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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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Nr. i Ir. 50 Der De utsche Erwerbsgarie nb au 279 1 -d, ittelentscheidung. inderei- e, die i rst durc ntlich z inst- um ter Zopi Kein Ei Handels y bei de 3etriebes ekauften men, die (falls all trauf, ol rrichtete e Eigen iten da r kunst e aller orations zen ver wertung igunsten Ordnung onnenen gen aui < t, der ielmehr auf die htet ist, ordnung nd des icht in re -en m en ein Be- /or dem ge Ver Garten- ich ver ung aui iter Be ¬ er hat, und den In- von Ver und Bin- An- 397 ff.) Die Steuerpflicht wird aber dann begründet, wenn der Garten- rchitekt seine Tätigkeit nicht nur auf das Entwerfen von Plänen nd auf die Bauleitung beschränkt, sondern mit der Ausübung seiner (unst zugleich eine über die Grenze der Bauleitung hinausgehende ätigkeit als Unternehmer der Ausführung verbindet. Durch eine erartige Betätigung wird die Steuerpflicht lediglich dann nicht be- onnene Erzeugnisse bei der Anlage von Gärten verwendet. Noch einmal zusammengefaßt ergibt sich nunmehr folgende echstlage: Steuerfrei sind vom 1. 1. 24 ab sämtliche Zweige des rzeugenden Gartenbaues, ohne Rücksicht darauf, mit welchen issenschaftlichen und technischen Hilfsmtteln der Betrieb geführt ird. Handelsbetriebe sind steuerpflichtig. Die Dekorationsgärt- »rei ist mit dem Ertrag aus der Ausführung von Dekorations- beiten steuerpflichtig. Die Steuerpflicht der mit einem Gartenbau- etrieb verbundenen Binderei bedürfte im Einzelfalle der Rechts- ine weiteres gegeben. — Auch hierfür kann Steuerfreiheit bean- rucht werden; es bedarf aber des Nachweises, daß die Arbeit nspruch auf künstlerischen Wert erheben kann. (EOVG. i. St. IX ner Entscheidung vom 5. 2. 13 — VI G. 342/12 — schon ausge- ihrt, daß „der Ertrag aus der Ausübung der Kunst eines wissen- :haftlich vorgebildeten Gartenarchitekten selbst dann steuerfrei sei, Das Syndikat im Gärtnereiberuk. Von Wilhelm Fischer in Freiburg i. B. Die wirtschaftliche Notlage im deutschen Gartenbau nimmt zur- it alle führenden Köpfe unseres Berufes in Anspruch, um die her- ostürzende Welle des Elendes in letzter Stunde noch aufzuhalten, ie Männer der Abteilung für Wirtschaft tagen und beraten im Voll- wußtsein ihrer Verantwortung. Von allen Seiten stürmen die ragen auf die führenden Männer ein, wie dem Gärtner geholfen erden kann und muß. Schon lese ich von dem Projekt einer Bank, e das Unheil abwenden soll, usw. Alle diese Pläne werden aber cht die Wirkung erzielen, die der Gärtner von ihnen erhofft, näm- •h die Gesundung des Gartenbaues, wenn nicht das Uebel an der urzel angefaßt wird. Wir müssen also zuerst zurückgehen zur uelle und von dort an aufbauen. Unser Beruf steckt trotz der den Arbeit der Bezirks- und Landesvorstände organisatorisch ich in den Anfangsstadien. In der Zeit, die fast auf allen Gebieten e Ueberorganisation zeigt, hat sich der Gärtner noch wenig um e Disziplinen bekümmert. Ein Krebsschaden unseres Berufes, ier mit nichtversiegendem Mute aufklärend zu wirken, die Einzel- n zum kaufmännischen Denken zu erziehen, ist die furchtbarste rbeit der sich dieser Aufgabe Widmenden. Zum großen Teil ist unserer Bezirksgruppe der Gedanke einer positiven Geschäfts- hrung eingedrungen, der ohne Sinn und Verstand, ohne Kalkula- m betriebene Verkauf eingedämmt, und so der Einzelne zum Nach- inken über produktive und unproduktive Arbeit veranlaßt. Ich möchte heute einen Plan, den wir schon in einer engeren tzung besprochen haben, der breiten Oeffentlichkeit übergeben, 1 mlich die örtliche oder bezirksweise Zusammenfassung der Be- • ebe zu einem Syndikat, dergestalt, daß das Syndikat die kaufmän- i sehen Geschäfte