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Nr, 7, — 1. Jahrgang. Der Neukölln-Berlin, 23. Februar 1923- Deutsche Erwerbsgartenbau 38. Jahrgang der Wochenzeitschriit des Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe tauptgeschäftsstelle: Neukölln-Berlin, Bergstraße 97-93. — Fernsprecher: Amt Neukölln Nr. 1123. — Postscheckkonto: Berlin Nr. 29 86 Mitteilangsblatt des Reichsverbandes deutscher Gartesbaubatriebe sowie des Bayerischen Gärtnerei-Verbandes, des Verbandes württembergischer Gartenbaubetriebe, des Verbandes badischer Gartenbaubetriebe, der Verbindung der selbständigen Gärtner Hessens, der Vereiniguag Plälzer Gärtnereibasitzer, des Garleabau-Verbaades für den Freistaat Sachsen und zahlreicher' gärtnerischer Sonderzücatervereinigungen; Verkünluajsblalt der Gartenbau- Berufsgenossenschaft, Sitz Cassel, der Gärtner-. krankenkasse, Sitz Hamburg. — Bezugspreis: Deutschland und Deutsch-Oesterreich monatlich 159.09 Mark, Ausland nach Währung. Einzel-Namner: freibleibend. — Die Mitglieder des „Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe“ und der süd-1 deutschen gärtnerischen Verbände erhalten den „Deutschen Erwerbsgartenbau" fär den Mitgliedsbeitrag kostenfrei zugestellt' ■ Auszüge aus dem Inhalt des „Deutschen Erwerjartenbues" nur bei ausführl. Quellenangabe, Nachdruck von Artikeln nur mit besond. Genehmigung der Hauptschriltleitung gestattet« Neuerungen im Eiseubahn-Gütertarifwesen. Von Walter Dänhardt in Dresden. I. Der Sperrigkeitszuschlag gefallen! In jüngster Zeit sind die Eisenbahn-Gütertarife in einigen Punk ten geändert worden. Die für die deutsche Gärtnerei wichtigste Neuerung ist der Wegfall des Sperrigkeitszuschlages. Die ständige Tariikommission der deutschen Eisenbahnen und der ihr beigeord nete Ausschuß der Verkehrsinteressenten haben in ihrer gemein samen Sitzung am 14. und 15. 12. 22 in Bremen beschlossen, der Ziffer 42 des Verzeichnisses der sperrigen Stückgüter folgende Fassung zu gehen: „Pflanzen, lebende, Bäume und Gesträuche, ausgenommen verpackte“. Bis her lautete diese Tarifstelle so: „Pflanzen, lebende, ausgenommen festverpackte und Nadelholzpflanzen bis zu 80 cm Länge, gebündelt. Als feste Verpackung gilt nur eine solche, die die Pflanzen in allen Teilen umschließt und zugleich vermöge ihrer Festigkeit das Auf laden anderer Güter ermöglicht.“ Bisher war es mithin so — und dieser Zustand besteht auch zur Zeit, Ende Januar, noch —, daß lebende Pflanzen aller Art, die nicht in Kisten- oder Ballotpackig als Stückgut versandt werden, den Sperrigkeitszuschlag von 50 v. H. zu tragen haben, ausgenommen Nadelholzpflanzenbündel bis zu der genannten Länge. Das bedeutete praktisch, daß für all unsere Topf- und Ballenpflanzen, Blumen- und Gemüsepflanzen, kurz für alles, was in offenen oder glatt übernähten oder überbügelten Körben auf gegeben wurde, an Fracht die Hälfte mehr zu zahlen war als für die gleiche Ware, falls sie in Kisten verpackt worden wäre. Diese seit dem 1. 12. 20 geltende Bestimmung war eine geradezu unge heuerliche Ungerechtigkeit gegenüber den Topfpflanzen, weil diese in der Regel ihrer Natur nach gar nicht anders verpackt wer den können wie in Körben und infolge ihrer Empfindlichkeit und Zerbrechlichkeit das Aufladen anderer Güter nicht erlauben. Für die Versandgärtnereien mit ihrem lebhaften Versand in Körben war der hohe Sperrigkeitszuschlag auf die ohnehin jede Erwartung über treffenden ständig steigenden Frachtsätze von lähmender Wirkung, und die kleineren und mittleren Platzgeschäfte und gemischten Be triebe im Lande wurden immer mehr der Möglichkeit beraubt, sich bei Bedarf einen Korb Pflanzen schicken zu lassen. Die Folge war, daß der gärtnerische Stückgutversand etwa auf ein Zehntel seines früheren Umfanges zurückgegangen ist. Nun endlich soll diese unerträgliche Härte beseitigt werden. Der Bremer Beschluß, mit dessen Durchführung im Tarif in nächster Zeit zu rechnen ist, weil er für äußerst dringend erklärt wurde, be deutet, daß lebende Pflanzen im Verzeichnis I zwar nicht vollständig gestrichen sind, daß aber nurnoch unverpackte Bäume und Sträucher als sperrig gelten und entsprechend tarifarisch behandelt - werden. Alle übrigen lebenden Pflanzen dagegen werden vom Sperrigkeitszu- schlage befreit. Die Frachtkosten für Topfpflan zen in Korbverpackung z. B. werden somit um ein Drittel niedriger. Diese Maßnahme bedeutet eine nicht unerhebliche Entlastung der Gärtnereibetriebe. Sie wird sich um so fühlbarer auswirken, als am 1. 