summe von mehr als 120 000 Mark erfordert, werden die Gruppen mit uns übereinstimmen, daß wir bis auf weiteres im Interesse einer sparsamen Verwendung der uns zur Verfügung stehenden geringen Beiträge unserer Mitglieder gezwungen waren, die Hauptgeschäfts stelle anzuweisen, alle vorliegenden und alte eingehenden Versamm lungsberichte auf das Schärfste zusammenzsmreichen und nur das unbedingt Notwendige zur Veröffentlichung 2a bringen. Sobald es die Zeiten gestatten, werden wir wieder daru übergehen können, die Veröffentlichung der Versammlungsberichte in der bisherigen Form vorzunehmen. Trotz dieser notwendigen Einschränkung möchten wir aber alle Gruppen ganz dringend darum bitten, nach wie vor ausführliche Versammlungsberichte — nach Möglichkeit wörtliche Abschriften der Versammlungsniederschriften — an die Hauptgeschäftsstelle einzusenden; denn sie geben der Hauptgeschäftsstelle die einzige Möglichkeit, jederzeit über das Leben in den Gruppen, über Wünsche und Beschwerden unterrichtet zu sein. Die Versammlungsberichte sind neben unserem Verbandsorgan das wichtigste Bindeglied zwischen dem Hauptvorstand und der Hauptgeschäftsstelle einerseits und‘den Landes- und Provinzialverbänden und Gruppen anderer seits. Die Hauptgeschäftsstelle wird auch weiterhin in erhöhtem Maße bemüht bleiben, auf die eingesandten Versammlungsberichte einzugehen, schriftlich zu den in den Versammlungen angeschnitte- nen Fragen Stellung zu nehmen, in den Berichten enthaltene Unklar- deiten und falsche Anschauungen aufzuklären und Anregungen für spätere Versammlungen zu geben. Wir glauben, damit den Gruppen und den Mitgliedern besser zu dienen als mit dem bloßen Abdruck der eingehenden Berichte. Wir hoffen, die Zustimmung aller Mit- 'glieder zu finden und bitten die Herren Obmänner und Schriftführer, für Aufklärung in den Sitzungen und für weitere Zusendung an die Hauptgeschäftsstelle Sorge zu tragen. Otto Bernstiel, 1.Vors. K. Fachmann, Gen.-Sekr. Reichsgericht und Friedhofsmonopol. In Nr. 5 des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“ hatten wir bereits mitgeteilt, daß das Reichsgericht den jahrelangen. Kampf um das Friedhofsmonopol der Städte zu Gunsten der Gärtner und Blumen- geschäftsinhaber entschieden hat Zum Verständnis der Entschei dung sei die Vorgeschichte kurz wiederholt. Als die Stadtgemeinde Wilmersdorf die Verwaltung und Be wirtschaftung ihres Friedhofes am 1. Oktober 1919 selbst übernahm, verbot sie dort die gewerbsmäßige Ausübung der Grabpflege durch Gärtner und Blumengeschäftsinhcer. Gegen zwei Gärtner, die trotzdem die ihnen von Grabstelleniahabern übertragene Grabpflege weiterhin ausübten, erwirkte Wilmersdorf vom Kammergericht eine einstweilige Verfügung, durch welche den beiden Gärtnern die wei tere Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Friedhöfe untersagt wurde. Als beide jedoch trotzdem ihre Tätigkeit weiter ausübten, strengte Wilmersdorf erneut Klage auf Unterlassung und auf Zahlung der in der vorläufigen Verfügung festgesetzten Schadensersatzsumme an. Während das Landgericht der Klage der Stadtgemeinde stattgab, spradi das Kammergericht die beiden Gärtner frei. Die von der Stadtgemeinde gegen diesen Freispruch beantragte Revision ist nun mehr vom Reichsgericht abgewiesen worden und damit den Gärt nern und Blumengeschäftsinhabern die freie Ausübung gewerblicher Grabschmückung gewährleistet. Aus der Urteilsbegründung vom 20. 1. 23 (V 193/22) sei her vorgehoben: „Die Stadtgemeinde W. ist befugt, jede gewerbliche Tätigkeit auf ihrem Friedhöfe zu untersagen, soweit nicht dem Ver bote gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder vertraglich be stehende Rechte von Grabstelleninhabern berührt werden. Sie muß dann aber dafür Sorge tragen, daß alle berechtigten An sprüche der Angehörigen z. B. an die friedhofsmäßige Ausschmük- kung der Grabstellen voll gewährleistet sind. Da die beiden Gärtner die Ausschmückung im Auftrage der Grabstelleninhaber ausa geführt haben, muß nachgeprüft werden, ob die Grabstelleninhaber: nach dem mit der Stadtgem-W. geschlossenen Vertrage verpflichtet werden können, die Grabschmückung dem Friedhofsgärtner zu über tragen. Das Kammergericht und das Reichsgericht haben den Vertrag dahin ausgelegt, daß die Angehörigen der Verstorbenen die Gräber so pflegen und schmücken dürfen, wie sie es ihrem Geschmack oder der Vorliebe der Toten für bestimmte Blumen oder Zusanymenstel-. lungen solcher sowie ihr Pietätsgefühl für die Verstorbenen als entsprechend erachten. Daraus folgt die Befugnis der Qrab- Stelleninhaber, nicht nur die zum Schmucke bestimmten Blumen u. Pflanzen dort, wo sie solche ihrem Geschmacke und ihrem persönlichen Gefühl entsprechend vorfinden, zu erwerben, sondern auch die Ausschmückung durch einen solchen Gärtner, zu dessen Geschicklichkeit und Kunst sinn sie Vertrauen haben, an Ort und Stelle aus führen zu lassen. Dieses Ausschmückungsrecht der Ange hörigen findet jedoch nach dem Zwecke des Friedhofes darin eine Sehranke, daß keine Veranstaltungen getroffen werden dürfen, die die Ordnung und Würde des Ortes oder die berechtigten Empfin dungen anderer Grabstelleninhaber verletzen.“' Auf den zuletzt erwähnten Punkt näher einzugehen, dürfte siit wohl erübrigen, da die die Grabpflege erwerbsmäßig ausübenden Gärtner dieser Verpflichtung als etwas Selbstverständlichem schon in ihrem eigenen Interesse ohne weiteres nachkommen. Beachtens wert ist lediglich die Bemerkung, daß die freie Ausübung der gärt nerischen Tätigkeit nur dann als gewährleistet anzusehen ist, wenn der Friedhofsbesitzer in den Verträgen, die er mit den Grabstellen inhabern abschließt, nicht Bestimmungen vorsieht, in denen die In haber verpflichtet waren, alle Aufträge dem Friedhofsgärtner zu: überweisen. In eine Prüfung der Frage, ob ein Friedhofsbesitzer berechtigt ist, eine derartige Vertragsbestimmung vorzunehmen, ist das Reichsgericht nicht eingetreten. Hier muß in Zukunft der Kampf der Gärtner gegen das Friedhofsmonopol einsetzen. Sie müssen das Publikum darauf hinweisen, eine derartige Verpflich tung, sollte sie ihnen von Friedhofsbesitzern zugemutet werden, grundsätzlich abzulehnen und sich freie Hand zu be"rahren, wem sie die Ausschmückung ihrer Grabstellen übertragen wollen. Da ein wörtlicher Abdruck aus Raummangel nicht möglich ist, sind Abschriften hergestellt worden, die von der Hauptgeschäfts stelle bezogen werden können. -d. Reitpeitsche und Revolver Frankreichs Walfe! Deine Waffe, Deutsches Volksopfer l
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