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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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44 Der Deutsche Erwerbsgartenbau Nr. 9 Gärtnerische Friedhofsarbeiten. Von W. Dittmann in Eberswalde. Der Streit zwischen Gärtner und Behörde um die Ausführung gärtnerischer Friedhofsarbeiten besteht schon seit alter Zeit. . In dieser Angelegenheit war der Verband deutscher Gartenbaubetriebe der Meinung, daß man versuchen müßte, im Verwaltungs wege eine Aenderung zu erreichen. Diesen Weg hatte die Gruppe Magde burg unter Führung von Schulze eingeschlagen. Es gelang aber nicht, an irgend einer Stelle Gehör zu finden, denn die Regierungs stellen vertraten in ihren Bescheiden den Standpunkt, daß die Stadt verwaltungen Geld zur Instandhaltung der Friedhöfe gebrauchen und sehen müßten, wo solches zu beschaffen ist Hiermit setzte man sich mit Gesetzesbestimmungen in Widerspruch, die besagen, daß Polizeiverordnungen nicht erlassen werden dürfen, um irgend je mand finanzielle Vorteile zu bringen. Im Gegenteil hierzu war dem Verb, deutscher Blumengeschäfts- Inhaber Gelegenheit geboten, in einem Re c h t s streifverfahren Klärung herbeizuführen. Es hat eine große Zahl Miesmacher ge geben, die einen Erfolg auf diesem Wege bezweifelten. Durch einen Prozeß, der bis zum Reichsgericht durch alle Instanzen hindurch ge führt worden ist und in dem ein obsiegendes Urteil gefällt wurde, ist für uns Gärtner eine klare Rechtsgrundlage geschaffen worden. Aber des Lebens ungeteilte Freude ward keinem Sterblichen zu teil, denn die Behörden erheben jetzt schon an vielen Orten aller hand Gebühren. Es fragt sich nur, ist eine Behörde berechtigt, solche Gebühren zu erheben? — Sehr viele Gärtner bezahlen Ge- werbesteuer an die Gemeinden, damit übernehmen letztere aber auch die Verpflichtung, das Erwerbsleben zu schützen und zu fördern, keineswegs aber das Recht, das Erwerbsleben zu martern und zu erdrosseln. Auf denjenigen Friedhöfen, auf denen eine große un belegte Fläche ist, die sich aus Wegen und Parkflächen zusammen setzt, wo vielleicht auch noch mehrere Beamte in oberer Gehalts- klasse sitzen, ist natürlich das Geldbedürfnis sehr groß und in dem selben Maße auch der Druck, der auf den im Erwerbsleben stehen den Gärtner ausgeübt wird. Es wäre wünschenswert, wenn nun auch in dieser Sache Klarheit geschaffen werden könnte. Das Lohnsteuergesetz. Durch die Novelle vom 15. 2. 23 zum Einkommensteuergesetz '(Lohnsteuergesetz) werden die für Januar und Februar festgesetzten Abzüge mit Wirkung vom 1. März auf das Vierfache erhöht. Um aber auch die bisherigen Ermäßigungen an die veränderten Wirt- schaftsverhältnisse angleichen zu können, ist der Lohn der letzten $ Arbeitstage im Februar ohne Abzug von Steuern auszuzahlen. Vom 1. -März an ermäßigt sich der 10%ige Lohnabzug vom Einkommen im Falle der Lohnzahlung: für je 2 Stunden, je Tag, je Woche je Monat l. für den Steuerpflichtigen und 4 M 8.— 40.— 40.— seine Ehefrau um je . . 3. für jedes Kind um je . 3. an Werbungskosten um Erhält ein verheirateter 32.— 160.— 160.— 192.— 960.— 960.— 800.— 4000.— 4000.— Gehilfe mit 2 Kindern wöchentlich 40 000 Mark Lohn, so würde die Steuer errechnet werden: 10 Prozent von 40 000 M 4000.— K Abzug für den Steuerpflichtigen (1) . 