1. 23 eine Ermäßigung der Stückgutirachten in ihrem Verhältnis zu den Wagenladungsfrachten um rund 17 v. H. in Kraft getreten ist. Das bisherige Verhältnis der Wagenladungsklasse A zu den Stückgutklassen II und I beträgt 100 : 140: 180, während es künftig betragen wird ICO : 120 : 150. Diese Ermäßigung trifft nicht nur die in großem Umfange der ermäßigten Eilgutklasse (Klasse Ile) angehörenden Pflanzen, sondern auch die Pflanzen, die uach der ' , allgemeinen Eilgutklasse (Klasse le) abgeferiigt werden. Vollständig gestrichen ist Ziffer 43 des Verzeichnisses I: „Pflan zen und Pflanzenteile, getrocknet, nicht zerkleinert oder nicht in feste Ballen gepreßt.“ Hierher gehören vor allem Buchenlaub, Blätter und Zweige zu Bindezwecken usw., die ge trocknet oder präpariert gehandelt werden. — Auch sonst ist das Sperrgutverzeichnis wesentlich eingeschränkt worden. Man hat den neuen Grundsatz aufgestellt, daß künftig nur noch solche Stück güter als sperrig angesehen werden sollen, die weniger als 50 kg je cbm Laderaum wiegen. Bisher waren es ICO kg. Es sei noch erwähnt, daß auch die Aufnahme der lebenden Pflan zen in das Verzeichnis III nicht mehr so ganz aussichtslos erscheint. Verzeichnis III umfaßt die zur Beförderung in g r o ß vä u m i g e n, bedeckten Wagen zugelassenen Güter und enthält lebende Pflanzen nicht Sie sind nur im Verzeichnis IV, das die Güter auf zählt, die in großräumigen offenen Wagen befördert, werden.— Die Aufnahme der lebenden Pflanzen in das Verzeich nis II, das die Wagenladungsgüter aufzählt, die ohne Gewichtszuschlag in bedeckten Wagen befördert; werden, ist gegenstandslos geworden, weil dieses Verzeichnis über haupt gestrichen worden ist. Von größter Wichtigkeit ist nun, daß trotz des erfreulichen Weg falles des Sperrigkeitszuschlages von unserer Hauptforderung:-. Verweisung der lebenden Pflanzen in eine nie drigere Tarifklasse, nicht um Haaresbreite abgewichen wird. Früher gehörten die lebenden Pflanzen in den niedrigen Spe zialtarif III. Als mit dem 1. 12. 20 der neue Gütertarif mit neuer Einteilung eingeführt wurde, hätten die lebenden Pflanzen in die Wagenladungsklasse D kommen müssen. Sie wurden aber trotz un seres entschiedenen Widerspruches in die höhere Klasse C verwie sen mit der Begründung, daß der vermeintlich hohe Wert des Gutes die höhere Fracht rechtfertige. Wie irrig diese Annahme war, hat die Entwicklung der Dinge eindeutig bewiesen. Inzwischen ist mit Wirkung vom 1. 1. 23 eine neue Wagenladungsklasse zwischen die Klassen A und B eingeschoben worden. Diese neue Klasse ha die Bezeichnung B erhalten, während die bisherigen Klassen B bis E jetzt mit C bis F bezeichnet werden. Die lebenden Pflanzen sind somit automatisch in Klasse D gelangt, ohne daß damit die geringste tarifarische Besserung verbunden wäre. Unsere Forderung lautet daher jetzt: Verwesung aller lebenden Pflanzen aus Klasse D nach Klasse E. Sie ist bisher stets abgelehnt wor den. Die Bahn würde es nun gern sehen, wenn wir im Hinblick auf' den Wegfall des Sperrigkeitszuschlages diesen seit zwei Jahren im mer wiederholten Antrag zurückziehen würden. Davon kann na türlich nach Lage der Dinge keine Rede sein. Ein Beruf, der wie dje deutsche Gärtnerei schwer um seine Existenz ringt, kann unter feinen Umständen auf eine Milderung der Tarifbestimmungen ver zichten. Dabei verlangen wir nicht einmal eine Bevorzugung, obgleich die Gärtnerei sie wahrlich verdiente (s. Südlandsblumen — Italien — Oberschlesien usw.), sondern nur Gerechtigkeit Wir fordern lediglich den alten Zustand: Klasse E,das ist der alte Spezialtarif III, in dem die lebenden Pflanzen früher, als cs der deutschen Erwerbsgärtnerei wesentlich besser ging als heute, bereits enthalten waren. Wir verlangen aber, daß s ä in t - liehe lebenden Pflanzen nach Klasse E versetzt werden, nicht mir einige vermeintlich besonders schonungsbedürftige Sondergruppen. Geschieht das nicht, dann wird auch der Wegfall des Sperrigkeits zuschlages den gärtnerischen Güteraustausch vor der drohenden doppelseitigen Lähmung nicht schützen können. II. Aenderungenseitdem l. Januar 1923. Auf die neue Wagenladungsklasse B habe ich bereits am Ende des 1. Teiles kurz hingewiesen. Ihr sind alle wichtigeren Lebensmittel aus der Klasse A überwiesen worden, darunter „Beeren, Stein- und Kem o b s t (ausgenommen Südfrüchte), frisch, auch getrocknet oder gedörrt, Gemüse, getrocknet oder