jedes einzelnen Betriebes übernimmt. Ich habe yesamte ! Samer Verkau nommer Landschaftsgärtner sind demgegenüber — abgesehen an der oben erwähnten Ausnahme — durchweg gewerbesteuer- ilichtig, besonders dann, wenn sich ihre Tätigkeit überwiegend uf die Pflege und Instandhaltung von Gärten erstreckt. Besitzt ein Landschaftsgärtner oder Gartenarchitekt noch einen lartenbaubetrieb, so unterliegt der Absatz der in diesem Betriebe ewonnenen Erzeugnisse nicht der Gewerbesteuer. Verwendet er . B. selbstgewonnene Erzeugnisse in einer Gartenanlage, für deren lerstellung er Gewerbesteuer entrichten muß, wird er vor Er- echnung des steuerpflichtigen Ertrages den Wert der selbstge ronnenen Erzeugnisse vom Rechnungsbetrag für die Gesamtleistung i Abzug bringen können. Ebenso ist dies möglich für alle Er- eugnisse des Gartenbaues, die er in halbfertigem Zustande “ orben und erst in seinem eigenen Betriebe durchkultiviert icht abzugsfähig dagegen ist der Wert der fertig zugekauften ei der Herstellung der Gartenanlage verwendeten Pflanzen. Für den Friedhofsgärtner gilt das gleiche wie für andschaftsgärtner, dessen Tätigkeit nur auf die Pflege und tandhaltung von Gärten gerichtet ist, denn die Herstellung iräbern, deren Bepflanzungen, spätere Pflege und Instandhaltung iirfte schwerlich als künstlerische Tätigkeit angesprochen werden önnen. Steuerfrei ist auch hier lediglich der Absatz der im ei- men Betriebe selbstgewonnenen Erzeugnisse. Für Verwendung Ibstgewonnener Erzeugnisse bei der Bepflanzung von Gräbern ilt das Gleiche wie für den Landschaftsgärtner, der selbstge- zweifelt er heran ind hall : aus at Steuer- lann als idereien iren ist, ibetrieb oß sind, können, der her- geweseu ■ Form, m, d. h. idereien t damit iter der sgericht i nicht 0. 1916 Es muß ist eine erbeizu- •ial die ften zu der vor ingt, wenn die Tätigkeit als Unternehmer nur gelegentlich durch issen be esondere Umstände veranlaßt ist. (EOVG. i. St. IX S. 397 ff.) ß. ... ... - - „ Q vnn diese Tätigkeit mit dem Betriebe einer (nach dem alten Ge. tgrölte erbesteuergesetz) steuerpflichtigen Kunst- und Handelsgärtnerei Erzeug rbunden sei. Gewöhnliche Gartenanlagen, wie sie alltäglich von 1 könne issenschaftlich nicht ausgebildeten Gartentechnikern her- . E8 ii estellt würden, seien aber keine Werke der Gartenkunst. Bei An- in der 1 gen, die von nicht wissenschaftlich vorgebildeten Landschaft s- chen ha ä r t ii e r n hergestellt würden, sei die Steuerpflicht jedoch nicht ie steuei me weiteres gegeben. — Auch hierfür kann Steuerfreiheit bean- vorerst den Friedhofsgärtner im Auge, weil es bei dieser Gruppe ohne weiteres durchzuführen ist. Das Geschäftsbüro hätte also die Aufgabe, in erster Linie die Rechnungen für sämtliche geleisteten Arbeiten der Friedhofsgärtner auszustellen und für prompten Ein gang der Beträge zu sorgen. Auf die vielen anderen Arbeiten, die mit der Führung eines kaufmännischen Büros Zusammenhängen, will ich hier nicht näher eingehen, um den Gedanken vom Wesentlichen nicht abzulenken. Durch eine solche Zusammenfassung der Betriebe würde mit einem Schlage nicht nur jede unterbietende Konkurrenz beseitigt sein, sondern es würde an Stelle der planlosen Wirtschaft plötzlich System treten. Die Kundschaft stünde einer geschlos senen Einheit gegenüber, sie würde ihre Bestellung in dem Bewußt sein machen, daß die Arbeit von keinem anderen Geschäft billiger ausgeführt wird. Die ausführende Firma stellt keine Rechnung aus, sondern sie leitet den Arbeitszettel an das Geschäftsbüro weiter, das alles weitere unverzüglich veranlaßt. Jede Schmutzkonkurrenz hört auf. Jedes Geschäft wird dann für die geleistete Arbeit so be zahlt, daß es, im Gegensatz zu bisher, mit Gewinn arbeitet. Der Vorteil des Zusammenschlusses zu