192.— N „ „ die Ehefrau (1) 192.— „ » » 2 Kinder (2) je 960,— M . I 920.— „ , » Werbungskosten (3) . . , 960.— „ 3 264,— M Also sind an Steuern zu entrichten: 736.— M Für einen ledigen Gehilfen, der wöchentlich 30000 Lohn erhält: 10 Prozent von 30 000 3 000.— M Abzug für den Steuerpflichtigen (1) . 192.— 4 » » Werbungskosten (3) . . . 960.— „ 1 152.— M Also sind an Steuern zu entrichten: 1 848.— M Grundsätze für die Einführung einer Gemüsesaatkontrolle im Freistaat Sachsen. Der Ausschuß für Gartenbau beim Landeskulturrat Sachsen, Dresden, Sidonienstr. 14, führt mit Beginn des Jahres 1923 die An erkennung von Gemüsesaatgut ein, um den Gemüsebau im Freistaat Sachsen zu fördern. Das Ziel ist, dem gärtnerischen Gemüsebau ein sortenechtes, reines, ausgeglichenes, gut keimfähiges, kurz hoch wertiges Saatgut sächsischer Herkunft zuzuführen. Die Aner kennung erstreckt sich auf wirtschaftlich wertvolle Gemüsearten, In allen Fällen muß es sich um Sorten handeln, deren Echtheit fest- steht und die allgemein oder für bestimmte Gebiete einen besonderen Anbauwert haben. . Anträge auf Anerkennung sind beim Gartenbauausschuß so frühzeitig zu stellen, daß noch eine Beurteilung der Mutterpflanzen während ihrer Entwickelung möglich ist. Bei einjährigen Ge müsepflanzen hat daher die Anmeldung bis zum 1. April zu erfolgen wobei gleichzeitig anzugeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Mutter pflanzen voraussichtlich voll ausgebildet sein werden. Bei z w e i 4 jährigen Gemüsearten hat die Anmeldung ebenfalls im 1. Jahre zu erfolgen und zwar spätestens acht Wochen vor dem Zeitpunkt der vollen Ausbildung der Mutterpflanzen. Der Gartenbauaus schuß kann Anträge ohne Angabe der Gründe ablehnen. Der An trag auf Anerkennung ist nicht vom Anbauer, sondern von der Firma zu stellen, die das Saatgut den Verbrauchern zuführt. An- bauer werden insoweit zugelassen, als sie nicht für eine Samenbau- firma oder Samenhandlung, sondern auf eigene Rechnung Samen anbauen und diesen unmittelbar an die Verbraucher abgeben. Die antragstellende Firma hat sich zu verpflichten, den auf das anzuer- kennende Saatgut bezüglichen Anordnungen des Gartenbauaus- Schusses nachzukommen und die Kosten der Anerkennung, soweit sie sich auf Kulturbesichtigungen und sonstige Auslagen beziehen, zu übernehmen. Zu diesem Zweck ist bei der Anmeldung ein Be trag, dessen Höhe der Gartenbauausschuß bestimmt, diesem als Be- rechnungsgeld zu überweisen. Der Gartenbauausschuß beauftragt einen aus zwei Fachleuten be- stehenden Prüfungsausschuß, die angemeldeten Kulturen zu besichtigen und sich gutachtlich über sie zu äußern. Der Prü fungsausschuß wird nach Gehör der örtlichen Fachvereinigungen vom Gartenbauausschuß berufen und besteht aus einem Vertreter des Gartenbauausschusses und einem im Gemüsesamenbau erfahre nen praktischen Gärtner. Die antragstellende Firma bezw. der An bauer hat einen sachkundigen Führer zu stellen. Ueber jede Be sichtigung ist eine kurze Niederschrift zu führen. Die antragstellen den Firmen haben das auf Ihre Kosten anzuerkennende Saatgut von der sächsischen Samenprüfungsanstalt Dresden auf Keimfähigkeit und Reinheit untersuchen zu lassen. Der Verkehr mit der Anstalt erfolgt durch den Gartenbauausschuß. Falls die Anerkennung versagt wird, ist der