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Nr. 51/52 Der Deutsche Erwerssgartenban 288 bar. N u r v o n 18.72 124.8 156 2. für jedes Kind um je M 31.2 3. an Werbungskosten um M 39 jo Woche 112.32 748.8 936 je Monat 468 3120 3900 kanntmachung dieser Gesetze — es handelt sich in erster Linie um ein Einkommensteuer- und ein Vermögenssteuergesetz — wird vor aussichtlich noch vor Weihnachten erfolgen. Wir empfehlen allen Mitgliedern dringend, die Tageszeitungen aufmerksam zu verfolgen, damit sie mit den am 10. Januar erstmalig fällig werdenden Steuern nicht im Rückstände bleiben. — Wir werden uns bemühen, in der ersten Nummer des Jahrganges, soweit es möglich ist, eine genaue Darstellung der geltenden Steuergesetze zu bringen. Antwort auf Frage 2921. Erika wird am besten durch Eintauchen in verdünnte Salzsäure (1:7 bis 1 :10) präpariert. Man bindet die Erika in kleine Bündel, die man nachher zum Trock- nen im Schatten aufhängt. P. Görler, Pausitz b. Riesa, j Fragekasten - Frage Nr. 2924. Ist das Abkratzen und Kalken der Obst bäume von größerem Nutzen; muß es in größeren Obstgärten uns bedingt ausgeführt werden? Soll nur mit Kalk gestrichen werden? AL R. Die einzubehaltenden Steuerbeträge sind in jedem Falle auf volle Milliarden nach unten abzurunden, Lohnsteuergesetz, Für die Woche vom 17.—22. 12. beträgt der Multiplikator 650 000, die Ermäßigungen dementsprechend. (In Milliarden). füir je 2 Stunden ie Tag 1. für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau um je M 4.68 Die Zuteilung von Siedlungsland an Erwerbsgartenbaubetriebe, In Nr. 46/47 des Verbandsorgans berichteten wir über Schritte, ■welche wir beim Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten unternommen hatten, um die Zuteilung von Siedlungsland auch an Erwerbsgärtner entgegen der bisherigen Praxis der Landeskulturbehörden durchzusetzen. Daraufhin ging uns folgender Erlaß vom 6. 12. 1923 — IB Ib 10743 — zu: „Die Notlage der Obst-, Gemüse- und Blumengärtner ist mir nicht unbekannt. Sie ist in der Hauptsache in dem allgemeinen wirtschaftlichen Niedergange begründet, der auch zahlreiche andere Berufe gefährdet. Wenn in der Eingabe darauf hingewiesen wird, daß die Gemüseerzeugung in Deutschland zum Schaden der Volks ernährung zurückgegangen ist, so werden, sofern die Verhältnisse dafür gegeben sind, sich Blumengärtnereien in erster Linie auf Oe- müseerzeugung umstellen können. Der Antrag, Gärtnereibetriebe als landwirtschaftliche Kleinbetriebe anzusehen, und allgemein ihre Ver- Herausgeber und Verleger: Verband deutscher Qartenbaubetriebe. Prefgesetzliche Verantwortung u. Hauptschriflleitung: Generalsekretär K. Fachmann. Verantwortlich: für den' wirachatti. und faehlichan Tdl Cartenarehitekt C, O. Schmidt, Hlr den Nachrichtanteil Syndikus K. Siezmund, für den Anzeigenteil M, Sshröter, sämtlieh In Neuköllne • Antwort auf Frage 2923. Das Chrysanthemum Edith Dickinson, blüht weiß, ist ein guter einfacher Massenblüher und eignet sich sehr gut zum Topfverkauf. Ein Sport davon ist Ohligs- berger Ritterschaft und wurde 1919 zum ersten Mal in meinem Katalog aufgenommen. Die Ohligsberger Ritterschaft wurde schon verschiedentlich ausgestellt. Ich sah sie auf Breslauer Ausstellun gen. Es ist eine gute Sorte, ein wunderbares Gelb, die vollständig bei mir durchgezüchtet ist. Eignet sich vorzüglich für Schnitt-! blumen, Kronenbäumchen und für Topfpflanzen. Es ist eineZüch- tung, die ich dem Handel übergeben habe. Mannheimer Markt gefüllt weiß, hat bei mir nicht gesportet. Otto Heyneck, Chrysanthemum-Exportgärtnerei, Magdeburg. Antwort auf Frage 292 3. Von dem Chrysanthemum Mannheimer Markt habe ich seit drei Jahren einen schönen gelben Sport. In diesem Herbst konnte ich einen kleinen- Posten fertige Pflanzen meinen hiesigen Kollegen vorführen und wird sich diese Neuheit gut in der Binderei verwenden lassen. Ich führe sie als Seilers gelbe Mannheimer Markt und gebe nächstes Frühjahr Stechlinge ab. P. Seiler, Reichenbach i.Vogtl. Antwort auf Frage 2919. Federnelken lassen sich leicht durch Ueberbauen mit einem Kasten auf kaltem Wege treiben.. Ebenso kann man starke Pflanzen im Herbst zeitig in Töpfe pflan- zen, frostfrei überwintern und bei viel Luft im kalten Kasten oder Kalthaus früh zur Blüte bringen. Jos. Bo 11 enbeck, größerung im Wege der Anliegersiedlung auf Kosten des angrenzen den Großgrundbesitzes zuzulassen, ist mit dem Reichssiedlungsgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen nicht verein bar. NurvonFallzuFa Hun aim Wege freiwilliger Vereinbarung könnten solche Vergrößerungs wünsche berücksichtigt werden. Bei Gelegenheit schwebender Anliegersiedlungsverfahren müß- mit dem Verwaltungssitz in Dresden gegründet worden. Hier in Leipzig besteht eine so gut wie selbständige Zweigstelle, welche einen