einem Syndikat liegt also klar auf der Hand. Es gewährleistet nicht nur gleiche Preise, Verdienst, sondern auch Arbeit. Auch hätte eine solche Einheit den Stadtverwaltungen gegenüber mancherlei Vorteile. Die Bemühungen müssen auch nach der Rich tung hingehen, daß nur die dem Syndikat angeschlossenen Firmen auf dem Friedhof arbeiten lassen dürfen. Der Steuerbehörde gegen über könnte man mit statistischem Material aufwarten usw. usw. Hier würde meines Erachtens die erste indirekte Kredithilfe für den Gärtner in die Erscheinung treten. Wir müssen dem Gärtner zu erst da helfen, wo es am meisten nottut und das ist zweifellos die kaufmännische Seite. Das Geschäftsbüro würde im Kleinen das sein, was die projektierte Gartenbau- und Handelsbank im Großen sein soll . Letztere kann aber nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn das weitverzweigte Netz des deutschen Gartenbaues so organisiert ist, daß es in der wirtschaftlichen Spitzenorganisation zu einer ar beitsfähigen Einheit zusammenläuft. Weitere Fahrpreisermäßigung für Schülerfahrkarten. Seit 12. November 1923 werden als Schülerrückfahrkarten Fahr karten zum halben einfachen' Fahrpreis ausgegeben. Dies stellt eine weitere Ermäßigung dieser Fahrkarten um 50 vom Hundert dar, so daß die Schüler tatsächlich nur den vierten Teil des regelrechten Fahrpreises bezahlen brauchen. Umsatzsteuer in Goldmark. Die in den Monaten Dezember 1923 und Januar 1924 fälligen Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer sind wie folgt in Goldmark zu berechnen: Werden die Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt, so sind die Vorauszahlungen unmittelbar auf die Goldmark zu stellen. Werden die Bücher nicht auf wertbeständiger Grundlage ge führt, so sind die Vorauszahlungen nach dem Durchschnitt des Dollarkurses im Vorauszahlungsabschnitt auf Goldmark umzurech nen; umfaßt der Vorauszahlungsabschnitt mehrere Monate, so ist das Mittel der Monatsdurchschnitte der Umrechnung zugrunde zu legen. Fälligkeitstag der Rhein-Ruhr-Abgabe 18. Dezember 1923 Der am 5. Januar 1924 fällige 3. Teilbetrag der Rhein-Ruhr- Abgabe ist bereits am 18. Dezember 1923 zu entrichten. Die Zahlung beträgt: 1. bei den Einkommensteuerpflichtigen, die erhöhte Vorauszah lungen nach dem Gesetze vom 9. Juli 23 und 11. August 23 zu ent richten hatten, und 2. bei den Einkommensteuerpflichtigen, bei denen sich das Ein kommen des Kalenderjahres 1922 hauptsächlich aus Erträgen auf deutsche Währung lautender festverzinslicher Werfe und aus Be zügen der im § 9 und § 11 des Einkommensteuergesetzes bezeich neten Art zusammensetzt oder hauptsächlich aus einer von diesen Einkommensarten bestanden hat und deren gesamtes steuerbares Einkommen im Kalenderjahre 1922 den'Betrag von einer Million Mark überstiegen hat, 0,50 Goldmark für jede vollen tausend Mark der Jahressteuer schuld. Soweit der Feststellung des Einkommens ein Geschäfts abschluß vor dem 1. Juli 1922 zugrunde liegt, ist die zu leistende Zahlung zu vervierfachen, beträgt mithin 2 Goldmark für jede vollen tausend Mark der Jahressteuerschuld. Auch das Blumenkontingent aus Italien ist zollpflichtig Auf Grund unserer Eingabe an das Reichsfinanzministerium wurde uns mitgeteilt, daß das deutsch-italienische Wirtschaftsab kommen bis zum 31. 8. 24 verlängert worden ist und daß dieses Abkommen keine Zollbindungen enthält. Das Italien durch das Wirtschaftsabkommen zugestandene Einfuhrkontingent von 3000 dz frischen Blumen unterliegt daher auch der in der Verordnung über Zollerhöhungen vom 29. September 1923 — R.G.B1.1 ,S. 948 — vorgesehenen Zollerhebung. Die aus Italien eingeführten Blumen müssen also zu den bereits bekanntgegebenen Sätzen verzollt werden.
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