Teil des Berech nungsgeldes, der durch die Kulturbesichtigungen und sonstigen Aus lagen verbraucht ist, verfallen. Der Rest wird zurückerstattet Auf Vorschlag des zuständigen Prüfungsausschusses und nach Erfüllung der Bestimmung unter Ziffer 7 kann der Gartenbauaus- schuß erklären, daß das betreffende Saatgut unter dem Namen ■ „Anerkanntes sächsisches Gemüsesaatgut“ in den Handel gebracht werden kann. Für dieses Saatgut, das mit Plom- benverschluß versehen wird, ist ein Preisaufschlag bis zu 20 v. H. zulässig. Die Firmen sind dann berechtigt, auf ihren Preisverzeich nissen usw. zum Ausdruck zu bringen, daß der Teil der Kulturen, der anerkanntes Saatgut zu liefern bestimmt ist, der Aufsicht des Gartenbauausschusses beim Landeskulturrat Sachsen untersteht Das anerkannte Saatgut soll in erster Linie den Vereinigungen der Gemüsegärtner und anderer Erwerbsgärtner im Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellt werden. Die antragstellenden Firmen haben schriftlich die eidesstattliche Verpflichtung zu übernehmen, die Wertbezeichnung „Anerkanntes sächsisches Gemüsesaatgut“ nur mit solchem in Verbindung zu brin gen. Ueber das anerkannte Saatgut ist gesondert Buch zu führen. Der Gartenbauausschuß ist berechtigt, jederzeit, soweit erforderlich, Einsicht in die Bücher und Lager zu nehmen, um nachprüfen zu können, ob bestimmungsgemäß verfahren wird. Jeder Mißbrauch der Wertbezeichnung zieht die sofortige Zurücknahme des Vertrags- Verhältnisses mit dem Gartenbauausschuß nach sich und damit das Recht, Saatgut als anerkannt bezeichnen zu dürfen. Der Gartenbauausschuß wird die sächsischen Gärtner auffor dern, für Samenfirmen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht, Samen anzubauen. Er ist bereit, nach Gehör der beteiligten Kreise ein Vertragsmuster für Samenbauverträge aufzustellen und herauszugeben und bei Streitigkeiten zwischen Samenfirmen und Anbauern, sofern sie sich auf den Inhalt des Anbauvertrages be ziehen, ein Schiedsgericht zu berufen, das aus einem Vertreter des Gartenbauausschusses als unparteiischem Vorsitzenden und je einem von den Parteien vorgeschlagenen Beisitzer besteht. Es ent scheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. Der Gartenbauausschuß wird zu gegebener Zeit die Anerken nung von Gemüsesaatgut weiter ausbauen untei Berücksichtigung der vom früheren Reichsverband deutscher Gemüsezüchter aufge stellten Grundsätze. (Anerkanntes Originalsaatgut. TT Original absaat usw.). Gartenbauausschuß beim Landeskulturrat Sachsen. Meinungsaustausch ==================== Die gute alte Zeit! Diese Abhandlung ist am besten laut vorzulesen, mit weiner licher Stimme und links geneigtem Kopf. (Der Verfasser bittet, daß das aber auch befolgt wird.) Lieber deutscher Gärtner! Wenn Du wirklich noch ganz ver hungern willst, dann bleibe nur ja bei Deiner alten Methode. Wie Du es seit 20 Jahren gewöhnt bist, so betreibe Dein Geschäft weiter. Du wirst dann bald merken, daß Du Dir manches bisher Angenehme und Notwendige abgewöhnen mußt. Vielleicht wartest Du noch eine Weile auf den biblischen Raben, der als göttliches Wunder Dir Speise und Trank bringt, und Du Dich weiter als wahrer Idealist an Deinen Zöglingen freuen kannst, falls Du nicht inzwischen durch
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