Großstand für Blumen, Gemüse, Obst- und Bedarfs artikel in der Zentralmarkthalle unterhält. Außerdem ist ein Stand in der Großmarkthalle und ein Lager für Rohstoffe vorhanden. Wir haben hier in Leipzig allein weit über 100 Aktionäre, von denen eine größere Anzahl ihre Einzelstände bereits aufgegeben haben, andere sind Eigenbrödler oder es ist nicht ganz nach ihrem Kopf eine ganze Anzahl Kollegen, welche noch nicht mit am ge- meinsamen Strang ziehen. Zu einem Teil stehen sie abwartend zur Seite, zu einem andern Teil fehlt ihnen das Verständnis; wieder andere sind Eigenbrötler oder es ist nicht ganz nach ihrem Kopf gegangen; alle aber haben sie eins gemeinsam: „Sie arbeiten gegen ihre eigenen Interessen, gegen diejenigen ihrer Berufskollegen; nur für sie besteht noch die Frage: Wird es gelingen?“. Uns anderen aber, die wir unsere volle Arbeitskraft, unser ganzes Wissen und Können für die gemeinsame Sache eingesetzt haben, ermutigt der seitherige Erfolg. Schon jetzt ist es uns klar, daß die Leipziger Zentrale eine segensreiche Einrichtung ist und es noch immer mehr werden wird. Auch unsere Abnehmer „die Blumengeschäfte“ er kennen die zielbewußte Arbeit der Geschäftsleitung unter Herrn Oppermann an, täglich gewinnen wir neue Freunde. Unser Ziel: durch engsten wirtschaftlichen Zusammenschluß, durch rationelle Preisbildung, durch Planwirtschaft unserem Beruf zur Gesundheit zu, verhelfen, wird erreicht werden! „Es wird gelingen.“ Ernst Rosch, Leipzig. ten die Interessenten ihre Anträge auf Landzu lage dem Kulturamtsvorsteher vortragen. Die Landeskulturbehörden sind erbötig, im Falle nachgewiesener Notlage bei dem Landabgeben den die Zurverfügungstellung von Land im Wege der Pacht zu befürworten und gegebenenfalls zu vermitteln, auch wenn sie keinen gesetzlichen Zwang aus- üben können.“ Das erstrebte Ziel ist noch nicht erreicht Immerhin hat das Ministerium Zugeständnisse gemacht, die für den Gartenbau nicht ohne Bedeutung sind. Zu gegebener Zeit werden wir hierauf unsere weiteren Arbeiten aufbauen. —d. Zoll, Handel und Verkehr - — Handelsverkehr mit dem besetzten Gebiet, In Nr. 31 des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“ veröffentlichten wir die Liste derjenigen gärtnerischen Erzeugnisse, die zollfrei und ohne Zulaufsgenehmigung in das besetzte Gebiet eingeführt werden können. Diese Veröffentlichung hat zu Mißverständnissen Anlaß gegeben, so daß wir heute zur Aufklärung auf folgendes hinweisen möchten: Es sind nicht alle Erzeugnisse der Position 38 des fran zösischen Zolltarifes zollfrei, sondern lediglich diejenigen Artikel, die in Nr. IV und VI des Zolltarifschemas aufgeführt sind; das sind „Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel“, sowie „Palmen, Lorbeer- bäume, indische Azaleen und Forstpflanzen“. Für alle übrigen Baumschulartikel muß dagegen die Zulaufsgenehmigung eingeholt und der tarifmäßige Zoll entrichtet werden. Kleine Mitteilungen ================ Notsteuern. F Mit der vorliegenden Nummer wird der Jahrgang 1923 des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“ abgeschlossen. Bis zum Erschei nen der ersten Nummer des Jahrganges 1924 werden von der Reichsregierung wichtige Steuernotgesetze erlassen werden, die auch für unseren Beruf von einschneidender Bedeutung sind. Die Be Rechtsprechung =========== ============ • Die Haftung des Spediteurs. In einer bemerkenswerten Entscheidung stellt das Reichsgericht klar, daß der Eigentümer von Waren, der die Güter einem Spediteur zur Beförderung übergibt, gegen diesen Schadenersatzansprüche auch dann geltend machen kann, wenn die Waren während des Bahntransports verloren gehen. In diesem Falle wird der Eisenbahnfiskus Erfüllungsgehilfe des Spediteurs. Der Spediteur dagegen hat das Recht, wegen des Verlustes Ersatz vom Eisenbahn fiskus zu verlangen. (§ 432 Abs. 3 HOB.) Die Speditions firma G. u. R. hatte für die Klägerin einen größeren Transport Zigarren in Kisten in einer Sammelladung zur Beförderung über- geben. Die Waren wurden in Löhne in einen Eisenbahnwagen nach Düsseldorf verladen. Bei der Ausladung in Düsseldorf stellte sich heraus, daß von der für die Klägerin bestimmten Sendung 13 Kisten fehlten. Auf die Schader.sersatzklage der Klägerin haben Land gericht Bielefeld und Oberlandesgericht Hamm die beklagte Speditionsfirma verurteilt, den Schaden zu ersetzen. Ebenso hat jetzt das Reichsgericht entschieden. Im wesentlichen aus fol genden Entscheidungsgründen: Die Beklagte, die wie ein Frachtführer für den ganzen Transport bis zur Ablieferung der Güter an den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger haftet, hat ge mäß §§431, 432 HOB. auch für ein etwaiges Verschul den der Eisenbahn der Klägerin gegenüber einzustehen. (Aus den Reichsgerichtsbriefen Karl Misslack, Leipzig, Kochstraße 76).